Neue Abmahnwelle wegen Datenschutzverstößen?

Mit dieser offenen Rechtsfrage hatte sich der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 27. März 2025 - I ZR 186/17, I ZR 222/19 und I ZR 223/19 nach der Vorentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu beschäftigen.
Ergebnis: Sowohl Mitbewerber als auch Schutzverbände sind berechtigt, Verstöße gegen das Datenschutzrecht und das Wettbewerbsrecht abzumahnen. Gegner war im ersten Fall ein großes soziales Netzwerk. In diesem Verfahren ging es um eine ungenügende Information über die Art und die Nutzung der personenbezogenen Daten. Auch wenn der klagende Verband selbst nicht betroffen war und auch den konkret betroffenen Nutzer nicht vertreten hat, sei er aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 DSGVO zur Verfolgung von Verstößen dem Grunde nach berechtigt.
Der vorliegende Verstoß über die Art, den Umfang und den Zweck der Datenerhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten in allgemeinverständlicher Form sei gleichzeitig ein Verstoß in Gestalt des Vorenthaltens von wesentlichen Informationen im Sinne des § 5a Absatz 1 UWG. Abschließend wiesen die Richter noch darauf hin, dass eine datenschutzrechtliche Informationspflicht als allgemeine Geschäftsbedingung den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB unterliegen kann.
Die beiden anderen Verfahren befassten sich mit dem Verkauf von Arzneimitteln im Internet. Geklagt hatte ein Mitbewerber. Moniert wurde hier die Einwilligung in die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten. Auch hier entschied der Bundesgerichtshof, dass der Mitbewerber klage- und damit auch abmahnbefugt ist. Zum anderen konstatierte das Gericht, dass die Daten eines Kunden, der ein konkretes Arzneimittel bestellt, der Einwilligung bedürfen. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei aufgrund der Verbindung von Namen und Arzneimittel um besondere personenbezogene Daten in Gestalt von Gesundheitsdaten. Gerade bei besonderen personenbezogenen Daten handele es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG. Ein Verstoß stellt mithin einen Rechtsbruch dar.
Welche Auswirkungen diese Entscheidungen in der Praxis haben, wird sich erst noch zeigen müssen. Zumindest der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen des Abmahnberechtigten ist bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung ausgeschlossen, § 13 Abs. 4 Nr. 2 UWG. Ungeachtet dessen bleibt der Unterlassungsanspruch und damit das einhergehende Vertragsstrafenversprechen bestehen. Auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe könnten findige Abmahner abzielen. Mit Blick auf die Entscheidung, dass gleichzeitig ein Verstoß gegen die Regelung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen vorliegen kann, könnte sich auch hier ein mögliches Abmahnrisiko ergeben.
Unternehmen sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Datenschutzhinweise zu prüfen und zu aktualisieren, um hier Verstößen vorzubeugen. In diesem Kontext sei insbesondere auf die Entscheidungen des EuGH in Sachen Schrems I und II hingewiesen.