Löschung einer Marke bei Nichtnutzung

Wird eine eingetragene Marke über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht genutzt, so kann ein Antrag bzw. eine Klage auf Löschung dieser Marke gestellt/ erhoben werden (§ 49 Abs.1 MarkenG).
Der BGH hat in seiner Rechtsprechung bis zur Entscheidung vom 14.01.2021, Az. I ZR 40/20 in den maßgeblichen fünf Jahres Zeitraum die Zeit bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz einbezogen. Von dieser Rechtsprechung kehrt sich der BGH nunmehr ab. Grund hierfür sind unionsrechtliche Bedenken.
Maßgeblich laut BGH ist nunmehr der Zeitraum bis zur Klageerhebung bzw. Datum des Antragseinganges beim DPMA. Auch an der Rechtsprechung, wonach die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Verfalls einer Marke die Klagepartei trifft, hält der Senat nicht fest. Grund ist auch hier, dass diese Auffassung einer unionsrechtskonformen Auslegung von § § 49 Absatz I MarkenG nicht mehr entspricht. Die Beweislast, dass eine Marke ernsthaft genutzt wurde, obliegt nunmehr dem Beklagten.
Die Aussicht auf Erfolg bei entsprechenden Anträgen wird hierdurch verbessert. Dem Beklagten bringt eine (neuerlich) Nutzung der Marke während des laufenden Verfahrens jetzt keinen rechtlichen Vorteil mehr.
Auch ist der Kläger nicht mehr gezwungen einen negativen Beweis in Gestalt der Nichtbenutzung zu erbringen. Ungeachtet dessen besteht das Risiko, dass der Beklagt eine Nutzung der Marke im maßgeblichen Zeitraum darlegen und beweisen kann. Insoweit ist ein potentialer Antragsteller weiterhin gehalten den Sachverhalt gründlich zur recherchieren.