Löschung der Marke „Black Friday“ für Werbedienstleistungen

Mit Beschluss vom 27.05.2021 Az: I ZB 21/20 bestätigte der BGH die Entscheidung des Bundespatentgerichtes vom 28.02.2020 zur Löschung der Marke „Black Friday“ für Werbedienstleistungen.
Sind im Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke Anhaltspunkte dafür feststellen, dass sich das Zeichen zu einem Schlagwort für eine Rabattaktion in bestimmten Warenbereichen und für deren Bewerbung entwickeln wird, liegt ein beschreibendes Merkmal von Handels- und Werbedienstleistungen vor. Um eine solche Verkaufsmodalität in Gestalt einer Rabattaktion handle es sich bei der Marke. Damit ist das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfüllt.