Haftung für Werbeagenturen
Der BGH entschied im seinen Urteil vom 11.03.2026 (Az: I ZR 28/25) die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen ein Unternehmen für wettbewerbswidrige Werbung haftet, die durch Dritte im Rahmen digitaler Werbe‑Kooperationen (insbesondere Google‑Ads/Partnernetzwerke) erstellt und ausgespielt wird, und welche Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Produktbewerbung zu stellen sind.
Der BGH stellt klar, dass ein Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb im Sinne von § 8 Abs. 2 UWG erweitert, wenn es einen Dritten mit der Bewerbung seiner Produkte beauftragt und diesem hierfür produktbezogene Informationen bereitstellt. In einem solchen Fall ist der Dritte „Beauftragter“, selbst wenn er in Gestaltung, Platzierung und Umfang der Werbung weitgehend frei ist. Entscheidend ist nicht die formale Vertragsausgestaltung, sondern dass die Werbung dem Absatz des Unternehmens dient und dieses den Risikobereich der Werbung beherrscht oder beherrschen muss. Das Unternehmen haftet daher auch für Wettbewerbsverstöße des beauftragten Werbepartners, selbst ohne Kenntnis oder gegen seinen Willen.
Im entschiedenen Fall wurde ein notwendiges Energielabel nicht dargestellt. Lediglich ein Hinweis zur Energieeffizienz „Energie: D“ war vorhanden. Das dies ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß ist, war dabei evident der Fall.
Kernaussage: Wer die Bewerbung seiner Produkte arbeitsteilig auslagert, trägt die wettbewerbsrechtliche Verantwortung für deren rechtmäßige Ausgestaltung; digitale Werbeformen ändern daran nichts.