Betreiber haften für ihren Chatbot

Entscheidung des OLG Hamm

Fehlerhafte, unvollständige oder frei erfundene Aussagen zählen zu den typischen Fehlerrisiken generativer KI-Systeme. Mit der Frage, wem solche Aussagen rechtlich zuzurechnen sind und wer für daraus resultierende Wettbewerbsverstöße haftet, hatte sich das OLG Hamm zu befassen.
Dem Urteil vom 12.05.2026 (Az. 4 UKl 3/25) lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem der auf der Website einer Klinik eingesetzte Chatbot Facharztbezeichnungen generierte, die tatsächlich nicht bestanden, und diese einzelnen Mitarbeitenden zuschrieb. Nach Auffassung des Gerichts entfällt die Verantwortlichkeit der Klinik nicht bereits deshalb, weil sie darlegen kann, das System sei ausschließlich mit zutreffenden Daten trainiert worden.
Das OLG Hamm ordnete die vom Chatbot ausgegebenen Angaben als eigene geschäftliche Handlung der Klinik ein. Die unzutreffenden Facharztbezeichnungen bewertete das Gericht als irreführende Angaben, sodass ein wettbewerbsrechtlich relevanter Rechtsverstoß angenommen wurde.

Folgen und offene Rechtsfragen

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen KI-generierte Aussagen dem Betreiber eines Systems zugerechnet werden können, hat das OLG Hamm die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Bestätigt der Bundesgerichtshof diese Rechtsauffassung, können auf Websites eingesetzte Chatbots nicht nur ein technisches Serviceinstrument, sondern zugleich eine erhebliche wettbewerbsrechtliche und wirtschaftliche Haftungsquelle darstellen.
Weiterhin offen ist insbesondere, welche Bedeutung dem konkreten Prompt bzw. der jeweiligen Nutzeranfrage für die haftungsrechtliche Zurechnung zukommt und ob neben dem Betreiber auch der Hersteller oder Anbieter des eingesetzten KI-Systems in Anspruch genommen werden kann.
Fazit:
KI-generierte Aussagen können dem Betreiber eines Systems rechtlich zugerechnet werden und dadurch erhebliche wettbewerbsrechtliche sowie wirtschaftliche Haftungsrisiken begründen.