Abverkaufsfrist für Altbestände mit Umweltaussagen
Seit dem 27. September 2026 gelten im UWG die neuen Vorgaben zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie. Sie verschärfen insbesondere die Anforderungen an Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegel. EmpCo steht für »Empowering Consumers for the Green Transition«
Kurzfristige Gesetzesänderung zu Altbeständen
Der Bundestag hat am 24. September 2026 kurzfristig die Einführung eines neuen § 15b UWG beschlossen. Die Vorschrift soll die Durchsetzung der neuen EmpCo-Vorgaben gegenüber bestimmten Altbeständen begrenzen.
Für bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren soll bis 26.09.2028 eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Unterlassungsansprüchen wegen Rechtsverstößen gegen die EmpCo-Regelungen gelten.
Nach der zusätzlichen Regelung sollen Unterlassungsansprüche wegen Verstößen gegen die EmpCo-Vorgaben bei Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden, nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden können.
Im Rahmen der nach dem neuen § 15b UWG erforderlichen Interessenabwägung soll Folgendes zu berücksichtigen sein:
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- die vom Unternehmen bereits unternommenen Anstrengungen zur Herstellung der EmpCo-Konformität,
- die mit einer Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten sowie
- die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen, die z. B. mit einer Vernichtung von Warenbeständen einhergehen würden.
Keine echte Übergangsregelung
Für Altbestände an Waren soll die besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung mit Interessenabwägung im Einzelfall verhindern, dass Waren in Folge von Abmahnungen vernichtet werden müssen, die sich zum Stichtag 27. September 2026 schon im Verkehr befunden haben. Nicht von der Sonderregelung erfasst sind grundsätzlich selbstständig änderbare Werbemaßnahmen, etwa Angaben auf Unternehmenswebseiten, in sozialen Netzwerken oder in laufenden Werbekampagnen. Diese mussten zum 27. September 2026 an die neuen Vorgaben angepasst werden.
Die Regelung schafft aber weder Bestandsschutz noch eine allgemeine Abverkaufsfrist. Auch bei Altbeständen kann eine Kennzeichnung gegen die neuen EmpCo-Vorgaben verstoßen. Die Besonderheit betrifft ausschließlich die Frage, ob und in welchem Umfang Beseitigungs- oder Unterlassungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verlangt werden können.
Dokumentation ist erforderlich
Unternehmen sollten insofern u.a. dokumentieren:
- wann die konkrete Ware in Verkehr gebracht wurde,
- welche Anstrengungen unternommen wurden, um die neuen EmpCo-Anforderungen zu erfüllen (z. B. durch Änderung oder Unterlassen der Werbeaussage auf aktuellen Verpackungen),
- was ein Überkleben der unzulässigen Werbeaussage kosten würde bzw. dass ein solches Überkleben faktisch nicht möglich war sowie
- die wirtschaftlichen und umweltbezogenen Auswirkungen der Vernichtung der nicht EmpCo-konformen Produkte und Verpackungen.
Für das Inkrafttreten ist noch der Bundesratsbeschluss notwendig sowie die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Es ist aber vorgesehen, dass die Regelung ab dem 27. September 2026 rückwirkend in Kraft tritt.