Abrechnung von Nebenkosten

BGH Entscheidung zum Gewerbemietrecht
- Urteil vom 27.01.2010, Az. XII ZR 22/07 zur Abrechnung der Nebenkosten
Der Vermieter muss die Nebenkosten, für die der Mieter Vorauszahlungen geleistet hat, in angemessener Frist abrechnen. Diese endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes. Bei dieser Frist handelt es sich in der Gewerbemiete im Unterschied zur Wohnungsmiete (mangels anderweitiger Vereinbarung) nicht um eine Ausschlussfrist. Der Vermieter hat somit auch nach dieser Zeit das Recht, die Betriebskosten abzurechnen und Nachzahlungen geltend zu machen. Dies gilt auch, wenn der Vermieter einzelne Positionen über längere Zeit nicht abgerechnet hat. Meint der Mieter, es sei durch jahrelange Nichtabrechnung bestimmter Positionen zu eine stillschweigenden Vertragsänderung gekommen, müssen ausreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen entsprechender auf Vertragsänderung gerichteter Willenserklärungen vorliegen. Auch eine Verwirkung des Anspruches des Vermieters scheidet aus, wenn es an den erforderlichen vertrauensbegründenden Umständen fehlt.