Mietminderung bei Mängel

Mietminderung bei Mängeln mit oder ohne Nebenkosten ?
Rechtfertigen Mängel an der Mietsache eine Mietminderung, besteht für den betreffenden Mieter immer die Frage, ob auch die Nebenkosten in die Minderung einbezogen werden dürften. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 6. April 2005 bejaht. Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist lt. BGH die Bruttomiete, d.h. Miete einschließlich aller Nebenkosten. Unerheblich sei es dabei, ob die Nebenkosten als Pauschale oder als Vorauszahlung vereinbart sind. Betriebskosten sind lt. BGH gemäß der Gesetzessystematik als Bestandteil der Miete anzusehen, wobei er den für Wohnraum geltenden Abschnitt im Mietrecht auch für Gewerberaum anwendet. Auch muss der Mieter keine Unterscheidung zwischen verbrauchsunabhängigen und verbrauchsabhängigen Kosten machen, denn das ist dem Mieter nicht zuzumuten. Zu erheblichen Problemen wird diese Entscheidung jedoch bei der Betriebskostenabrechnung führen.
(Im Einzelnen dazu siehe Urteil des Bundesgerichtshofes - AZ: XII ZR 225/03)
Stand: 10/05