Kündigung bei Zahlungsverzug der Betriebskosten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 13. August 2024 (Az. VIII ZR 255/21) offengelassen, ob eine Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung allein eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB rechtfertigen kann.
Ein solcher Rückstand kann als wiederkehrende Zahlung oder als Einmalzahlung angesehen werden. Eine fristlose Kündigung ist nach § 543 Abs. 1 BGB möglich, wenn der Mieter durch Zahlungsverzug eine erhebliche Vertragsverletzung begeht, insbesondere bei Rückständen in Höhe von mindestens zwei Monatsmieten (Kaltmiete plus Nebenkosten).
Für eine wirksame Kündigung ist ein nachweisbarer Zahlungsverzug essenziell, der durch eine Mahnung mit angemessener Fristsetzung herbeigeführt wird – ohne Mahnung fehlt oft der formelle Verzug. Kombinierte Rückstände aus laufender Miete und offenen Betriebskostenabrechnungen verstärken den Kündigungsgrund erheblich und erhöhen die Erfolgschancen vor Gericht. Unternehmen sollten prüfen, ob die Abrechnung formell korrekt ist (z. B. fristgerecht, transparent und nachvollziehbar), da Fehler hier leicht zu einer Abwehr der Kündigung führen können.
Praxistipp:
Vermietende Unternehmen sollten alle Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Kommunikationen sorgfältig dokumentieren. Die Kündigung eines Mietvertrags sollte nicht allein auf einen Rückstand aus einer oder mehreren Betriebskostenabrechnung(en) gestützt werden, der zwei Monatsmieten ausmacht – das birgt ein hohes Risiko den Prozess zu verlieren. Die Diskussion um die Kündigungsrelevanz einer nicht gezahlten Betriebskostennachforderung geht weiter.
Vermietende Unternehmen sollten alle Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Kommunikationen sorgfältig dokumentieren. Die Kündigung eines Mietvertrags sollte nicht allein auf einen Rückstand aus einer oder mehreren Betriebskostenabrechnung(en) gestützt werden, der zwei Monatsmieten ausmacht – das birgt ein hohes Risiko den Prozess zu verlieren. Die Diskussion um die Kündigungsrelevanz einer nicht gezahlten Betriebskostennachforderung geht weiter.