Kostenbeteiligung für Mieter bei Schönheitsreparaturen

BGH-Urteile vom 08.07.2020 – VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18

Der Bundesgerichtshof hat Vermieter gestärkt: Bei unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln müssen Mieter bei Übernahme unrenovierten Wohnraums in der Regel die Hälfte der Renovierungskosten tragen.
Rechtliche Lage:
Grundsätzlich obliegt dem Vermieter die Instandhaltung inklusive Schönheitsreparaturen. Eine Übertragung auf Mieter ist zulässig, scheitert aber oft an ungenauen Formulierungen – viele Klauseln wurden gerichtlich als unwirksam eingestuft.
BGH-Regelung:
Bei unrenoviertem Zustand zum Mietbeginn gilt als Regelvermutung die hälftige Kostenbeteiligung der Mieter:
  • Mieter können Renovierung verlangen, alleiniger Vermieteraufwand wäre unverhältnismäßig.
  • Der ursprünglich akzeptierte unrenovierte Zustand bildet den Maßstab.
  • Abweichende Quoten möglich; Nachweispflicht bei der abweichenden Partei.
Praxistipps:
  • Mietvertragsklauseln regelmäßig auf Rechtssicherheit prüfen, Rechtsprechung beobachten.
  • Wohnzustand (neu/renoviert/teilrenoviert) pro Raum im Übergabeprotokoll detailliert dokumentieren, Fotos beifügen.
  • Bei Renovierungsbegehren/Auszug: Vertrag analysieren, Kostenvoranschläge vorab mit Mietern abstimmen und Einverständnis einholen.
  • Angemessenheit der Renovierungskosten prüfen und dokumentieren.
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