Handelsvertreter und Kaufrecht

Das Kaufrecht aus Sicht des Handelvertreters
Provisionen werden mit Ausführung des Geschäftes durch den Unternehmer fällig - zumindest in Höhe eines angemessenen Vorschusses. Hierbei handelt es sich um einen aufschiebend bedingten Anspruch, denn Provisionen sind erst endgültig verdient, wenn der Dritte (Kunde) die Gegenleistung (Zahlung) erbracht hat. Bereits gezahlte Provisionen sind zurück zu gewähren, wenn die Anspruchsgrundlage entfällt. Nicht selten sind die Ansprüche der Handelvertreter strittig, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht oder nicht wie vereinbart ausgeführt hat.
Entscheidend dafür, ob der Handelvertreter dennoch einen Anspruch hat, sind die Ursachen, die zur Störung geführt haben. Werden Geschäfte nicht ausgeführt, entfällt der Anspruch nach HGB dann nicht, wenn der Unternehmer dies zu vertreten hat. Für Handelsvertreter ist deshalb die Beurteilung der Zusammenhänge bedeutsam. Führen beispielsweise verschuldete mangelnde Lieferfähigkeit, Lieferverzug, Qualitätsmängel oder fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche des Lieferanten zum Vertragsrücktritt durch den Kunden, bleibt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters erhalten. Dies gilt grundsätzlich ebenso, wenn der Käufer seiner Pflicht zur Abnahme georderter Ware nicht nachkommt, oder der Unternehmer kulanter Weise der Reduzierung des Auftragswertes zustimmt. Gerade für solche Fälle enthalten manche Handelsvertreterverträge fälschlicherweise Klauseln über Nichtzahlung oder Rückzahlung von Provisionen.
Auch als unmittelbare Kontaktperson mit dem Kunden muss der Handelvertreter wissen, dass seine Äußerungen zur Beschaffenheit von Produkten vertragsgestaltende Ausmaße annehmen können. Und nicht selten übernehmen Handelsvertreter die Entgegennahme oder gar in bestimmtem Umfang die Bearbeitung von Reklamationen. Auch in solchen Fällen sollte der Handelsvertreter über ausreichende rechtliche Kenntnisse verfügen.