Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel

Telefonwerbung gegenüber Unternehmen ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung ist nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 UWG wettbewerbswidrig.
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 11.03.2010 verstößt der Anrufende im Allgemeinen nicht gegen diese Vorschrift, wenn dieser nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen (Az. I ZR 27/08). Im konkreten Fall war der Arbeitgeber gegen seine ehemaligen Mitarbeiter wettbewerbsrechtlich vorgegangen.
Diese trugen jedoch vor, das den angerufenen Unternehmen deren Wechsel nicht bekannt gewesen sei, der Hauptzwecke der Anrufe habe darin bestanden, darüber zu informieren. Eine solche Information kann lt. BGH durch ein „mutmaßliches Einverständnis“ gedeckt sein, Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken können zwar (da störend) wettbewerbswidrig sein, doch  wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechne mit akquisitorischen Bemühungen.
Erforderlich sei, „dass auf Grund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann“. Hierbei sei auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf Art und Inhalt der Werbung abzustellen. Wettbewerbswidrig sei aber die zusätzliche Versendung von E-Mails an diese Unternehmen gewesen, da es bei dieser Werbeform gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 3 UWG darauf ankommt, dass die Empfänger zuvor ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt hätten, was unstrittig nicht vorlag.