Haftung der Vertriebsorganisation für strafbares Handeln

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.03.2012 (III ZR 148/11) haftet die Vertriebsorganisation nach den festgestellten Umständen für das strafbare Verhalten ihres Handelsvertreters , der die Fondsanlage eines Kunden nach Beendigung der eigentlichen Vermittlungsleistung mit Unterschriftsfälschung aufgelöst und den dabei erzielten Erlös veruntreut hat.
Der Anleger hatte im Kontoeröffnungsantrag die Fondsverwaltungsgesellschaft ermächtigt, sowohl der Vertriebsgesellschaft als auch dem Vermittler zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage die persönlichen Daten, so auch Bankverbindung, Depotbestände, Depotbewegungen, steuerlichen Daten, Daten über Spar- und Auszahlungspläne etc. zu übermitteln.
Durch die an die Fondsverwaltungsgesellschaft erteilte Ermächtigung, dem Vertrieb und dem Handelsvertreter zum Beratungszweck fortlaufend Informationen zu übermitteln, die normalerweise dem Bankgeheimnis unterliegen, sei ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Absatz 2 BGB entstanden, das der Handelsvertreter verletzt hatte.
Der Vertrieb habe wegen des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und den ihm zugewiesenen Aufgaben (Entgegennahme der erteilten Informationen) und der Ausstattung des Handelsvertreters mit Formularen zur Auflösung von Vermögensanlagen für das Handeln des Handelsvertreters einzustehen (§ 278 BGB).