Mietrecht - Betriebskostenabrechnung Eigentümerwechsel

Ungeachtet eines späteren Eigentumsüberganges sind Nebenkostenabrechnungen für abgeschlossene Abrechnungsperioden allein zwischen den bisherigen Mietvertragsparteien, also dem Mieter und dem Veräußerer, abzurechnen. Dies gilt auch für einen Rückerstattungsanspruch des Mieters, unabhängig davon, wann der Anspruch fällig geworden ist. Der Bundesgerichtshof führte in seinem Urteil vom 3.12.2003 (Az: VIII ZR 168/03) dazu aus, dass ein striktes Festhalten am Fälligkeitsprinzip die Abrechnung der Nebenkosten im Regelfall erheblich erschweren würde, da der neue Eigentümer sich die Unterlagen erst beschaffen müsse. Zudem hat der Erwerber die Vorauszahlungen des Mieters für vorangegangene Abrechnungsperioden nicht erhalten und müsste sich bei Rückzahlungen gegenüber dem Mieter wegen Erstattungen an den Veräußerer wenden. Würde der Mieter Nachzahlungen schulden, könnte der Erwerber die Nachzahlungen nicht beanspruchen, sie stünden dem Veräußerer zu, da dieser die Aufwendungen für die vergangene Abrechnungsperiode getragen hat. Der Mieter hat demzufolge im Falle eines Guthabens aus einer Nebenkostenvorauszahlung in einer abgeschlossenen Abrechnungsperiode gegenüber dem Erwerber keinen Anspruch auf Aufrechnung bzw. kein Zurückbehaltungsrecht an den laufenden Vorauszahlungen. Nachteile aus dieser Situation muss der Mieter hinnehmen.
Dieses Urteil betrifft nicht Mietverhältnisse, die von einem Eigentumswechsel während der Abrechnungsperiode betroffen sind. In diesem Falle müssen im Grundstückskaufvertrag zwischen Veräußerer und Erwerber dringend entsprechende Regelungen getroffen werden, denn dann obliegt die Abrechnung nach dessen Ablauf dem Erwerber.

Auch mit Urteil vom 29.09.2004 (AZ: XII ZR 148/02) bekräftigte der BGH, dass vor dem Eingentumswechsel entstandene und fällig gewordene Ansprüche beim bisherigen Eigentümer verbleiben.