Finanzhilfen und Kurzarbeit bei Verringerung der gewerblichen Miete berücksichtigen

Mit seinem Urteil vom 13.07.2022 (Az: XII ZR 75/21) hat der BGH entschieden, dass finanzielle Unterstützungen und ersparte Lohnkosten durch Kurzarbeitergeld bei einer behaupteten Unzumutbarkeit der Mietzahlung zu berücksichtigen sind.
Die beklagte Mieterin eines Stehcafés hatte infolge der Pandemie und der daraufhin ergangenen Maßnahmen um Mai 2020 zunächst komplett schließen müssen und sodann nur mit Einschränkungen öffnen dürfen. Einer Vertragsanpassung stimmte der Vermieter nicht zu. Die Mieterin minderte daraufhin die Miete um 20%.
Beide Vorinstanzen gaben der Klage des Vermieters auf Zahlung der (vollständigen) Miete statt. Auch die Revision zum BGH blieb ohne Erfolg. Der BGH sah weder ein Recht zur Minderung auf Seiten der Mieterin noch eine Leistungsbefreiung wegen unverschuldeter Unmöglichkeit. Auch einen Anspruch auf Vertragsanpassung war nicht einschlägig.
Dieser scheitere bereits am unzureichenden Sachvertrag der Beklagten. Diese hätte u.a. auch darlegen müssen, inwieweit trotz staatlicher Hilfen sowie ersparter Lohnkosten eine vollständige Zahlung der Miete zu einem nicht mehr tragbaren Ergebnis geführt hätte. Auch eines gesonderten richterlichen Hinweises durch das Instanzgericht habe es nach der Entscheidung des BGH nicht bedurft.