Referentenentwurf stärkt digitalen Verbraucherschutz
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts
Der IHK Chemnitz liegt der Referentenentwurf zur Änderung des Verbraucher- und Versicherungsvertragsrechts vor. Er verfolgt das Ziel, den digitalen Verbraucherschutz zu stärken und unionsrechtliche Vorgaben – insbesondere aus den Richtlinien (EU) 2023/2673 und 2024/825 – in nationales Recht umzusetzen.
Die Änderungen betreffen unter anderem das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) sowie das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Wesentlichen Änderungen sind:
Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
- Erweiterung Anwendungsbereich bei Fernabsatzverträgen (§ 312 Abs. 1a BGB-E)
Die Vorschriften über Fernabsatzverträge gelten künftig auch für Verträge über Finanzdienstleistungen, die über Online-Benutzeroberflächen abgeschlossen werden. - Pflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312a Abs. 1 und 2 BGB-E)
Unternehmer müssen Verbraucher klar und verständlich über wesentliche Vertragsmerkmale informieren. Bei digitalen Vertragsabschlüssen sind zusätzliche Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit vorgesehen. Zudem hat der Unternehmer den Verbraucher künftig darüber in Kenntnis zu setzen, wenn ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte. - Klarstellung zur Textform bei Widerruf (§ 355 Abs. 1 BGB-E)
Der Widerruf kann weiterhin in Textform erfolgen, aber auch über die neue elektronische Schaltfläche. - Klarstellung zur Rückzahlungspflicht bei Widerruf (§ 356 Abs. 1 und Abs. 2 BGB-E)
Der Referentenentwurf präzisiert die Rückzahlungspflichten des Unternehmers nach einem Widerruf. - Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion (§ 356a BGB-E)
Unternehmen müssen bei Fernabsatzverträgen über eine Benutzeroberfläche eine elektronische Widerrufsmöglichkeit („Widerrufsbutton“) bereitstellen.
Änderungen im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
- Erweiterung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (Art. 246b § 3 EGBGB-E)
Unternehmen müssen zusätzliche Informationen bereitstellen, insbesondere bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. - Abschaffung des Anspruchs auf Papierform nach Art. 246b § 2 Abs. 2 EGBGB
Verbraucher haben künftig keinen Anspruch mehr Vertragsbedingungen in Papierform zu erhalten. - Barrierefreiheit auf Verlangen (Art. 246b § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB-E)
Informationen müssen auf Wunsch von Verbrauchern mit Behinderungen in einem „geeigneten und barrierefreien Format“ bereitgestellt werden.
Problem: Keine Definition, was als geeignet und barrierefrei gilt – Orientierung am BFSG und EN 301 549 wäre sinnvoll
Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Erweiterung der vorvertraglichen Informationspflichten (§ 7 VVG-E)
Versicherer müssen künftig auch über digitale Vertragsmerkmale, Nachhaltigkeit und personalisierte Preise informieren. - Einführung der elektronischen Widerrufsfunktion für Versicherungsverträge (§ 8 Abs. 1 VVG-E)
Versicherer müssen bei Online-Abschlüssen über eine Benutzeroberfläche eine elektronische Widerrufsmöglichkeit („Widerrufsbutton“) bereitstellen. - Begrenzung des Widerrufsrechts (§ 8 Abs. 4 VVG-E)
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss, auch bei fehlerhafter Belehrung. Für Lebensversicherungen gilt eine verlängerte Frist von 24 Monaten und 30 Tagen (§ 152 Abs. 1 VVG-E). - Neuregelung der Rückabwicklung bei Widerruf (§ 9 VVG-E)
Die Rückabwicklung wird differenziert geregelt – je nachdem, ob der Versicherungsschutz bereits begonnen hat oder Leistungen erbracht wurden.
Ihre Anmerkungen und Hinweise zu dem Entwurf können Sie bis zum 23.07.2025 an Julian Kohl; julian.kohl@chemnitz.ihk.de, Tel.: 0371/6900-1123 übermitteln.