Schimmel in Mietwohnungen

Schimmelbefall in Mietwohnungen birgt für die Wohnungswirtschaft hohe Risiken durch Mieterklagen und unberechtigte Mietminderungen.
Das LG Gießen (Urteil vom 06.06.2025 – 1 S 171/23) stellt klar: Schimmel gilt zunächst als Mangel der Mietsache und der Vermieter muss alle Ursachen in seinem Verantwortungsbereich (z. B. Baumängel, Wärmebrücken) ausschließen. Erst dann kann falsches Lüftungs- und Heizverhalten der Mieter als Ursache gelten - eine Mietminderung ist dann nicht möglich.
Praxistipp:
Bei Schimmelanzeige zuerst mit den Mietern sprechen, um das Nutzungsverhalten (Lüften, Heizen) zu erfragen sowie Abhilfemöglichkeiten zu erklären. Den Mietern kann aufgegeben werden, ihr Lüftungs- und Heizungsverhalten zu dokumentieren.
Im Weiteren sollten ein Bauingenieur oder andere geeignete Person aus dem Haus involviert werden, die vor Ort prüft, Ursachen analysiert und das Ergebnis den Mietern direkt erläutert. Das ist kostengünstig und sollte durch Protokoll sowie Fotos dokumentiert werden.
Die Einholung eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen sollte in Erwägung gezogen werden, wenn sich das Problem nicht klären lässt.
Eigenmächtig vorgenommene Mietminderungen führen zu Zahlungsverzug und können eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Bei Fragen kontaktieren Sie uns gern.