Betriebskostenabrechnung

Einsicht in die Originalbelege

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Dezember 2021, VIII ZR 66/20, hat ein Mieter bei der Prüfung einer Betriebskostenabrechnung grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege. Eine Begründung oder ein besonderes Interesse muss dafür nicht dargelegt werden.
Der Vermieter kann den Mieter daher grundsätzlich nicht auf Kopien oder Scanprodukte verweisen, wenn der Mieter ausdrücklich Einsicht in die Originalunterlagen verlangt.
Etwas anderes kann gelten, wenn dem Vermieter selbst nur digitale Belege vorliegen. hat. Dann ist er nicht verpflichtet, schriftliche Originale vorzulegen, die nicht vorhanden sind.
Nur in Ausnahmefällen kann es nach Treu und Glauben zulässig sein, dass der Vermieter statt der Originale lediglich Kopien oder Scans zur Verfügung stellt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Praxistipp:
Aus Gründen der Transparenz kann es sinnvoll sein, Belege bereits zusammen mit der Betriebskostenabrechnung in Kopie oder digital zu übersenden. Möglich ist auch, auf Anforderung nur zu einzelnen Kostenpositionen Belege zu übermitteln.