Betriebskosten - Pauschales Bestreiten nicht ausreichend

Das pauschale Bestreiten einzelnen Positionen in einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung ist lt. einer rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichtes München unzulässig, wenn der Mieter nicht von seinem Recht der Einsichtnahme in die Kostenbelege Gebrauch macht (Az. 472 C 26823/11, 27.01.2012). Der Mieter erklärte den in der Abrechnung für Heiz- und Warmwasserkosten ausgewiesenen Verbrauch als für zu hoch und weigerte sich, die Nachforderung zu begleichen. Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nahm er nicht und trug auch im Prozess keine detaillierten Einwendungen vor. Das Gericht hat der Zahlungsklage des Vermieters stattgegeben. da die Betriebskostenabrechnung ordnungsgemäß erstellt angesehen wurde (Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels, Berechnung des Mieteranteils, Abzug der Vorauszahlungen, gedankliche und rechnerische Nachvollziehbarkeit).