Hochrisikostaaten - Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Rechtsgrundlage
Die Europäische Kommission ermittelt nach Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 Drittländer mit hohem Risiko, deren Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen.
Die konkrete Liste ist in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 enthalten; diese wurde mehrfach geändert. Für die rechtliche Beurteilung ist stets die aktuelle Fassung der Verordnung einschließlich späterer Änderungsverordnungen heranzuziehen.
Aktuell gelistete Drittländer
Nach den jüngsten Änderungen durch die Verordnungen (EU) 2026/46 und (EU) 2026/83 sind aktuell folgende Staaten und Hoheitsgebiete als Hochrisikodrittländer eingestuft:
- Afghanistan
- Algerien
- Angola
- Bolivien (neu seit 29. Januar 2026)
- Britische Jungferninseln (neu seit 29. Januar 2026)
- Kamerun
- Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK)
- Demokratische Republik Kongo
- Elfenbeinküste
- Haiti
- Iran
- Kenia
- Laos
- Libanon
- Monaco
- Myanmar
- Namibia
- Nepal
- Russische Föderation (neu seit 29. Januar 2026)
- Südsudan
- Syrien
- Trinidad und Tobago
- Vanuatu
- Venezuela
- Vietnam
- Jemen
Anfang 2026 wurden die Staaten Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania aus der Liste gestrichen.
Rechtsfolgen nach dem Geldwäschegesetz
Bei einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion, an der ein von der europäischen Kommission ermitteltes Drittland mit hohem Risiko oder eine dort ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, liegt nach § 15 Absatz 3 Nr. 2 GwG grundsätzlich ein höheres Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Die Verpflichteten haben in diesem Fall zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 15 Absatz 5 GwG besondere Pflichten zu erfüllen.
Danach sind insbesondere einzuholen:
- zusätzliche Informationen über den Vertragspartner und den wirtschaftlich Berechtigten;
- zusätzliche Informationen über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
- Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des Vertragspartners;
- Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte und des Vermögens des wirtschaftlich Berechtigten;
- Informationen über die Gründe für die geplante oder bereits durchgeführte Transaktion;
- gegebenenfalls Informationen über die geplante Verwendung der eingesetzten Vermögenswerte.
Außerdem erforderlich:
- Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene zur Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung;
- verstärkte Überwachung der Geschäftsbeziehung durch häufigere und intensivere Kontrollen;
- die Auswahl von Transaktionsmustern, die einer weiteren Prüfung bedürfen.
Die Durchführung und die Ergebnisse der verstärkten Sorgfaltspflichten sowie die zugrundeliegende Risikoabwägung sind nach § 8 GwG angemessen zu dokumentieren.
Kein allgemeines Geschäftsverbot
Die Aufnahme eines Staates in die EU-Liste begründet für sich genommen kein allgemeines gesetzliches Verbot, Geschäftsbeziehungen mit dort ansässigen Personen zu begründen oder fortzuführen.
Abgrenzung zur FATF-Liste
Die Liste der Europäischen Union ist von der Liste der Financial Action Task Force (FATF) zu unterscheiden. Die FATF führt unter anderem die Kategorien „High-Risk Jurisdictions subject to a Call for Action“ und „Jurisdictions under Increased Monitoring“. Eine Aufnahme in die FATF-Liste führt nicht stets automatisch und unmittelbar zu einer Aufnahme in die EU-Liste.
Für die Anwendung des GwG ist daher insbesondere zu prüfen, ob das betreffende Land in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 in der geltenden Fassung aufgeführt ist. Die FATF-Verlautbarungen können zusätzlich wichtige Hinweise für die Risikoanalyse liefern.
Hinweis zur Verwendung
Dieses Merkblatt gibt den Rechtsstand zum 17. August 2026 wieder. Wegen möglicher kurzfristiger Änderungen der EU-Liste sollte vor einer Entscheidung über die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung stets die aktuelle Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 auf EUR-Lex sowie die einschlägigen Vorgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde geprüft werden.
Die tagesaktuelle Tabelle inclusive der Daten des jeweiligen Inkrafttretens ist auf der Informationsseite der Europäischen Kommission zu Geldwäsche auf internationaler Ebene (Anti-money laundering and countering the financing of terrorism at international level - Finance) abrufbar.
Stand: 17. August 2026