Hochrisikostaaten - Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die EU-Kommission aktualisiert laufend die Liste der Drittländer mit hohem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Delegierte Verordnung EU 2016/1675). Die jüngste Änderung erfolgte durch die Verordnungen EU 2026/46 und 2026/83 vom 03. Und 04.12.2025 in Kraft ab dem 29.01.2026: Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania wurden gestrichen; neu hinzugekommen sind Bolivien, Britische Jungferninseln und Russland.
Aktuelle Hochrisikostaaten:
- Afghanistan
- Algerien
- Angola
- Bolivien
- Britische Jungferninseln
- Elfenbeinküste (Côte d’Ivoire)
- Kamerun
- Demokratische Republik Kongo
- Haiti
- Jemen
- Kenia
- Laos
- Libanon
- Monaco
- Mosambik
- Myanmar/Birma
- Namibia
- Nepal
- Russland
- Südsudan
- Syrien
- Trinidad und Tobago
- Vanuatu
- Venezuela
- Vietnam
Nordkorea und der Iran gelten generell als Hochrisikoländer. Für diese beiden Länder gilt unter anderem eine Meldepflicht aller Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 15 Absatz 5 GwG
Sind Personen aus Hochrisikostaaten an Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen beteiligt, greifen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 GwG folgende Pflichten:
- Erweiterte Informationspflichten:
Einholung detaillierter Angaben zu Vertragspartnern und wirtschaftlich Berechtigten, Herkunft der Vermögenswerte, Zweck und Verwendung der Transaktion (insbesondere bei Terrorismusfinanzierungsrisiko).
- Führungsebenen-Zustimmung:
Begründung oder Fortführung der Geschäftsbeziehung bedarf der ausdrücklichen Genehmigung eines Mitglieds der Führungsebene.
- Intensivere Überwachung:
Bei bestehenden Beziehungen sind häufigere und vertiefte Kontrollen durchzuführen. Verdächtige Transaktionsmuster sind auszuwählen.
- Aufsichtsbehörden-Maßnahmen:
Behörden können zusätzliche Pflichten anordnen, etwa die Prüfung, Änderung oder Beendigung von Korrespondenzbankbeziehungen zu Hochrisikostaaten.
Praxistipp:
Prüfen Sie regelmäßig die aktuelle EU-Liste (EUR-Lex) und die Veröffentlichungen der Financial Action Task Force (FATF-Updates), da Änderungen häufig sind.
- Dokumentieren Sie alle Sorgfaltsmaßnahmen lückenlos – dies schützt bei Aufsichtsprüfungen.
- Schulen Sie Mitarbeiter regelmäßig zu GwG-Pflichten, insbesondere bei grenzüberschreitenden Geschäften.
- Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 5 Mio. € oder 10% des Jahresumsatzes (§ 56 GwG)
Weiterführende Links
EUR-Lex:
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/83 der Kommission vom 4. Dezember 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 zwecks Aufnahme Boliviens und der Britischen Jungferninseln in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko, die sich schriftlich auf hoher politischer Ebene dazu verpflichtet haben, die festgestellten Mängel anzugehen, und mit der FATF einen Aktionsplan erarbeitet haben, und zwecks Streichung von Burkina Faso, Mali, Mosambik, Nigeria, Südafrika und Tansania aus dieser Liste
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/46 der Kommission vom 3. Dezember 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1675 im Hinblick auf die Aufnahme Russlands in die Liste der Drittländer mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen
- BaFin: GwG-Richtlinien (BaFin - Auslegungsentscheidungen - Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (Stand: Juli …)
FIU Deutschland: www.fiu.de
Stand: 16.02.2026