Zahlartgebühren für PayPal und Sofortüberweisung

Zahlartgebühren für PayPal und Sofortüberweisung
Nach nunmehr zwei Jahren wurde die Rechtsfrage über die Zulässigkeit von Zahlartgebühren vom Bundesgerichtshof abschließend geklärt. Das höchste deutsche Zivilgericht kommt in seiner Entscheidung vom 25.3.2021, Az: I ZR 203/19 zu dem Ergebnis, dass in Fällen, bei denen ein Zahlungsdienstleister wie PayPal oder Sofortüberweisung neben der SEPA-Lastschrift weitere Dienstleistungen, wie beispielsweise eine Bonitätsprüfung, vornimmt, das Verbot des § 270a BGB nicht greift. Zwar dürfe für die SEPA-Lastschrift keine Gebühr bzw. ein Entgelt erhoben werden. Dies gelte jedoch nicht für die zusätzlichen Dienstleistungen. Für diese sei ein Entgelt grundsätzlich zulässig, so das Gericht. Damit bestätigte der BGH das Berufungsurteil des OLG München im Wesentlichen. Im Ergebnis können somit die Entgelte für derartige Zahlungsdienstleistungen, welche über die reine SEPA-Zahlung hinausgehen, grundsätzlich an den Kunden weitergereicht werden.
§ 270a BGB schreibt lediglich vor, dass eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam ist. Nach der Begründung im Regierungsentwurf (Begr. RegE, BT-Drs. 18/11495, 146) ist diese auch der Fall, wenn dieses Verbot durch andere Gestaltungen, beispielsweise Rabatte, welche für die Nutzung einer bestimmten Zahlungsart eingeräumt werden, umgangen werden soll.