Verschiedene Produkte – Verschiedene Widerrufsbelehrungen

Im Fernabsatz kann die Belehrungspflicht über die Möglichkeit des Widerrufs auch dann ordnungsgemäß erfüllt werden, wenn es unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Transportes der Ware gibt, OLG Köln v. 06.04.2021, Az: 6 U 149/20.
Konkret wurden zum einen Waren angeboten, welche regulär versendet werden konnten. Hier sollte der Käufer im Falle eines Widerrufs die Kosten der Rücksendung tragen. Die Kosten der Rücksendung von Waren, welche nicht paketfähig waren, sollte im Falles des Widerrufs hingegen der Verkäufer tragen.
Moniert wurde hier, dass der Käufer nicht wisse, wie die Ware versandt wird, ihm also nicht klar sei, ob der die Kosten der Rücksendung zu tragen hätte. Hierin sah das OLG jedoch keine wettbewerbsrelevante Täuschung der Verbraucher. Für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlich, ob eine Ware auf normalen Postweg oder per Spedition versandt werden muss. Da der Verkäufer im vorliegenden Fall die Kosten der Rücksendung von Speditionsware selbst getragen hat, war eine Information hierfür auch nicht erforderlich.