Vergleichsportale müssen Verbraucher besser informieren

Wenn Vergleichsportale lediglich Angebote von Anbietern vergleichen, die dafür eine Provision bezahlen, muss der Verbraucher auf diesen Umstand hingewiesen werden. So entschied der BGH in seinem Grundsatzurteil (BGH, Urteil v.27.04.2017 – I ZR 55/16), das den Verbraucherschutz weiter stärkt.
Viele Verbraucher ersparen sich in der heutigen Zeit aufwendige Preisvergleiche. Es gibt schließlich zahlreiche Vergleichsportale, die einem schnell den günstigsten Anbieter der gewünschten Leistung anzeigen. Egal ob der Stromanbieter gewechselt werden soll oder ein Hotel gebucht werden muss, Vergleichsportale gibt es fast für jeden Bereich des Lebens.  Selbstverständlich erwartet der Verbraucher, dass solche Portale möglichst alle Angebote am Markt vergleichen und unter diesen das günstigste finden. Das ist aber nicht immer der Fall.
Einige Vergleichsportale listen nur Angebote von Anbietern auf, die dafür, dass ihre Angebote verglichen werden, eine Provision entrichten. Anbieter, die keine Provision bezahlen, tauchen im Vergleichsergebnis nicht auf. Eine solche Begrenzung der Auflistung ist so wesentlich für die Kaufentscheidung des Kunden, dass das Vergleichsportal darauf hinweisen muss. Ohne diesen Hinweis handelt es unlauter.
Im konkreten Fall hatte ein Preisvergleichsportal für Bestattungsdienstleistungen nur Ergebnisse von solchen Anbietern dargestellt, die dem Portalbetreiber im Falle der Vermittlung eines Bestattungsvertrages über das Portal eine Provision von 15 oder 17,5 % des Angebotspreises zahlten. Andere Anbieter blieben bei den Ergebnissen des angebotenen Preisvergleichs unberücksichtigt. Auf diese Vorgehensweise hätte das Portal hinweisen müssen. Zwar müsse ein Unternehmer nicht über jeden Umstand informieren, der für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung ist. Er muss aber diejenigen Informationen geben, die für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentlich sind.
Die Information welche Anbieter im Vergleich berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt werden, sei eine solche für die Kaufentscheidung wesentliche Information. Grund dafür ist, dass der Verbraucher erwarte, dass der Preisvergleich weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld erfasse. Auch rechne der Verbraucher damit, dass kostenlose Vergleichsportale werbefinanziert seien und kein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluss in Form von Provisionen haben. Schließlich habe der Verbraucher auch ein Interesse an der Information, dass Anbieter nur gegen Provision gelistet werden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich das Vorgehen auf die Höhe der im Preisvergleichsportal dargestellten Angebotspreise auswirke.
Vergleichsportale sollten also zukünftig darauf achten, die vom BGH geforderten Informationspflichten zu erfüllen. Anderenfalls besteht die Gefahr abgemahnt zu werden.