Pflichtangaben im Internet - Die Impressumspflicht

I. Was ist ein Impressum?

Ein Impressum ist die Angabe der in § 5 Telemediengesetz (TMG) erforderlichen Informationen auf der Internetseite.

II. Wer muss ein Impressum haben?

1. Die Impressumspflicht besteht für die in § 5 TMG genannten Diensteanbieter (öffentliche Stelle, natürliche oder juristische Personen), die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bereithalten. Dabei ist es gleich, ob die Diensteanbieter eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.
Der Telemedienbegriff ist weit auszulegen. Praktisch jeder Online-Auftritt ist ein Telemedium.
Bsp. für Telemedien (nicht abschließend):
  • private Websites, Blogs, Onlineshops, Online-Portal (Internetauktion)
  • Plattformen
  • Werbeseiten, E-Mail-Dienste
  • Suchmaschinen
  • Chatrooms
  • Fanseiten z. B. Facebook
Bsp. KEINE Telemedien (nicht abschließend):
  • telefonische Premiumdienste  (Mehrwertdienste, 0900-Nummern, 0180-Nummern)
  • direkte telefonische Beratung (Call-Center)
  • Rundfunk
  • Bücher, Zeitschriften und andere körperliche Druckwerke
Das Anbieten von Dienstleistungen in der Regel gegen Entgelt bedeutet nicht, dass im konkreten Einzelfall ein Entgelt verlangt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob für derartige Inhalte der Website in der Regel ein Entgelt verlangt wird bzw. auf dem Markt Einkünfte erzielt werden können. Dies ist auch der Fall bei Werbeanzeigen auf der privaten Homepage.
Geschäftsmäßig ist weiter auszulegen als der Begriff „gewerbsmäßig“. Eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich.
Im Zweifel fallen alle Online-Auftritte unter die Impressumspflicht, deshalb ist eine Angabe eines Impressums in jedem Fall zu empfehlen.

2. Gemeinnützige Vereine und Privatpersonen Telemediendienste können sowohl private, als auch gemeinnützige Anbieter sein. Problematisch ist nur, ob diese Seiten geschäftsmäßig unterhalten werden. Dabei ist entscheidend, ob der Inhalt der jeweiligen Seite (woanders) in der Regel entgeltlich angeboten wird oder nicht. Geschäftsmäßig handeln meist gemeinnützige/soziale Einrichtungen und müssen daher die Informationspflicht beachten.
In der Regel nicht geschäftsmäßig sind private Homepages und Blogs zu ausgewählten Themen. Diese müssen daher auch keine Informationspflichten beachten.
Im Zweifel fallen alle Online-Auftritte unter die Impressumspflicht, deshalb ist eine Angabe eines Impressums in jedem Fall zu empfehlen.

ZU BEACHTEN:
Auch nicht-gewerbliche Angebote z. B. in Online- Shops können geschäftsmäßig sein. Dabei verkauft der eigentlich private Anbieter regelmäßig eine größere Zahl von Waren. Dies ist z. B. bei powersellern (Ebay) der Fall. Dieser handelt auch ohne Gewerbeanmeldung geschäftsmäßig.

III. Wie muss das Impressum aussehen?

Das Impressum als solches muss leicht erkennbar sein. Das heißt die Angaben dürfen nicht versteckt sein. Dabei ist es egal, ob für die Daten die Bezeichnung „Impressum“ gewählt wird. Die Bezeichnung an sich muss eindeutig sein. Eindeutige Bezeichnungen sind deshalb auch „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“.
Das Impressum muss unmittelbar erreichbar sein, das heißt maximal mit 2 Klicks von der Startseite. Zur Sicherheit wird der unmittelbare Aufruf mittels eines Klicks empfohlen. Die Angabe der Daten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt nicht.
Das Impressum muss ständig verfügbar sein. Der Link zum Impressum muss dauerhaft funktionstüchtig und kompatibel mit den Standardeinstellungen gängiger Internet- Browser sein. Eine feste Einbindung des Impressums auf die Homepage wird daher empfohlen.

IV. Was muss das Impressum beinhalten?

Die notwendigen Angaben eines Impressums sind in § 5 Abs. 1 TMG aufgelistet.
Name des Unternehmens, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
Es muss der vollständige Firmenname angegeben werden. Die Firmenkurzbezeichnung reicht nicht aus.
  • Handelsregister-Unternehmen und eingetragene Kaufleute:
    Der Firmenname ist anzugeben bei Handelsregister- Unternehmen und eingetragenen Kaufleuten (e. K.).
  • Einzelunternehmen: Zuerst bedarf es der Angabe des Vor- und Zunamens des Geschäftsinhabers. Danach kann auch der Fantasiename angegeben werden, unter dem der Unternehmer auftritt und Werbung macht.
  • Natürliche Personen: Sie müssen Ihren ausgeschriebenen Vor- (dabei ist ein Vorname ausreichend) und Nachnamen angeben.
     
Rechtsform des Unternehmens, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
Personen- und Handelsgesellschaften müssen die Rechtsform ihres Unternehmens angeben (Bsp. GbR, OHG, KG, GmbH, Ltd., UG haftungsbeschränkt, AG, KGaA). Sind Kaufleute im Handelsregister eingetragen, so müssen sie die Bezeichnung „e. K.“ führen.
Nur bei juristischen Personen und nur sofern die Angaben über das Kapital der Gesellschaft (z. B. Geschäftsbriefen) gemacht werden, müssen Informationen zum Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlage angegeben werden.

Vertretungsberechtigter, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
Juristische Personen müssen die Firma und die ausgeschriebenen Vor- und Nachnamen der Vertretungsberechtigten angeben. Die Angabe des gewillkürten Vertreters (z. B. Prokuristen) ist nicht ausreichend. Ungeklärt ist, ob alle Vertretungsberechtigten, oder nur einer anzugeben ist. Um sicher zu gehen, sollten alle Vertretungsberechtigten angegeben werden.
Bei Einzelunternehmen muss der Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers angegeben werden.

ZU BEACHTEN:
Es dürfen keine Bezeichnungen wie „Geschäftsführer/ Geschäftsführung“ verwendet werden, da diese Bezeichnung nur bei juristischen Personen korrekt ist.

Kapitalgesellschaften, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
Kapitalgesellschaften müssen das Stamm- bzw. Grund- kapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag, der noch ausstehenden Einlagen angeben. Dies gilt nur, wenn sie Angaben über das Kapital der Gesellschaft machen.

(Niederlassungs-) Anschrift, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
Die vollständige Adresse (nicht Postfach, sondern Straßenanschrift) des Geschäftssitzes oder der Niederlassung müssen angegeben werden. Bei juristischen Personen ist der vollständige ausgeschriebene Firmenname anzugeben. Bei mehreren Niederlassungen ist die Anschrift der Niederlassung, in welcher die organisatorischen Ressourcen für den Betrieb der Telemedien gebündelt sind oder im Zweifel die Hauptniederlassung, anzugeben.

Kontaktierung, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG
Angaben zur schnellen und unmittelbaren Kommunikation müssen vorhanden sein. Dies wird u. a. durch die Angabe der Telefonnummer und der Email-Adresse gewährleistet. Auch eine Faxnummer kann angegeben werden. Allerdings ist die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich, wenn eine elektronische Anfragemaske angeboten wird, über die sich der Nutzer an den Websitebetreiber wenden kann und dieser mit elektronischer Post innerhalb von 30-60 Minuten antworten kann.
ZU BEACHTEN:
Bei der Angabe der Telefonnummer sollte möglichst auch die jeweilige Landes- und Stadtvorwahl mit enthalten sein. Wird eine Mehrwertdiensterufnummer angegeben, muss auf deren Tarif ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar hingewiesen werden.
Es sollten allerdings nicht ausschließlich Mehrwertdiensterufnummern angegeben werden, sondern zusätzlich eine Rufnummer zum Basistarif angeboten werden.

Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG
Wer im Rahmen eines zulassungspflichtigen Gewerbes einen Webauftritt unterhält, muss die zuständige Aufsichtsbehörde samt Anschrift vorhalten. Allein die Mitgliedschaft bei der IHK führt aber noch nicht dazu, dass hier Angaben gemacht werden müssen.
Bspe. für Tätigkeiten mit behördlicher Zulassung:
ZU BEACHTEN:
Wird der Betriebssitz verlegt, ändert sich teilweise auch die zuständige Aufsichtsbehörde. Die aktuell zuständige Aufsichtsbehörde ist immer im Impressum anzugeben!

Angabe des Registereintrages, § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG
Der Registereintrag muss angegeben werden, wenn dieser besteht.
  • Vereine (Vereinsregister)
  • Kaufleute (Handelsregister)
  • Partnerschaften (Partnerschaftsregister)
  • Genossenschaften (Genossenschaftsregister)
Es ist das Registergericht und die Registernummer, bei Versicherungsvermittlern die Vermittlerregisternummer, anzugeben. Soweit ausländische Registereintragungen vorhanden sind, müssen auch diese und die entsprechende Registernummer ausgewiesen werden.

freie/reglementierte Berufe, § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG
Reglementierte Berufe („freie Berufe“) sind solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist, z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Steuerberater usw.
Sie müssen Angaben machen über
  • die Kammer, der sie angehören
  • Gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
  • Berufsrechtliche Regelungen und wie diese zugänglich sind, dabei reicht aber eine Verlinkung; die Berufsregelungen müssen nicht zwangsläufig selbst vorgehalten werden.
  •  
Angaben von Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer
GRUNDSÄTZLICH: DIE STEUERNUMMER GEHÖRT NICHT INS IMPRESSUM!
Ist eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a Umsatzsteuergesetz oder Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139 c der Abgabenordnung vorhanden, muss diese angegeben werden. Diese Nummern sind nicht mit der normalen Steuernummer beim Finanzamt identisch!

Abwicklung oder Liquidation
Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, sollte dies angegeben werden.
Weitere Pflichtangaben müssen beachtet werden! Der Verordnungs- bzw. Gesetzgeber regelt noch in vielen weiteren Fällen Pflichtangaben, die unter bestimmten Voraussetzungen in das Impressum aufgenommen werden müssen. Weitergehende Angaben sind insbesondere im E-Commerce-Bereich zu beachten und können sich beispielsweise aus
§§ 1, 2 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (sofern Berufshaftpflicht besteht, müssen Angaben zu dieser, den Namen, zur Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich gemacht werden), aus § 55 Rundfunkstaatsvertrag (Angaben eines inhaltlich Verantwortlichen und dessen Anschrift) oder der Preisangabenverordnung ergeben.

V. Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform)

Aufgrund der EU Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-Verordnung) müssen Unternehmen, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge anbieten, sowie Unternehmen, die ihre Waren oder Dienstleistungen über in der Union niedergelassen Online-Marktplätze anbieten, einen leicht zugänglichen Link auf die OS-Plattform auf ihrer Website einstellen. Die OS-Plattform ist über folgenden Link abrufbar https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE. Offline-Verträge werden von der OS-Plattform nicht erfasst.

Damit der Link leicht zugänglich für Verbraucher ist, bietet sich eine Aufnahme ins Impressum an. Der Link sollte aktiv verlinkt, also klickbar sein.
Onlinehändler sollten gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO einen Hinweis auf die Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission erreichbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/index.cfm?event=main.home2.show&lng=DE aufnehmen.
Bitte beachten Sie dabei, dass das OLG Hamm mit Beschluss vom 03.08.2017 - 4 U 50/17 festgestellt hat, dass eine Verlinkung zur Onlinestreitbeilegungsplattform (OS- Plattform) „anklickbar“ sein muss. Das heißt, ein Klick auf die Verlinkung sollte zu einer automatischen Weiterleitung auf die OS-Plattform führen. Wird nur der Text der Internetadresse (URL) wiedergegeben, droht die Abmahnung (so auch OLG Koblenz mit Urteil vom 25.1.2017, Az. 9 W 426/16).

VI. Was passiert bei Missachtung dieser Informationspflichten?

Eine Geldbuße (bis zu 50.000 Euro) kann verhängt werden, wenn der Telemedienanbieter seine Anbieterkennzeichnungspflicht nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend erfüllt und somit ordnungswidrig handelt. Zudem begeht der Telemedienanbieter einen Wettbewerbsverstoß. Dieser kann zu Ansprüchen auf Unterlassung führen, die in der Regel auf dem Weg über kostenpflichtige Abmahnungen geltend gemacht werden. Das kann teuer werden und besonders kleine und mittlere Unternehmen erheblich belasten.
Ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht, haben die Gerichte zu beurteilen. Das Risiko einer Abmahnung lässt sich also nicht vollständig vermeiden.
Auch die Beachtung der obigen Kriterien für die Impressumspflicht kann keinen absoluten Schutz vor einer Abmahnung aufgrund fehlerhafter Angaben im Impressum bieten.

VII. Überflüssige Zusätze im Impressum

Häufig formulieren Unternehmen auf ihrer Impressumsseite einen Haftungsausschluss für externe Links. Dieser ist in den meisten Fällen bedeutungslos und rechtlich wirkungslos.
Hinweis auf das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.05.1998, Az. 312 O 85/98
„Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Aufbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, wenn man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
Wir haben auf unserer Seite Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für alle diese Links gilt: Wir erklären ausdrücklich, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seite haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage angezeigten Links und für alle Inhalte der Seite, zu denen die bei uns sichtbaren Banner, Buttons und Links führen.“ Das Landgericht hat die im Zitat wiedergegebene Aussage im Urteil nicht getroffen. Im Gegenteil hat es angenommen, dass mit einem pauschalen Hinweis auf den Haftungsausschluss von verlinkten Inhalten, keine ausreichende Distanzierung bezüglich der verlinkten ehrverletzenden Äußerungen stattfand.

Unerhebliche Haftungshinweise
Beispiel: „Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte interner Links. Für die Inhalte der verlinkten Seite sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.“
Dazu Landgericht Konstanz, Urt. v. 08.10.2013, Az. 3 O 156/12: „Der Beklagte hat sich durch die Gestaltung seiner Homepage und die werbende Verweisung auf die Inhalte der Verlinkten Homepage […], deren Inhalte, […] zu eigen gemacht […]. Daran ändert der an anderer Stelle der Homepage im Impressum enthaltene Haftungsausschluss nicht.“

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“
Beispiel: „Im Falle von wettbewerbsrechtlichen, domainrechtlichen, urheberrechtlichen oder ähnlichen Problemen bitten wir Sie, uns zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Wir garantieren, dass zu Recht beanstandete Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistands erforderlich ist. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit uns wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen und ggf. Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmung erhoben.“
Diese Regelung verhindert keine Abmahnung, sondern kann vielmehr zu einer Abmahnung führen, da hierdurch dem Verbraucher vorgespielt wird, dass er nicht sofort einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragen kann, sondern sich hierum zunächst selbst kümmern muss. Daher ist von einer solchen Formulierung dringend abzuraten.

VIII. Fazit

Sie sollten es vermeiden, einen Haftungsausschluss (wie unter VI.) auf Ihre Seiten zu setzen, da er ausnahmslos als unsinnig angesehen wird. Es könnte sogar sein, dass sich die beabsichtige Haftungsfreizeichnung unter Umständen ins Gegenteil umkehrt, da der Verfasser durch die entsprechenden Formulierungen bereits damit rechnet, sich auf juristisch fragwürdigen Inhalt zu verlinken.
Grundsätzlich gilt, dass Sie, bevor Sie externe Links auf Ihrer Internetseite setzen, diese vorher sorgfältig prüfen sollten. Ab Kenntnis von Rechtsverstößen müssen Sie diese unverzüglich entfernen, da Sie sich sonst selber für den fremden Inhalt haftbar machen. Eine pauschale Distanzierung von verlinkten Seiten ist rechtlich wirkungslos. Folgende Formulierung kann als Haftungsausschluss empfohlen werden:

Haftung für Inhalte
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Dieses Merkblatt wurde von der IHK zu Leipzig erarbeitet und freundlicherweise zur Verfügung gestellt.
Stand: 09/2020