Informationspflichten im Internet - Die Impressumspflicht
- I. Was ist ein Impressum?
- II. Wer muss ein Impressum haben?
- III. Wie muss das Impressum aussehen?
- IV. Was muss das Impressum beinhalten?
- V. Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform)
- VI. Was passiert bei Missachtung dieser Informationspflichten?
- VII. Überflüssige Zusätze im Impressum
I. Was ist ein Impressum?
Ein Impressum enthält bestimmte Angaben und Informationen über den Verantwortlichen des dargestellten Inhaltes. Im digitalen Kontext bedeutet ein Impressum, dass Inhaber von Internetseiten über gesetzlich vorgeschriebene Informationen auf ihrer Seite informieren müssen.
Die bisherige gesetzliche Grundlage aus dem Telemediengesetz (TMG) wurde aufgrund des europarechtlich vorgeschriebenen Digital-Servie-Act und dem ab 14.05.2024 in Kraft getretenen Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) abgelöst. Die bisher in § 5 TMG enthaltenen Pflichten bleiben im Wesentlichen erhalten. Nur der Begriff „Telemedien“ (§ 5 TMG) wurde durch die Wortgruppe „digitale Dienste“ (§ 5 DDG) ersetzt. Diensteanbieter sollten daher prüfen, ob ihr Impressum Hinweise auf die gesetzliche Grundlage enthält und ggf. Anpassung bezüglich der Normen und Begrifflichkeiten vornehmen.
II. Wer muss ein Impressum haben?
Pflicht für digitale Diensteanbieter
Die Impressumspflicht gilt für die in § 5 DDG genannten Diensteanbieter (= Anbieter, die digitale Dienste anbieten). Dies sind öffentliche Stellen, natürliche oder juristische Personen, die geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bereitstellen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Diensteanbieter eigene oder fremde digitale Dienste zur Nutzung anbieten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln.
Was sind digitale Dienste?
Der Begriff „digitale Dienste“ ist weit gefasst und umfasst praktisch jeden Online-Auftritt.
Beispiele für digitale Dienste (nicht abschließend):
- Private Websites, Blogs, Onlineshops, Online-Portale (z.B. Internetauktionen)
- Plattformen
- Werbeseiten, E-Mail-Dienste
- Suchmaschinen
- Chatrooms
- Fanseiten (z.B. auf Facebook)
Beispiele für keine digitalen Dienste (nicht abschließend):
- Telefonische Premiumdienste (z.B. 0900-Nummern, 0180-Nummern)
- Direkte telefonische Beratung (Call-Center)
- Rundfunk
- Bücher, Zeitschriften und andere körperliche Druckwerke
Was bedeutet „in der Regel gegen Entgelt“?
Es bedeutet nicht, dass im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird. Entscheidend ist, ob für solche Inhalte der Website in der Regel ein Entgelt verlangt wird oder auf dem Markt Einkünfte erzielt werden können. Dies gilt auch für Werbeanzeigen auf privaten Homepages.
Was bedeutet „geschäftsmäßig“?
Der Begriff „geschäftsmäßig“ ist weiter gefasst als „gewerbsmäßig“. Eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. Geschäftsmäßigkeit liegt vor, wenn der Inhalt der Seite in der Regel entgeltlich angeboten wird.
Hinweis:
Im Zweifel fallen alle Online-Auftritte unter die Impressumspflicht. Daher ist es empfehlenswert, in jedem Fall ein Impressum anzugeben.
Im Zweifel fallen alle Online-Auftritte unter die Impressumspflicht. Daher ist es empfehlenswert, in jedem Fall ein Impressum anzugeben.
Pflicht für gemeinnützige Vereine und Privatpersonen
Digitale Dienste können sowohl von privaten als auch von gemeinnützigen Anbietern bereitgestellt werden. Entscheidend ist auch hier, ob diese Seiten geschäftsmäßig betrieben werden. Gemeinnützige/soziale Einrichtungen handeln meist geschäftsmäßig und müssen daher die Informationspflicht beachten. Private Homepages und Blogs sind in der Regel nicht geschäftsmäßig und müssen daher keine Informationspflichten beachten.
Hinweis:
Im Zweifel fallen aber alle Online-Auftritte unter die Impressumspflicht. Daher ist es empfehlenswert, in jedem Fall ein Impressum anzugeben.
Im Zweifel fallen aber alle Online-Auftritte unter die Impressumspflicht. Daher ist es empfehlenswert, in jedem Fall ein Impressum anzugeben.
Zu beachten:
Auch nicht-gewerbliche Angebote in Online-Shops können geschäftsmäßig sein, wenn der private Anbieter regelmäßig eine größere Anzahl von Waren verkauft (z.B. Powerseller auf eBay). Diese handeln auch ohne Gewerbeanmeldung geschäftsmäßig.
Auch nicht-gewerbliche Angebote in Online-Shops können geschäftsmäßig sein, wenn der private Anbieter regelmäßig eine größere Anzahl von Waren verkauft (z.B. Powerseller auf eBay). Diese handeln auch ohne Gewerbeanmeldung geschäftsmäßig.
III. Wie muss das Impressum aussehen?
- Leichte Erkennbarkeit
- Das Impressum muss leicht erkennbar sein und darf nicht versteckt werden.
- Die Bezeichnung „Impressum“ ist nicht zwingend erforderlich, aber die Bezeichnung muss eindeutig sein (z.B. „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“).
- Unmittelbare Erreichbarkeit
- Das Impressum muss mit maximal 2 Klicks von der Startseite erreichbar sein.
- Zur Sicherheit wird empfohlen, dass das Impressum mit einem Klick erreichbar ist.
- Die Angabe der Daten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht nicht aus.
- Ständige Verfügbarkeit
- Der Link zum Impressum muss dauerhaft funktionstüchtig und mit den Standardeinstellungen gängiger Internet-Browser kompatibel sein.
- Eine feste Einbindung des Impressums auf der Homepage wird empfohlen.
IV. Was muss das Impressum beinhalten?
Die notwendigen Angaben eines Impressums sind in § 5 Abs. 1 DDG aufgelistet.
- Name des Unternehmens (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
- Handelsregister-Unternehmen und eingetragene Kaufleute: Vollständiger Firmenname (nicht nur die Kurzbezeichnung).
- Einzelunternehmen: Vor- und Zuname des Geschäftsinhabers, optional der Fantasiename.
- Natürliche Personen: Vollständiger Vor- und Nachname (ein Vorname reicht aus).
- Rechtsform des Unternehmens (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
- Personen- und Handelsgesellschaften: Angabe der Rechtsform (z.B. GbR, OHG, KG, GmbH, AG).
- Kaufleute im Handelsregister: Bezeichnung „e. K.“.
- Juristische Personen: Angaben zum Stamm- oder Grundkapital, falls diese gemacht werden.
- Vertretungsberechtigter (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
- Juristische Personen: Firma und vollständige Namen der Vertretungsberechtigten.
- Einzelunternehmen: Vor- und Zuname des Geschäftsinhaber
- Hinweis: Keine Bezeichnungen wie „Geschäftsführer“ verwenden.
- Kapitalgesellschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
- Angaben zum Stamm- bzw. Grundkapital und ausstehenden Einlagen, falls gemacht.
- (Niederlassungs-) Anschrift (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
- Vollständige Straßenanschrift des Geschäftssitzes oder der Niederlassung.
- Bei juristischen Personen: Vollständiger Firmenname.
- Bei mehreren Niederlassungen: Hauptniederlassung oder die mit den organisatorischen Ressourcen.
- Kontaktierung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG)
- Angaben zur schnellen Kommunikation (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, ggf. Faxnummer).
- Hinweis: Telefonnummer mit Landes- und Stadtvorwahl angeben. Bei Mehrwertdiensterufnummern auf den Tarif hinweisen und zusätzlich eine Basistarifnummer anbieten.
- Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde ((§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG)
- Bei zulassungspflichtigen Gewerben: Zuständige Aufsichtsbehörde samt Anschrift.
- Beispiele: Versicherungsvermittler, Immobilienmakler, Güterkraftverkehr, Transportgewerbe.
- Hinweis: Bei Verlegung des Betriebssitzes die neue zuständige Aufsichtsbehörde angeben.
- Angabe des Registereintrages (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG)
- Registereintrag angeben (z.B. Vereinsregister, Gesellschaftsregister, Handelsregister, Partnerschaftsregister).
- Registergericht und Registernummer angeben, bei ausländischen Eintragungen ebenfalls.
- Freie/reglementierte Berufe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG)
- Angaben über die Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde.
- Berufsrechtliche Regelungen und deren Zugänglichkeit (Verlinkung reicht aus).
- Angaben von Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG)
- Hinweis: Steuernummer gehört nicht ins Impressum!
- Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Wirtschaftsidentifikationsnummer angeben, falls vorhanden.
- Abwicklung oder Liquidation (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG)
- Bei AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation: Dies angeben.
- Weitere Pflichtangaben (§ 5 Abs. 2 DDG)
- Weitere Pflichtangaben können sich aus speziellen Verordnungen und Gesetzen ergeben, z.B. im E-Commerce-Bereich oder Rundfunkstaatsvertrag.
V. Hinweis auf Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform)
Ehemalige Abmahnfalle geht in den Ruhestand
Die Europäische Union stellt ihre Plattform zur Online-Streitbeilegung zum 20.07.2025 endgültig ein. Grund dafür ist, dass das Instrument von den Verbrauchern nicht angenommen wird.
Bereits seit Jahren zeichnet es sich ab, dass die Plattform nur sehr wenig genutzt wird. Nunmehr kommt auch die EU zum Ergebnis, dass 2 Millionen Besucher jährlich den Betrieb und die verpflichtende Einbindung des entsprechenden Links durch die Händler nicht rechtfertigen. Bei nur 200 Fällen pro Jahr, die zu einem positiven Verfahrensausgang führen, ist auch ein Mehrwert für die Verbraucher nicht gegeben. Darüber hinaus hatten findige Rechtsanwälte einen fehlenden Link auf diese Plattform als Einnahmequelle identifiziert und Unternehmen massenweise mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen überzogen.
Aus Sicht der Wirtschaft war bereits die Einführung der Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union nicht zielführend. Viele Wirtschaftsverbände, darunter auch die IHK, hatten bereits im Gesetzgebungsverfahren auf diesen Mangel hingewiesen. Insofern begrüßt die IHK Chemnitz ausdrücklich die Abschaffung dieser bürokratischen Regelung.
Unternehmer, die auf ihrer Webseite auf die EU-Streitbeilegungsplattformen verweisen, sollten den Link nach spätestens am 20.07.2025 von ihrer Webseite entfernen. Zu diesen Zeitpunkt wird das Portal endgültig abgeschalten.
VI. Was passiert bei Missachtung dieser Informationspflichten?
Verstößt eine Diensteanbieter gegen die in § 5 DDG aufgelisteten Informationspflichten liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, für die ein Bußgeld verhängt werden kann. Die Geldbuße kann je nach Verstoß bis zu 50.000 Euro betragen.
Zudem begeht der Dienstanbieter einen Wettbewerbsverstoß. Dieser kann zu Ansprüchen auf Unterlassung führen, die in der Regel auf dem Weg über kostenpflichtige Abmahnungen geltend gemacht werden. Das kann teuer werden und besonders kleine und mittlere Unternehmen erheblich belasten.
Ob im Einzelfall eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht, haben die Gerichte zu beurteilen. Das Risiko einer Abmahnung lässt sich nicht vollständig vermeiden.
Auch die Beachtung der obigen Kriterien für die Impressumspflicht kann keinen absoluten Schutz vor einer Abmahnung aufgrund fehlerhafter Angaben im Impressum bieten.
VII. Überflüssige Zusätze im Impressum
Viele Unternehmen möchten auf ihren Seiten Haftungsausschlüsse für Inhalte und externe Links setzen. Solche pauschalen Disclaimer sind in der Praxis häufig rechtlich wirkungslos. Insbesondere eine Haftungsfreizeichnung für eigene Inhalte ist grundsätzlich nicht möglich.
1. Haftung für Inhalte und Links auf Webseiten
Unternehmen, die als Webseitenbetreiber auftreten, haften dem Grunde nach auch für den Inhalt ihrer Internetseite. Für fremde Inhalte, die durch Verlinkungen auf der eigenen Seite eingebunden werden, gelten folgende besondere Haftungsgrundsätze:
- Prüfpflicht vor Einbindung
- generelle Überwachungspflicht besteht nicht
- Verantwortlichkeit kommt jedoch in Betracht, wenn der Webseitenbetreiber
- Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung erlangt und
- zumutbare Maßnahmen zur Entfernung unterlässt
- Haftung kann ferner entstehen, wenn sich der Webseitenbetreiber fremde Inhalte erkennbar „zu eigen macht“.
Die Rechtsprechung stellt dabei maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls ab.
a) Bedeutung von Haftungsausschlüssen („Disclaimern“)
Pauschale Erklärungen entfalten regelmäßig keine eigenständige haftungsbefreiende Wirkung.
Die rechtliche Bewertung richtet sich vielmehr nach:
- Kenntnisstand des Webseitenbetreibers,
- Durchgeführten Prüfpflichten,
- Art und Intensität der Einbindung,
- sowie dem möglichen „Zueigenmachen“ fremder Inhalte.
Ein allgemeiner Hinweis im Impressum kann diese Prüfung nicht ersetzen.
b) Linksetzung und Haftung
Häufig wird auf das Urteil des Landgericht Hamburg vom 12.05.1998 (Az. 312 O 85/98) verwiesen. Dieses wird oft verkürzt dahingehend dargestellt, dass man sich durch eine pauschale Distanzierung von verlinkten Inhalten von jeder Haftung befreien könne.
Beispiel:
„Wir haben auf unserer Seite Links zu anderen Seiten im Internet gelegt. Für alle diese Links gilt: Wir erklären ausdrücklich, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seite haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unserer Homepage und machen uns diese Inhalte nicht zu Eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage angezeigten Links und für alle Inhalte der Seite, zu denen die bei uns sichtbaren Banner, Buttons und Links führen.“
Tatsächlich hat das Landgericht Hamburg ausgeführt, dass eine Verantwortlichkeit für verlinkte Inhalte in Betracht kommen kann. Es stellte außerdem klar, dass eine pauschale Distanzierung jedoch keine einzelfallbezogene Prüfung ersetze und keine automatische Haftungsfreistellung biete.
c) „Zueigenmachen“ fremder Inhalte
Nach der Rechtsprechung kann eine Haftung insbesondere dann entstehen, wenn sich ein Webseitenbetreiber fremde Inhalte zu eigen macht. Maßgeblich ist, ob aus Sicht eines objektiven Dritten der Eindruck entsteht, der Webseitenbetreiber identifiziere sich mit den fremden Inhalten.
So hat etwa das Landgericht Konstanz (Urteil vom 08.10.2013, Az. 3 O 156/12) entschieden, dass ein Haftungsausschluss im Impressum unbeachtlich sein kann, wenn die konkrete Gestaltung der Internetseite eine werbende oder inhaltliche Identifikation mit den verlinkten Inhalten erkennen lässt.
Entscheidend ist somit nicht der Disclaimer, sondern die tatsächliche Einbindung der Inhalte.
d) Hinweise zu Abmahnung-Klauseln
Formulierungen wie:
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“
ODER
„Im Falle von wettbewerbsrechtlichen, domainrechtlichen, urheberrechtlichen oder ähnlichen Problemen bitten wir Sie, uns zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Wir garantieren, dass zu Recht beanstandete Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistands erforderlich ist. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit uns wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen und ggf. Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmung erhoben.“
sind rechtlich ebenfalls regelmäßig wirkungslos. Sie können unter Umständen selbst wettbewerbsrechtlich problematisch sein, wenn sie den Eindruck erwecken, gesetzliche Rechte würden eingeschränkt oder zusätzliche Voraussetzungen für die Rechtsverfolgung geschaffen.
Problem:
Solche Klauseln täuschen Dritten vor, dass sie ihre Rechte nicht sofort durchsetzen könnten. Dies ist rechtlich unwirksam und kann selbst zu einer Abmahnung führen. Gesetzliche Ansprüche können durch einseitige Hinweise im Impressum nicht wirksam beschränkt werden.
e) Zusammenfassung:
Ein pauschaler Hinweis auf Haftungsausschluss („Disclaimern“) ist rechtlich unwirksam und kann eine Haftung nicht vermeiden.
2. Praktische Empfehlungen für Unternehmen
Die Haftung für Inhalte und Links richtet sich nicht nach pauschalen Distanzierungserklärungen (Disclaimer), sondern nach der gesetzlichen Systematik und der hierzu entwickelten Rechtsprechung.
Webseitenbetreiber sollten daher folgende Punkte prüfen und beachten:
- externe Inhalte vor der Verlinkung auf erkennbare Rechtsverstöße prüfen,
- bei risikobehafteten Themen erhöhte Sorgfalt walten lassen,
- fremde Inhalte nicht als eigene darstellen oder werbend integrieren, sofern keine entsprechende Verantwortungsübernahme gewollt ist,
- bei Kenntnis von Rechtsverletzungen unverzüglich reagieren.
Die rechtliche Beurteilung erfolgt stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls.
Hinweis:
Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Chemnitz für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.
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Stand: 02/2026