Zusammenfassung von Bewertungen nicht erlaubt

Für Onlinehändler besteht eine große Herausforderung darin, sich gegen die vielen Konkurrenten im E-Commerce durchzusetzen. Ein beliebtes Werbemittel sind deshalb Kundenbewertungen. Wer viele positive Bewertungen vorweisen kann, erhöht seine Chancen deutlich, dass auch weitere Kunden bei ihm kaufen.
Wie so oft im Onlinehandel ist auch hier Vorsicht geboten. Wer irreführend wirbt, riskiert abgemahnt zu werden. Irreführend wirbt, wer Bewertungen, die er über verschiedene Verkaufskanäle erzielt hat, frei zusammenfasst. So entschied das LG Köln (Urteil v. 01.08.2017, Az. 33 = 159/16).
Ein Onlinehändler hatte in seinem Shop mit über 30.000 sehr guten Bewertungen geworben. Diese hatte er aber nicht nur mit dem Vertrieb über seinen Shop erzielt. Vielmehr sammelte er die Bewertungen auf verschiedenen Vertriebsblattformen, wie z.B. e-Bay. Lediglich 27 der Bewertungen wurden über den Shop generiert, in dem geworben wurde. Diese Art der Werbung sei irreführend (§ 5 UWG), da der Eindruck entstehe die Bewertungen beziehen sich lediglich auf den einen Shop des Händlers, in dem geworben wird. Auch der Hinweis "von mehreren Portalen" sei nicht geeignet, den irreführenden Eindruck zu beseitigen. Der Hinweis werde so aufgefasst, dass verschiedene Portale den betreffenden Shop bewertet hätten und diese Bewertungen dann zusammengeführt wurden. Eine Gleichwertigkeit der Bewertungen liege nicht vor, da eine Bewertung immer nur im Zusammenhang mit der konkreten Seite aussagekräftig sei.
Fazit:
Im Shop darf nur mit den Bewertungen geworben werden, die dort erzielt wurden. Wird mit anderen Bewertungen geworben, muss eindeutig kenntlich gemacht werden, über welchen Vertriebsweg diese gesammelt wurden. Eine Addition der verschiedenen Bewertungen ist unzulässig.