Link zur OS-Plattform muss anklickbar sein

 OLG Hamm schafft Klarheit
Wer online seine Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anbietet, muss auf die Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) hinweisen. Diese Pflicht besteht seit 09.01.2016 und ist Onlinehändlern wohl bekannt.
Bisher bestand Unsicherheit darüber, in welcher Form der Hinweis zu erfolgen hat. Reicht es aus, wenn der Link zur OS-Plattform lediglich genannt wird, dieser aber nicht anklickbar ist (stummer Link)? Oder ist auch die Klickbarkeit Pflicht? Seit der Entscheidung des OLG München (Urteil v. 22.09.2016, Az.: 29 U 2498/16), wurde dieser Streit noch befeuert, da dieses von der verpflichtenden Klickbarkeit auszugehen schien, sich dazu aber nur in einem Nebensatz äußerte. Nähere Ausführungen waren in dieser Entscheidung nicht erforderlich, da es in dem zu entscheidenden Fall darum ging, dass der Hinweis auf die OS-Plattform komplett fehlte.
Anders lag der Fall, den das OLG Hamm (Beschluss v. 03.08.2017, Az.: 4 U 50/17) nun entschieden hat. Der betroffene eBay-Händler hatte auf die OS-Plattform hingewiesen. Jedoch nannte er die Internetadresse der Plattform lediglich, ohne dorthin zu verlinken. Der Verbraucher hätte die URL also erst per Hand in das Browserfenster kopieren müssen, um zur gewünschten Seite zu gelangen. Diesen Umstand mahnte ein Konkurrent ab.
Zu Recht, wie das OLG Hamm entschied. Die bloße Nennung der Internetadresse zur OS-Plattform sei nicht ausreichend. Vielmehr muss die URL verlinkt sein, also anklickbar. Der Begriff „Link“ sei im allgemeinen Sprachgebrauch so zu verstehen, dass eine Anklickbarkeit gegeben ist. Im Verordnungstext sei gerade nicht die Rede davon, dass die URL zur OS-Plattform lediglich mitgeteilt werden müsse.
Für Onlinehändler heißt das, der Hinweis auf die OS-Plattform ist immer so auszugestalten, dass die URL anklickbar ist und direkt zur Plattform verlinkt. Dies gilt auch für Händler, die auf Plattformen handeln. Die großen Plattformen bieten bereits seit einiger Zeit die Möglichkeit den entsprechenden Link zu setzen. Sollten Sie auf einer Plattform handeln, bei der Sie nicht die Option haben, den Link zur OS-Plattform zu setzen, sollten Sie den Plattformbetreiber kontaktieren, um Abhilfe zu schaffen. Anderenfalls begeben Sie sich in die Gefahr abgemahnt zu werden.