Kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bei individueller Anfertigung

Im Rahmen einer Vorabentscheidung hatte der EuGH (Az: C-529/19) über die Frage zu befinden, ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Ware zusteht, welche nach seinen Wünschen und Spezifikationen angefertigte werden soll und die Fertigung noch nicht begonnen hat. Gegenstand des Streites war der Erwerb einer Küche auf einer Messe. Bei der Küche sollten Teile von einem dritten Dienstleister speziell gefertigt werden. Als die Verbraucherin ihren Widerruf erklärte, hatte der Dienstleister mit der Fertigung noch nicht begonnen.
Der EuGH kommt nun zu dem Urteil, dass hier kein Widerrufsrecht besteht. Die Ausnahme vom Widerrufsrecht, wenn eine Ware nach Kundenspezifikation angefertigt werde oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten ist, gelte unabhängig davon, ob der Unternehmer bereits mit der Herstellung begonnen habe oder nicht. Dies ergebe sich, so der EuGH weiter, nicht nur aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang, sondern entspreche auch dem Ziel der Richtlinie, die Rechtssicherheit zu erhöhen, indem das Bestehen oder der Ausschluss des Widerrufsrechts nicht vom Fortschritt der Vertragserfüllung abhänge, über den der Verbraucher üblicherweise nicht informiert werde und auf den er daher erst recht keinen Einfluss habe.
Unternehmen, welche solche Waren für Verbraucher herstellen sind dennoch verpflichtet den Verbraucher auf diese Ausnahme vom Widerrufrecht hinzuweisen.