Gerichtsstand bei grenzüberschreitendem Online-Handel

Nach der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I-VO) liegt der Gerichtsstand im Land des Verbrauchers, wenn ein Unternehmen seine Tätigkeit auf dessen Wohnsitzland ausrichtet. Hierzu genügt aber die bloße Abrufbarkeit der Internetseite aus dem Ausland nicht aus, vielmehr muss der Gewerbetreibende seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben, Geschäftbeziehungen zu Verbrauchern anderer Mitgliedsstaaten herzustellen. Für dieses Merkmal des „Ausrichtens“ der Internetseite sollen dabei alle offenkundigen Ausdrucksformen für den Willen der ausländischen Kundengewinnung ausreichen.
  • Dazu genügen folgende Anhaltspunkte:
  • die konkrete Angabe, dass die Ware/Dienstleistung im namentlich genannten Mitgliedsstaat angeboten wird
  • der internationale Charakter der Tätigkeit je nach Einzelfall
  • Anfahrtsbeschreibungen aus dem Ausland
Verwendung einer anderen Sprache oder Währung als der in dem Mitgliedsstaat der Niederlassung üblicherweise verwendeten Sprache oder Währung mit der Möglichkeit der Buchung oder Buchungsbestätigung in der anderen Sprache
  • Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl
  • die Nutzung von Internetreferenzierungsdiensten, um ausländischen Verbrauchern den Zugang zur Webseite zu erleichtern
  • die Verwendung einer anderen Top-Level-Domain als derjenigen des Mitgliedsstaates des Gewerbetreibenden (z. B., .com, .eu, .info, .net
  • die Erwähnung einer internationalen Kundschaft und Kundenbewertungen
 Auch wenn sich die Unternehmen grundsätzlich nur an einen nationalen Kundenkreis wenden, können diese bei Vorliegen der Kriterien durch einen ausländischen Verbraucher im Ausland verklagt werden oder müssen selbst im Ausland ihre Rechte geltend machen.