Faxnummer in Widerrufsbelehrung nicht obligatorisch
Mit Beschluss vom 22.7.2025 (Aktenzeichen: VIII ZR 5/25) konstatierte der Bundesgerichtshof, dass eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz auch dann wirksam ist, wenn darin eine Faxnummer fehlt.
Der Beschluss erging im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde eines Autokäufers, welcher eben dies bemängelte und die Ansicht vertrat, mangels Angabe der Faxnummer habe der Lauf der vierzehntägigen Widerrufsfrist nicht begonnen. Mit dieser Argumentation hatte der private Käufer jedoch keinen Erfolg. Es genüge, wenn über andere gängige Kommunikationsmittel eine einfache Kontaktaufnahme möglich sei. Die Postanschrift und eine E-Mail-Adresse erfüllen diese Anforderung an eine Kontaktmöglichkeit, so der BGH. Daher sei es ausreichend, wenn diese Informationen in der Widerrufsbelehrung aufgeführt sind. Darüber hinaus sei auch eine falsche Faxnummer im Impressum unschädlich, soweit die oben genannten Angaben vorhanden und richtig sind. Entscheidend, so der BGH, sei vielmehr, ob ein durchschnittlicher Verbraucher sich ausreichend informiert fühle. Dies sei auch bei einer unrichtigen Faxnummer im Impressum gegeben.