Corona-Hilfen: Schlussabrechnung & Widerspruch

Jeder, der Corona-Wirtschaftshilfen empfangen hat, muss eine Schlussabrechnung einreichen. Die Fristen für die Einreichung der Schlussabrechnung sind verbindlich und zu beachten, um (vollständige) Rückforderungen und Zinsbelastungen vermeiden zu können.
Es sind alle erhaltenen Corona-Hilfen anzugeben. Gleichartige Förderprogramme sowie die Höhe der Zuschüsse müssen transparent im Abrechnungsformular oder gesondert dargestellt werden.
Die Schlussabrechnung mit Schlussbescheid – die endgültige Festsetzung - erfolgt auf der Basis der tatsächlich erzielten Umsätze und Fixkosten, nicht auf Prognosen. Sämtliche Nachweise (Umsatz, Kosten, Steuerbescheide, Kontobelege etc.) sollten sorgfältig vorbereitet und geprüft werden. Die in einem Formular abgefragten Umstände haben keine Bindungswirkung. Es können auch Fixkosten angegeben werden, die möglicherweise nicht berücksichtigungsfähig sind.
Die Abrechnung erfolgt auch über Dritte – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer – die ein elektronisches Portal nutzen. Nach erfolgter Prüfung kann es zu Nachzahlungen oder Rückforderungen kommen.
Sofern ein Widerspruch erforderlich wird, ist die Monatsfrist ab Zustellung des Bescheides zu beachten. Der Bescheid wird bei Fristversäumnis bestandskräftig. Ein Widerspruch muss in Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift eingereicht werden. Der Widerspruch durch E-Mail ist unzulässig, kann aber akzeptiert werden. Im Widerspruchsverfahren entstehen in der Regel Verwaltungskosten. Das nachfolgende Klageverfahren bei dem zuständigen Verwaltungsgericht ist zeit- und kostenintensiv.
Wenn ein Bescheid bereits bestandskräftig ist, kommt bei einer Änderung des Sachverhaltes oder der Rechtslage ein Wiederaufgreifensantrag in Betracht. Die seit Juli 2025 in Sachsen geltenden neuen Zinssätze, die erweiterten Rückzahlungsfristen und die Möglichkeit in besonderen Härtefällen ganz von der Rückzahlung befreit werden zu können, wenn das Einkommen und Vermögen unter bestimmten Grenzen liegt, sind zureichende Antragsgründe.
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