Gründung von GmbH und UG (haftungsbeschränkt)

 Kapitalgesellschaften haben für Unternehmer häufig den Reiz, dass das finanzielle Risiko  durch die Haftungsbeschränkung begrenzt ist. Regelmäßig wird auf die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zurückgegriffen.
Seit 2008 gibt es mit der  Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränk), auch UG (haftungsbeschränkt), eine „kleine  Ausgabe“ der GmbH. Ziel dieses Merkblattes ist es aufzuzeigen, was bei der Gründung von  GmbH und Unternehmergesellschaft zu bedenken ist, welche Vereinfachungen es gibt und  wo die Unterschiede zwischen GmbH und UG liegen. 

I. Gründungsablauf 

Die Gründung einer GmbH läuft in der Regel immer nach dem gleichen Schema ab. Es  handelt sich klassisch um folgende Reihenfolge: 
Findungsphase/Vorüberlegung  der  Gesellschafter  →  Gesellschaftsvertrag  →  notarielle  Beurkundung  →  Aufbringung  Stammkapital  →  notarielle  Anmeldung  zur  Eintragung  ins  Handelsregister  →  Prüfungsverfahren  des  Registergerichts  (insbes.  zur  Firmierung)  →  Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung → Gewerbeanmeldung 
Zu den Phasen Gesellschaftsvertrag und Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister folgen nähere Erläuterungen, die allgemein auch für die Unternehmergesellschaft gelten. 
1.  Abschluss des Gesellschaftsvertrages 
Der Gesellschaftsvertrag (auch Satzung genannt) regelt alle wichtigen Fragen rund um die  Gesellschaft und muss daher bestimmte Mindestangaben enthalten: 
Neben  diesen  Mindestangaben  können  und  sollten  auch  noch weitere  Regelungen  getroffen werden. Hierzu können unter anderem gehören: 
  • Regelungen zur Auflösung der Gesellschaft bzw. zu ihrer Fortsetzung 
  • Regelungen zur Geschäftsführung und zu den Zuständigkeiten der Organe
  • Vorkaufsrechte der Gesellschafter und Übertragung von Geschäftsanteilen 
  • Einziehung von Geschäftsanteilen 
  • Art der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung 
  • Errichtung eines Aufsichtsrates oder Beirates 
  • Übernahme der Gründungskosten durch die Gesellschaft. 
Die Gründer werden durch den Gesellschaftsvertrag zu den ersten Gesellschaftern des neuen Unternehmens. Gemeinsam bilden sie die Gesellschafterversammlung als wichtigstes Organ der Gesellschaft. Soweit keine Vorzugsstimmrechte vereinbart sind, bemessen sich die Stimmrechte der Gesellschafter nach der Höhe ihrer Geschäftsanteile. Die  Geschäftsanteile selbst können beliebig gestückelt werden. Einzige Bedingung ist, dass sie auf volle Euro  lauten. Der kleinste mögliche Geschäftsanteil liegt daher bei 1 €. Jeder Gesellschafter kann beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen. 
Die Übernahme der Anteile stellt zugleich die Verpflichtung dar, die daraus resultierende  Leistung zu erbringen. Grundfall ist die Einlageleistung durch Bargeld. Dabei muss bis zur Eintragung ins Handelsregister  auf  jeden  Geschäftsanteil mindestens ein Viertel des Nennbetrages und insgesamt durch die Gesellschafter 12.500 € eingezahlt werden (bei der Unternehmergesellschaft muss die Einlageleistung  sofort  in voller Höhe  erfolgen, siehe auch II.). Abweichend hiervon kann im Gesellschaftsvertrag aber auch vereinbart werden,  dass die Einlage durch eine Sacheinlage mit entsprechendem Wert erfolgt, z.B. durch Maschinen  oder Grundstücke  (nicht  bei  einer  UG). In diesem  Fall muss zusätzlich ein Sachgründungsbericht erstellt werden, aus dem sich die Werthaltigkeit der eingebrachten  Sacheinlage ergibt, sowie Unterlagen welche den Wert bestätigen (z. B. Prüfbericht eines  Wirtschaftsprüfers). Auch eine Verknüpfung aus Bar- und Sacheinlage ist möglich (nicht bei der Unternehmergesellschaft). Da der Gesellschaftsvertrag von besonderer Bedeutung für die Gesellschaft ist, muss er  durch einen Notar beurkundet werden. 
2. Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister 
Nach  der  Errichtung  der  Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag  ist  die  neue  Gesellschaft durch den oder die Geschäftsführer zum Handelsregister anzumelden. Da das  Handelsregister elektronisch geführt wird, erfolgt auch die Anmeldung elektronisch durch einen Notar. Daher ist es sinnvoll, die Meldung gleich mit der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages zu verbinden. Mit der Anmeldung sind folgende Unterlagen einzureichen:
  • Gesellschaftsvertrag 
  • Bestellung der Geschäftsführer (soweit nicht bereits im Gesellschaftsvertrag) 
  • unterschriebene Gesellschafterliste 
  • ggf. Sachgründungsbericht und Prüfbericht 
Weiterhin sind folgende Angaben und Versicherungen abzugeben: 
  • Zahlung der Einlagen zur freien Verfügung der Geschäftsführer (dies ist dem Notar nachzuweisen, bevor er die Anmeldung zum Handelsregister vornimmt) 
  • Belehrung  der  Geschäftsführer  und  Versicherung,  dass  keine  Hinderungsgründe  bestehen gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG i. V. m. § 6 Abs. 2 GmbHG 
  • inländische Geschäftsanschrift 
  • Vertretungsbefugnis der Geschäftsführer 
Nach Prüfung der Unterlagen  durch  das  Registergericht  und  -  sofern  keine Zweifel hinsichtlich der abgegebenen Versicherungen bestehen  -  trägt das Registergericht  die  Gesellschaft in das Handelsregister ein, was gleichbedeutend mit der wirksamen Errichtung der Gesellschaft als juristische Person ist. Erst mit der erfolgten Eintragung tritt auch die Haftungsbeschränkung ein. 
WARNUNG: Da die Eintragung im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wird, melden sich aus Anlass der Veröffentlichung häufig unseriöse Adressverlage mit „Angeboten“ zu vermeintlichen Branchenverzeichnissen usw. Prüfen Sie derartige Schreiben vor Zahlung sorgfältig! Bei Verdacht eines derartigen Vorfalls können Sie sich auch gern an die IHK wenden. 

II. Gründungserleichterungen 

Zur Erleichterung der Gründung gibt es ein gesetzliches Musterprotokoll  (§ 2 Abs.1a GmbHG),  welches dem GmbHG als Anhang beigefügt ist. Dieses  Musterprotokoll ersetzt den Gesellschaftsvertrag, die Gesellschafterliste und die  Geschäftsführerbestellungen. Es kann verwendet werden für Gesellschaften: 
  • mit höchsten drei Gesellschaftern 
  • nur einem Geschäftsführer und  
  • ausschließlich bei Einlageleistung durch Bargeld (mindestens 50% sofort) 
Besonderheiten bei einer Musterprotokoll-Gründung sind: 
  • der  erste  Geschäftsführer  (und  nur  der  Erste)  ist  automatisch  vom  Verbot  des  § 181 BGB (Insichgeschäft) befreit 
  • es gelten folgende unveränderliche Satzungsbestimmungen
    • Vererblichkeit  und  Veräußerlichkeit  der  Geschäftsanteile  ist  nicht  beschränkt (Vinkulierungsverbot), 
    • als Abfindung ist der volle Wert geschuldet, 
    • Geschäftsanteile können nicht gegen den Willen des betroffenen Gesellschafters eingezogen werden. 
Obwohl auch das Musterprotokoll notariell beurkundet werden muss, kann die Verwendung  desselbigen kostengeringer im Vergleich zur normalen Gründung sein. Für juristische Laien  kann das Musterprotokoll zudem eine Möglichkeit sein, schnell und rechtssicher eine GmbH  oder UG (haftungsbeschränkt) zu gründen. Nachteile liegen in der geringen  Gestaltungsmöglichkeit. Ist perspektivisch eine Erweiterung des Gesellschafterkreises  zumindest denkbar, sollte auf ein Musterprotokoll verzichtet werden, um die notwendige Flexibilität zu erhalten. 

III. Besonderheiten der Unternehmergesellschaft 

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) unterscheidet sich von der „normalen“  GmbH nur in wenigen Punkten. 
  1. Mindeststammkapital 
    Wichtigster Unterschied ist, dass bei der UG das Mindeststammkapital der GmbH von 25.000 € unterschritten werden darf. Da es dennoch mindestens einen Geschäftsanteil geben muss und dieser auf volle Euro lauten muss, liegt das faktische Mindestkapital bei 1 €. Trotzdem wird empfohlen, ein Mindestkapital zu wählen, dass zumindest die Gründungskosten abdeckt, da diese sonst nicht der Gesellschaft auferlegt werden können und bereits zu diesem Zeitpunkt eine Überschuldung im Raum steht.
  2. Einlageerbringung 
    Das Mindestkapital ist bei der Unternehmergesellschaft stets als Bareinlage zu erbringen.  Sacheinlagen sind verboten. Auch darf die Eintragung ins Handelsregister erst erfolgen,  wenn das gesamte Stammkapital eingezahlt wurde, während es bei der GmbH reicht, wenn die Hälfte eingezahlt ist (vor diesem Hintergrund liegt das faktische Mindestkapital für die  GmbH   zur   Gründung   bei   nur   12.500 €).   Im   Krisenfall   ist   aber   auch   sofort   eine  Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn eine Überschuldung droht. Eine Schonfrist  wie in § 49 Abs.3 GmbHG gilt für die UG nicht. Die Hälfte eingezahlt ist (vor diesem Hintergrund liegt das faktische Mindestkapital für die  GmbH   zur   Gründung   bei   nur   12.500 €).   Im   Krisenfall   ist   aber   auch   sofort   eine  Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn eine Überschuldung droht. Eine Schonfrist  wie in § 49 Abs.3 GmbHG gilt für die UG nicht.
  3. Firma 
    Die Firma, also der Name unter welchem die Gesellschaft am Rechtsverkehr teilnimmt, muss  wie auch bei der GmbH mit einem entsprechenden Zusatz versehen sein. Dieser muss  „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG   (haftungsbeschränkt)“ sein.  Andere Varianten wie etwa „UG (mbH)“ sind  nicht zulässig.
     
  4. Thesaurierungspflicht und „Umwandlung“ in „volle“ GmbH 
    Zumindest auf lange Sicht erreicht (eine erfolgreiche) Unternehmergesellschaft auch ein  Stammkapital  von  25.000 €.  Dies  wird  durch  eine  sogenannte  Thesaurierungspflicht  gesetzlich  erzwungen.  25 %  eines  jeden  Jahresgewinns  müssen  nach  Verrechnung mit  einem  möglichen  Verlustvortrag  als  gesetzliche  Rücklage  im  Unternehmen  verbleiben.  Summiert sich die Rücklage mit dem anfänglichen Stammkapital auf 25.000 €, so kann die  Rücklage zur Erhöhung des Stammkapitals verwendet werden. Dadurch erwächst die kleine  UG zu einer vollwertigen GmbH und die Beschränkungen entfallen. Die Firma kann dann auf  GmbH geändert werden, eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht. 

IV. Gründungskosten 

Die  Handelsregistergebühren  betragen  ca.  150  Euro.  Hinzu  kommen  die  Kosten  für  Beratungsleistungen (z. B. Anwalt, Notar, Steuerberater), die je nach Umfang variieren.

V. Vergleich – GmbH und UG im Überblick

GmbH
Unternehmergesellschaft
Mindeststammkapital
(davon sofort fällig)
25.000 Euro
(50%)
1 Euro
(100%)
Ist eine Sachgründung
möglich?
Ja
Nein
Ist der Gesellschafterkreis
begrenzt?
Nein
Nein
Ist die Zahl der Geschäftsführer
begrenzt?
Nein
Nein
Kann das Musterprotokoll
verwendet werden?
Ja
Ja
Besteht eine Thesaurierungspflicht 
für Gewinne?
Nein
Ja, 25%
Können Zweigniederlassungen
errichtet werden?
Ja
Ja