Haftung bei Kapitalgesellschaften

Häufig fällt die Wahl auf eine Form der Kapitalgesellschaft, um über diese Gestaltung die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung zu nutzen. Häufig genutztes Beispiel dahingehend ist die GmbH. Jedoch gibt es insofern einige besondere Konstellationen, in denen inzwischen gerichtlich geklärt ist, dass die angestrebte Haftungsbeschränkung für nicht vertretbar erachtet wird. Der nachfolgende Beitrag stellt einige solcher Ausnahmen dar. Ggf. können diese bei der praktischen Handhabung im Unternehmeralltag als Orientierung dienen, um die angestrebte Haftungsbeschränkung nicht zu gefährden.
  1. Mit Urteil vom 26.04.2018 hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az. IX ZR 238/17) festgestellt, dass Geschäftsführer einer GmbH bei angeordneter Eigenverwaltung und fortbestehenden Vertretungsbefugnissen den Beteiligten des Insolvenzverfahrens analog §§ 60, 61 InsO haften. Im konkreten Fall war zwar ein Sachwalter zur Überwachung der Eigenverwaltung bestellt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse der Geschäftsführer als Organ der GmbH blieben jedoch unangetastet. Im Sachverhalt wurde zunächst ein Sanierungsplan bestätigt. Die Schuldner-GmbH schloss in der Folge Verträge zum Kauf von Ware, deren Forderungen sie später nicht mehr bediente. Es wurde schließlich ein weiteres Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldner-GmbH eröffnet. Gläubigerforderungen aus dieser Zwischenzeit blieben unerfüllt. Hinsichtlich einer dieser Forderung i.H.v. ca. 87.000 € wurde der Geschäftsführer von einer Gläubigerin in Anspruch genommen.

    Der BGH sieht insofern im Zusammenspiel von § 270 InsO mit den §§ 60, 61 InsO eine planwidrige Regelungslücke. Dies rechtfertige eine analoge Anwendung des Haftungstatbestandes aus §§ 60, 61 InsO für Geschäftsleiter in Eigenverwaltung. Der BGH sieht hier ein besonderes Haftungsbedürfnis, da die allgemeinen Haftungstatbestände aus dem Recht der Kapitalgesellschaften in diesen Konstellationen für nicht ausreichend befunden werden.

  2. Das FG Köln befasste sich bereits in seinem Beschluss vom 15.12.2017 (Az. 13 V 2969/17) - es handelte sich um ein AdV-Verfahren - mit der Frage der Haftung eines faktischen Geschäftsführers nach § 35 AO. Vom Grundsatz her genügt es, wenn eine Person nach außen hin so auftritt, als könne sie umfassend über das Vermögen der Gesellschaft verfügen; als nähme sie quasi die Aufgaben eines Geschäftsführers war. Die Voraussetzungen dieser herausgehobenen Stellung für die Begründung der Haftung als faktischer Geschäftsführer muss jedoch das Finanzamt nachweisen. Laut Bundesfinanzhof kann für den Nachweis bereits das Vorliegen einer Generalvollmacht genügen (vgl. BFH v. 09.01.2013, Az. VII B 67/12).

  3. Ähnlich zur vorstehenden Fallkonstellation können sich derartige Haftungsansprüche aus § 35 AO auch für beherrschende Gesellschafter ergeben, die besonderen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ausüben (siehe z. B. BFH v. 19.05.2009, Az. VII B 207/08) - dies kann insbesondere relevant werden, wenn sie nicht zugleich als Geschäftsführer bestellt sind.