Änderung der Geschäftsraumanschrift - Anmeldepflicht - Folgen

Verlegt ein ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen seine Geschäftsräume auch nur innerhalb eines Ortes (keine Sitzverlegung), so muss es neben einer Gewerbeummeldung beim zuständigen Gewerbeamt des Ortes die neue Adresse auch beim Handelsregister anmelden, das heißt über einen Notar zu Gericht reichen. Erfolgt dies nicht, kann einerseits das Registergericht bei Kenntnis der Adressänderung unter Androhung von Zwangsgeld zur Anmeldung auffordern. Kann ein Schreiben unter der letzten im Handelsregister eingetragenen Adresse nicht zugestellt werden, so ist außerdem der Absender zur öffentlichen Bekanntmachung (Zustellung) berechtigt. Das Schreiben/der Bescheid gilt dann einen Monat nach Bekanntmachung als zugegangen, auch wenn der Inhaber/Geschäftsführer persönlich keine Kenntnis davon hat. Eventuelle Einspruchs- oder Widerspruchsfristen, Rügefristen usw. beginnen ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Torsten Spranger