Online-Coaching oder Kurs können zulassungspflichtiger Fernunterricht sein
Das OLG Sachsen-Anhalt hat sich in einer Entscheidung (Urteil vom 26.11.2024, Az. 1 U 41/24) mit der Abgrenzung zwischen freiem Online-Coaching und zulassungspflichtigem Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) beschäftigt.
Kriterien sind: entgeltliche Wissensvermittlung, überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrenden und Lernenden sowie Überwachung des Lernerfolgs. Verpflichtende Lernerfolgskontrollen, kurzfristige (unangekündigte) Abfragen des Lernstandes usw. können eine Zulassungspflicht bedingen. Reine Fragemöglichkeiten an Experten reichen hingegen nicht aus. Mit der Bezeichnung „Coaching“ kann man die Einordnung als Fernunterricht nicht verhindern. Es kommt immer auf eine Gesamtschau und Wertung aller Aspekte an. Im konkreten Fall war das Gericht der Auffassung, dass ein Steuer-Online-Coaching nicht unter das FernUSG fällt. Dies bedeutet, dass der Anbieter keine Lizenz oder Zertifizierung der Zentralstelle für Fernunterricht benötigt.
Prüfen Sie Ihr Angebot anhand der Kriterien. Verzichten Sie auf verpflichtende Lernerfolgskontrollen. Stattdessen sollten Sie mehr auf Interaktion setzen. Kritische Begriffe wie Studium, Lehrgang, Absolvent sollten Sie nicht nutzen. Da bei fehlender Zulassung der Vertrag nichtig sein kann und eine Ordnungswidrigkeit vorliegen könnte, ist eine Dokumentation des Angebotes und der konkreten Durchführung unumgänglich.
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