Mess- und Eichgesetz für Vermieter und Händler

Zum 1.1.2015 trat das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) in Kraft. Das Gesetz betrifft die Verwendung von Zählern zum Erfassen des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser und soll die Regelungen über das Inverkehrbringen von Messgeräten vereinheitlichen.

Achtung Vermieter:
 

Seit dem 1.1.2015 müssen Vermieter die zuständigen Behörde innerhalb von 6 Wochen nach Inbetriebnahme neuer oder erneuerter Messgeräte, wie beispielsweise Kaltwasser-, Warmwasser- oder Wärmezähler, über deren Verwendung informieren, § 32 MessEG.
Kommen Sie Ihrer Anzeigepflicht nicht nach, droht Ihnen ein Bußgeld von bis zu 20.000 EUR. 
Die Meldung kann neben dem postalischem Weg auch auf elektronisch unter www.eichamt.de oder per Telefax erfolgen. Mit einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung kann der Vermieter auch den Messdienstleister, der die neuen bzw. erneuerten Zähler auch geliefert hat, zur Meldung verpflichten.
Die Anzeige muss die Messgeräteart und die Anschrift des Verwenders sowie ausführliche Angaben zum Gerät, wie Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung des Gerätes enthalten. 
Die Wohnungseigentumsverwalter sind im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit verpflichtet, die Eigentümer und die Gemeinschaft zu informieren. Diese Information sollte auch entsprechend für die Unterlagen dokumentiert werden.

Achtung Händler:
 

Händler müssen sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Messgeräte von ihm nur auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie mit den entsprechenden Kennzeichen versehen sind und die Informationen zur Verwendung in deutscher Sprache beigefügt sind.  
Konformitätsbewertung:
Die innerstaatliche Bauartzulassung und die Ersteichung von national geregelten Messgeräten werden seit dem 1. Januar 2015 durch eine Konformitätsbewertung ersetzt. Zugelassene Konformitätsbewertungsstellen finden Sie online.
Weitere Informationen können Sie dem Mess- und Eichgesetz sowie der Mess- und Eichverordnung entnehmen.