Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter

Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter mit Erlaubnis nach § 34c GewO sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden (je Tätigkeitsbereich) innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für ihre unmittelbar bei der jeweiligen erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten.

Wer ist verpflichtet sich weiterzubilden?

Eine Pflicht zur regelmäßigen Weiterbildung besteht für
  • für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter mit Erlaubnis nach § 34c GewO sowie
  • ihre unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Angestellten
Die Weiterbildungspflicht knüpft an das Bestehen der jeweiligen Erlaubnis an und besteht unabhängig von der Ausübung der Tätigkeit als Immobilienmakler und/ oder Wohnimmobilienverwalter. Das bedeutet, dass auch Inhaber sog. "Schubladenerlaubnisse" sich weiterbilden müssen, selbst wenn sie eine Gewerbeabmeldung für die jeweilige Tätigkeit vorgenommen haben.
Bei juristischen Personen besteht die Weiterbildungspflicht grundsätzlich für alle gesetzlichen Vertreter /-innen.
Weiterbildungsdelegation:
Für den Gewerbetreibenden selbst, nicht jedoch für seine bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit unmittelbar mitwirkenden Angestellten, besteht grundsätzlich die Möglichkeit der „Weiterbildungsdelegation“.
In diesem Fall ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von Angestellten des Gewerbetreibenden erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Personen übertragen ist (Weisungsbefugnis) und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.
Angestellte, deren Tätigkeit nicht mit Tätigkeiten des Immobilienmakler oder der Wohnimmobilienverwaltung umfasst (z. B. Mitarbeiter in der Buchhaltung, Personalabteilung), sind nicht weiterbildungspflichtig.

Wo ist die Weiterbildungspflicht geregelt?

Die Weiterbildungspflicht regelt § 34c Abs. 2a GewO in Verbindung mit § 15b MaBV, inkl. Anlage 1-3.

Seit wann besteht die Weiterbildungspflicht?

Die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter wurde am 01.08.2018 eingeführt. 
Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt mit dem Jahr der Tätigkeitsaufnahme zu laufen.
 
 In welchem Umfang besteht die Weiterbildungspflicht und gibt es Ausnahmen?
Sofern Sie der Weiterbildungspflicht unterliegen, müssen Sie sich in einem Umfang von 20 Stunden (Zeitstunden à 60 Minuten) innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden.
Welche Ausnahmen bestehen?
Für zur Weiterbildung verpflichtete Gewerbetreibende und ihre zur Weiterbildung verpflichteten Beschäftigten, die im Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als Geprüfter Immobilienfachwirt oder Geprüfte Immobilienfachwirtin sind, beginnt die Pflicht zur Weiterbildung drei Jahre nach Erwerb des Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.
 
Beispiel:
Abschluss: 20.05.2017, Beginn der Weiterbildungspflicht: 20.05.2020,
Erster Weiterbildungszeitraum: 01.01.2020 bis 31.12.2022, etc.
Absolvieren Sie gerade eine Ausbildung als Immobilienkaufmann/-frau oder eine Weiterbildung als Geprüfte/-r Immobilienfachwirt/-in kann dies als Weiterbildung berücksichtigt werden.

Zu welchen Themen muss bzw. kann ich mich weiterbilden?

Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildungsverpflichtung sind für Immobilienmakler in  Anlage 1 A MaBV und für WEG-Verwalter in  Anlage 1 B MaBV geregelt.
Sie müssen nicht alle dort genannten Themen in einem Weiterbildungszeitraum abdecken.
Je nach Ihrem persönlichen Weiterbildungsbedarf können Sie einzelne Themengebiete auswählen.

In welcher Form kann ich die Weiterbildungsmaßnahme durchführen?

Die Weiterbildung kann in
  • Präsenzform
  • einem begleiteten Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildungsmaßnahme (z. B. E-Learning)
  • durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder
  • in anderer geeigneter Form
erfolgen.
Die Anforderungen definiert § 34c Abs.2a GewO, § 15b MaBV.
Der Weiterbildungsanbieter muss sicherstellen, dass die in Anlage 2 der MaBV aufgeführten Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme eingehalten werden.

Wer kontrolliert die Weiterbildung?

Die Weiterbildungspflicht kontrolliert die Behörde, die die Erlaubnis nach §34c GewO erteilt und örtlich für Ihren Geschäftssitz zuständig ist.
In Sachsen sind das die Landkreise Vogtlandkreis, Erzgebirgskreis, Zwickau und Mittelsachsen sowie die Stadt Chemnitz.

Wie kann ich die Weiterbildung nachweisen? Muss ich die Nachweise regelmäßig einreichen?

Es besteht für Sie grundsätzlich keine Pflicht zur regelmäßigen Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde. Die Abgabe dieser Erklärung ist nur erforderlich, wenn die Erlaubnisbehörde Sie hierzu auffordert.
Die Erklärung ist unentgeltlich abzugeben. Der Inhalt bestimmt sich nach dem Muster der Anlage 3 der MaBV über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht, sodass es empfehlenswert ist das vorgegebene Muster zu verwenden.
Bitte füllen Sie dieses so genau wie möglich aus und geben ausführlich Auskunft zu Titel, Inhalten, zeitlichen Umfang und den in Anspruch genommen Weiterbildungsanbieter.
Die Behörde kann weitere Nachweise, wie Teilnahmezertifikate, fordern.

Muss ich die Weiterbildungsnachweise aufheben?

Als Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind Sie verpflichtet, Nachweise und Unterlagen über Ihre durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen mit bestimmten Mindestangaben zu sammeln und diese fünf Jahre aufzubewahren. Dasselbe gilt für die Weiterbildungsmaßnahmen ihrer weiterbildungspflichtigen Mitarbeiter.

Bei welchen Weiterbildungsanbietern kann ich mich weiterbilden?

Eine staatliche Anerkennung oder Zertifizierung von Weiterbildungsanbietern ist nicht vorgesehen.
Die Weiterbildungsanbieter müssen jedoch gewährleisten, dass die Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 der MaBV an die Weiterbildungsmaßnahme beachtet werden.
Eine Liste von Weiterbildungsanbietern können wir leider nicht zur Verfügung stellen. Bei der Infostelle Bildung der IHK Chemnitz können Sie sich jedoch über Anbieter informieren.

Habe ich weitergehende Pflichten gegenüber meinem Auftraggeber?

Als Wohnimmobilienverwalter sind Sie verpflichtet, Ihren Auftraggebern auf Anfrage Informationen über Ihre berufsspezifischen Qualifikationen sowie über die in den letzten drei Kalenderjahren von Ihnen und Ihren unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden Beschäftigten absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen zu geben. Diese Informationspflicht kann durch entsprechende Angaben auf der Internetseite erfüllt werden.