Pflichten für Vermieter nach dem Bundesmeldegesetz

Im Grundsatz gilt:
Ein-, Aus- und Umzug haben meldepflichtige Personen der Meldebehörde anzuzeigen.
Eine Bestätigung des Wohnungsgebers oder einer von ihm bevollmächtigten Person ist bei der Meldebehörde vorzulegen. Wahlweise kann der Wohnungsgeber seine Erklärung auch elektronisch gegenüber der Meldebehörde abgeben. Wohnungsgeber sind in erster Linie die Vermieter oder deren Beauftragte, z. B. Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können auch selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die ihren Wohnraum untervermieten.

Was bedeutet das für Wohnungsgeber?

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Sie sind verpflichtet innerhalb von zwei Wochen schriftlich oder elektronisch gegenüber ihrem Mieter eine solche Bestätigung auszustellen.

Welche Angaben müssen Vermieter in die Bestätigung aufnehmen?

Die Meldebestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt muss folgende Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Vermieters und wenn dieser nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers
  • Einzugsdatum,
  • die Anschrift der Wohnung,
  • die Namen der meldepflichtigen Personen. 
Viele Gemeinden haben ein Muster einer Wohnungsgeberbescheinigung gem. § 19 Abs. 3 BMG zur Vorlage bei der Meldebehörde in das Internet gestellt.

Wie kommt der Vermieter an die vollständigen Informationen zu den meldepflichtigen Personen?

Die meldepflichtige Person ist nach Gesetz verpflichtet, dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Empfehlenswert ist es diese Pflicht in den Mietvertrag aufzunehmen. Bei Aus- bzw. Einzug sollte der Vermieter die Daten beim Mieter abfragen und die Auskunft dokumentieren.
Sinnvoll ist eine entsprechende Information an die Mieter auszuhändigen und dies zu dokumentieren.
Der Vermieter hat das Recht, sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon zu überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat.

Was passiert, wenn der Vermieter verspätet, unvollständig oder nicht reagiert?

Kommen Vermieter ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann Ihr Mieter das der Meldebehörde mitteilen. Ihnen droht dann ein Bußgeld von bis zu 1.000 EUR.

Gefälligkeitsbescheinigungen?

Wird eine Wohnanschrift “angeboten“, ohne dass der Mieter tatsächlich  einzieht oder einziehen will, kann für diese „Gefälligkeit“ ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR erhoben werden.

Wie funktioniert eine elektronische Meldung?

Die elektronische Bestätigung  erfolgt direkt gegenüber der Meldebehörde, soweit diese einen entsprechenden Zugang eröffnet hat. Hierfür ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen notwendig. Der Zugang muss nach Maßgabe des § 9 Abs. 1 und 2 SächsDSG eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen. Die Meldebehörde hat den Namen des Signaturschlüssel-Inhabers und die Gültigkeit des qualifizierten Zertifikats zu überprüfen.
Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat.