Verkaufsverbot für Lachgas

Seit dem 12. April 2026 gelten verschärfte Regelungen für Lachgas, GBL und BDO nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis). Das Gesetz soll den missbräuchlichen Konsum psychoaktiver Substanzen verhindern. Für gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Zwecke bestehen weiterhin gesetzliche Ausnahmen. Die Anlagen zum NpSG können nach Maßgabe der gesetzlichen Ermächtigungen angepasst werden. Unternehmen sollten daher die jeweils geltende Fassung des NpSG und seiner Anlagen beachten.

Welche Stoffe sind betroffen?

Die neue Anlage 2 zum NpSG – Positivliste - erfasst:
- Distickstoffmonoxid (Lachgas)
- Gamma-Butyrolacton (GBL)
- 1,4-Butandiol (BDO)

Was ist verboten?

Der Handel mit Lachgasbehältern mit einer Füllmenge von mehr als 8,4 g ist nicht erlaubt. Pro Verkaufsvorgang dürfen höchstens zehn Lachgaskartuschen mit jeweils bis zu 8,4 g abgegeben werden. Die Abgabe an Personen unter 18 Jahren ist verboten. Der Versandhandel und der Verkauf über Selbstbedienungsautomaten sind verboten. Das betrifft auch Angebote über Online-Shops und Online-Markplätze.
Ein vollständiges Verkaufsverbot für sämtliche Lachgasprodukte besteht jedoch nicht (Bundestag verabschiedet Verbot von Lachgas und K.O.-Tropfen | BMG).
Für GBL und BDO gilt ein Grenzwert von mehr als 20 Prozent. Der Versandhandel und die Abgabe über Selbstbedienungsautomaten sind ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch für Angebote über Online-Shops und Online-Marktplätze. Eine Abgabe an Minderjährige ist ebenfalls verboten.

Ausnahmen für Unternehmen

Das Umgangsverbot (§ 3 NpSG) gilt nicht für nach dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik anerkannte Verwendungen zu gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Zwecken sowie für bestimmte behördliche Verwendungen.
Unternehmen sollten deshalb:
- die betroffenen Produkte und Stoffgehalte prüfen;
- die vorgesehene Verwendung und den Abnehmerkreis dokumentieren;
- zwischen B2B- und B2C-Vertrieb unterscheiden;
- Produkte nicht für Konsum- oder Partyzwecke bewerben;
- bei größeren Lachgasgebinden den Vertrieb unverzüglich einstellen und
- Mitarbeitende zu Alterskontrollen und Abgabebeschränkungen schulen.
Eine allgemeine, ausdrücklich im NpSG geregelte Dokumentationspflicht für jeden Einzelverkauf besteht nicht. Eine Produkt- und Zweckprüfung ist aus Compliance-Gründen und wegen möglicher Kontrollen zu empfehlen. Der Bezug sollte nur über nachvollziehbare und zuverlässige Lieferketten erfolgen.
Die bloße Bezeichnung eines Produkts als „technisches Gas“ oder „Industrieprodukt“ beseitigt die gesetzlichen Beschränkungen nicht, wenn das Produkt tatsächlich unter die Anlage 2 zum NpSG fällt.

Folgen von Verstößen

Verstöße gegen die Umgangsverbote können nach § 4 NpSG strafbar sein. Insbesondere verbotswidriger Handel, das Inverkehrbringen, die Herstellung oder das Verbringen zum Zweck des Inverkehrbringens können mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Bei Fragen zu diesem Themenkreis können Sie uns gern kontaktieren.
Stand: August 2026