Verkaufsverbot für Lachgas

Die Novelle des Neue‑psychoaktive‑Stoffe‑Gesetzes (NpSG), verkündet am 12.01.2026, tritt am 12.04.2026 in Kraft. Sie verschärft die Regulierung insbesondere für Lachgas (Distickstoffmonoxid) sowie bestimmte psychoaktive Industriechemikalien wie GBL und BDO, die künftig den neuen Anlagen und Stoffdefinitionen des Gesetzes unterfallen. Zentrale Änderungen finden sich in den neuen §§ 2 und 3 NpSG.

Totales Handelsverbot für bestimmte neue psychoaktive Stoffe

Der neue § 3 NpSG enthält ein umfassendes Handels‑, Vertriebs‑, Erwerbs‑, Besitz‑ und Verbringungsverbot für Stoffe, die in Anlage 1 bzw. Anlage 2 genannt sind – darunter nun ausdrücklich Lachgas, GBL und BDO (K.O.-Tropfen). Für den Handel bedeutet das:
  • Verbot des Verkaufs im stationären Handel
  • Verbot des Online‑Vertriebs
  • Verbot des Imports, Exports und der Durchfuhr
  • Verbot des Besitzes zu Handelszwecken
  • Verbot jeglicher Abgabe an Kunden
Dieses Verbot gilt für alle Stoffe, die in § 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage 1 bzw. 2 aufgeführt sind.

Versandhandelsverbot und Verbot der Selbstbedienung

Für Stoffe der Anlage 2 (z. B. Lachgas, GBL, BDO) gilt zusätzlich:
  • Verbot des Versandhandels
  • Verbot des Verkaufs über Selbstbedienungsautomaten
Damit sind Vending-Maschinen, Online‑Marktplätze sowie Plattformverkäufe ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere:
  • Automaten in Tankstellen, Kiosken oder Clubs
  • den verbreiteten Online‑Handel mit Lachgas-Kartuschen

Striktes Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige

Die Novelle enthält explizite Jugendschutzmaßnahmen:
  • Abgabe- und Überlassungsverbot an unter 18‑Jährige
  • Minderjährige dürfen diese Stoffe nicht erwerben oder besitzen
Damit entstehen Pflichten zur Altersverifikation im Handel.

Erhöhter Kontroll- und Dokumentationsaufwand

Das Gesetz sieht erhöhte Kontrollpflichten im Handel vor, insbesondere:
  • Alterskontrollen
  • Produkt- und Stoffgruppenklassifizierung
  • Nachweis der rechtmäßigen (gewerblichen, industriellen) Verwendung
Auch wenn gewerbliche oder industrielle Nutzung nicht verboten ist, müssen Unternehmen ggf. belegen können, dass:
  • der Stoff nicht zur Abgabe an KonsumentInnen vorgesehen ist
  • die Nutzung fachlich und technisch legitim ist
(§ 3 enthält Ausnahmen für legitime wissenschaftliche, industrielle oder behördliche Zwecke.)

Wegfall von Graubereichen & stärkere Strafbarkeit

Durch die neue Anlage 2 und die präziseren Stoffdefinitionen wird die bisherige „Grauzone“ beseitigt:
  • Viele bislang frei gehandelte Industriechemikalien (z. B. Lachgas in Kartuschenform für Partykonsum) unterfallen nun klar dem NpSG.
  • Das umfassende Handelsverbot ist strafbewehrt (§ 4 NpSG).
Das schließt Schlupflöcher wie:
  • Verkauf als „technisches Gas“
  • Onlineangebote ohne Alterskontrolle
  • Automatenverkauf in der Partyszene
künftig weitgehend aus.

Weiterführende Links

Empfehlungen für Handelsunternehmen

  • Sortimentscheck bis spätestens April 2026:
    Prüfen, ob Produkte Lachgas, GBL, BDO oder andere NPS enthalten.
  • Abschaffung von Automaten‑ und Onlineangeboten:
    Für betroffene Stoffe sind künftig weder Onlinehandel noch Selbstbedienung zulässig.
  • Implementierung von Alterskontrollen:
    Für grenznahe Produkte oder Stoffe mit Dual‑Use‑Einsatz.
  • Klare Zweckbindung bei industriellen / gewerblichen Anwendungen:
    Dokumentieren, dass Produkte ausschließlich für technische oder wissenschaftliche Zwecke genutzt werden.
  • Schulungen für Verkaufspersonal:
    Um Verstöße gegen das Abgabeverbot auszuschließen.

Quelle:
DIHK