Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel

Die Regelungen der Lebensmittelinformationsverordnung – (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) zur  Lebensmittelkennzeichnung traten zum 13. Dezember 2014 in Kraft und lösen alle bisherigen nationalen Verordnungen in den einzelnen EU-Mitgliedschaften ab. Mit der Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung (LMIDV) wird die LMIV ergänzt.
Ziel ist es, die Verbraucher besser über das jeweilige Lebensmittel und dessen Bestandteile zu informieren. Die Verordnung regelt insbesondere die Kennzeichnung von Lebensmitteln und gilt für Unternehmen auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel an Verbraucher betreffen.
Was besagt die LMIV?
Alle Lebensmittelhersteller sind ab dem 13. Dezember 2014 dazu verpflichtet, in einheitlicher Form Auskunft über Nährwerte, Herkunft und Inhaltsstoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, des Lebensmittels zu geben. Die besondere (farblich hervorgehobene) Kennzeichnung der Allergene ist obligatorisch für verpackte und künftig für „lose Ware“. Der Verbraucher soll nun auch im offenen Verkauf, z.B. im Hofladen, im Restaurant oder auf Märkten besser informiert werden.
Weitere Informationen?
Die EU-Verordnung Nr. 1169/2011 und detaillierte Auskunft zu den Regelungen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL).
In einem rechtlich nicht bindenden Dokument auf der Website der Kommission sind darüber hinaus häufige Fragen und Antworten zur Anwendung der Verordnung zusammengefasst. Für GTIN-Nutzer bereitet GS1 Germany nach eigener Darstellung die Möglichkeit vor, Lebensmittel mit geringfügig veränderter Rezeptur mittels Zusatzinformation zur GTIN ("GTIN+X") zu verwalten.