Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln

Allgemeines

Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)
Insbesondere beim Onlinehandel aber auch beim stationären Handel mit Lebensmitteln besteht eine Reihe von Informationspflichten. Die Information über Lebensmittel bei der Etikettierung und Aufmachung allein genügt nicht. Die Regelungen betreffen auch jede Information durch sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschließlich der Informationsvermittlung über moderne technologische Mittel oder mündlich. Dazu zählen auch Vorgaben zur besseren Lesbarkeit (unter anderem eine Mindestschriftgröße) und eine klare Kennzeichnung von Lebensmittelimitaten.
Folgende Angaben sind bei vorverpackten Lebensmitteln Pflicht:
  • Die Bezeichnung des Lebensmittels (Besondere Angaben siehe nach Anhang VI (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 61 KB))
  • Zutatenverzeichnis – dies ist mit einer Überschrift unter Verwendung des Begriffes Zutaten kenntlich zu machen. Das Verzeichnis enthält eine Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres Gewichts
  • Deutlich hervorgehobener Hinweis auf Zutaten und Verarbeitungshilfstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (siehe Anhang II (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 42 KB))
  • Menge bestimmter Zutaten und deren Klassen
  • Nettofüllmenge des Lebensmittels
  • Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum (im Onlineshop nicht erforderlich)
  • Name und Anschrift des Lebensmittelsunternehmen
  • Bei alkoholischen Getränken von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkohols
  • Ggf. Anweisung für Aufbewahrung und/oder Verwendung (z. B. vor Wärme schützen)
  • Ursprungsland oder Herkunftsort
  • Gebrauchsanleitung als Text, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden, Piktogramme sind nur ergänzend zulässig
  • Weiterführende Angaben ergeben sich aus Anhang III der Verordnung.
  • Nährwertdeklaration. Hiervon ausgenommene Lebensmittel finden  sich in Anhang V der Verordnung.

Wichtig für Onlinehändler

Auch im Onlinehandel sind diese Informationen vor Abschluss des Kaufvertrages zur Verfügung zu stellen. Onlinehändler sollten dabei darauf achten, dass diese gut sichtbar und deutlich in die Artikelbeschreibung eingebunden sind.

Nährwertkennzeichnung

Hersteller verpackter Lebensmittel sind verpflichtet Angaben zu den Nährwerten auf den Verpackungen zu machen.
Vorgeschrieben ist grundsätzlich die Tabellen-Form, in der sich die Angaben auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels beziehen.
Diese Nährwerte, die so genannten "Big 7" sind auf der Verpackung anzugeben:
  • Brennwert/Energiegehalt,
  • Fett,
  • gesättigte Fettsäuren,
  • Kohlenhydrate,
  • Zucker,
  • Eiweiß und
  • Salz.
Bei diesen "Big 7" darf angegeben werden, wieviel Prozent der empfohlenen Tagesmenge (Referenzmenge) davon im Produkt steckt.
Folgende Inhaltsstoffe dürfen von den Herstellern zusätzlich gekennzeichnet werden: einfach und mehrfach ungesättigte Fettsäuren, mehrwertige Alkohole (Zuckeraustauschstoffe wie Sorbit), Stärke, Ballaststoffe sowie Vitamine und Mineralstoffe. Die Angaben zu Vitaminen und Mineralstoffen dürfen jedoch nur erfolgen, wenn diese in signifikanten Mengen enthalten sind – das sind in der Regel mindestens 15% der empfohlenen Tagesdosis in 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels. Zusätzlich ist deshalb bei Vitaminen und Mineralstoffen der prozentuale Anteil des Nährstoffs an der empfohlen Tagesdosis anzugeben.

Allergene in Lebensmitteln

Anzugeben sind auch stets die häufigsten Auslöser von Allergien und Unverträglichkeiten. Werden derartige Zutaten verwendet, so muss sich dies aus der Zutatenliste oder der Bezeichnung des Lebensmittels ergeben. Die betroffenen Stoffe sind in Anhang II (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 42 KB) der LMIV aufgelistet. Erfasst sind:
  1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich zu nennen: Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon
  2. Krebstiere
  3. Eier
  4. Fische
  5. Erdnüsse
  6. Sojabohnen
  7. Milch (einschließlich Laktose)
  8. Schalenfrüchte, namentlich zu nennen: Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse
  9. Sellerie
  10. Senf
  11. Sesamsamen
  12. Schwefeldioxid und Sulphite (ab 10 Milligramm pro Kilogramm oder Liter)
  13. Lupinen
  14. Weichtiere

Werbung mit gesundheitsbezogenen Aspekten

Oft werben Hersteller mit positiven Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels, zum Beispiel "fettarm" oder "reich an Ballaststoffen". Diese Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn Sie im Anhang der europäischen Health-Claims-Verordnung definiert sind. Wird ein Lebensmittel damit beworben, muss der Käufer sich darauf verlassen können, dass diese Aussagen zutreffend sind. Die Aussage "fettarm" setzt beispielsweise voraus, dass feste Lebensmittel nicht mehr als drei Gramm Fett pro 100 Gramm enthalten. Die Europäische Kommission führt eine Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Werbeaussagen für Lebensmittel. Alle anderen Werbeaussagen sind verboten. Die Positivliste umfasst derzeit 250 Angaben. So etwa über die Rolle von Calcium für gesunde Knochen oder von Vitamin C für das Immunsystem. Die Liste wird auf Antrag und auf Grundlage neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse erweitert.

Befreiung von der Kennzeichnungspflicht

Einige Lebensmittel sind von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Dazu gehören Produkte, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen wie Obst und Gemüse, Mehl und Reis, Kräuter, Gewürze, Kräuter- und Früchtetees sowie Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol. Auch verpackte Lebensmittel, die unmittelbar vom handwerklichen Hersteller an die Verbraucher verkauft werden, zum Beispiel Adventsplätzchen von einer Konditorei, brauchen keine Nährwertkennzeichnung.

Weiterführende Informationen finden Sie u. a. bei der Wettbewerbszentrale oder beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft