Hausrecht

Der Gastwirt hat ein Hausrecht. Dies kann er im Rahmen der Vertragsfreiheit anwenden und darf jede Festlegung bzw. Entscheidung treffen, die gesetzlich gerechtfertigt ist.
Eine öffentlich-rechtliche Gaststättenerlaubnis begründet für den Gastwirt keinen Kontrahierungszwang und beschränkt ihn grundsätzlich nicht in seinem Recht, bestimmten Personen den Zutritt zu verwehren.
Er darf die Bedingungen regeln, unter denen er mit anderen Personen Bewirtungsverträge schließt. Das betrifft z.B. das Verwehren des Zutritts stark alkoholisierter Personen, das Verbot des Verzehrs mitgebrachter Speisen und Getränke, das Rauchverbot oder auch den Hinweis, dass Gäste keinen Anspruch auf Belegung bestimmter (Stamm-)Plätze haben.
Die Ausübung des Hausrechtes muss aber sachlich gerechtfertigt, darf nicht willkürlich sein. Die Gerichte gehen davon aus, dass sich Hausverbote mit der Eröffnung des allgemeinen Publikumsverkehrs an der gesamten Rechtsordnung messen lassen müssen (z.B. Persönlichkeitsrecht des Gastes).
Mit dem Hausrecht verbunden ist das Recht zur Erteilung eines Hausverbotes. Nicht zulässig ist es aber, ein Hausverbot z.B. durch Aushängen in den Gasträumen oder am Eingang öffentlich bekannt zu machen. Ein Hausverbot kann mündlich erteilt werden. Aus Beweisgründen sollte es schriftlich ausgesprochen werden. Auch sollte gesichert sein, dass diese „Willenserklärung“ des Gastwirtes dem Adressaten nachweislich zugegangen ist.
Kommt eine Person der berechtigten Aufforderung des Gastwirtes zum Verlassen des Lokals nicht nach oder betritt eine Person unter Missachtung eines Hausverbotes die Gasträume, begeht diese Person Hausfriedensbruch.
Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt nach § 123 Strafgesetzbuch.
Stand 1-05