Geldspielgeräte im Hotel- und Gastgewerbe

Der aktuelle Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2021) ist seit 01.07.2021 bundesweit in Kraft. Neben der Regulierung von Online-Automaten-Spielen wurde ein länder- und spielformübergreifendes Spielersperrsystem eingeführt (OASIS).
Der Vertrag verpflichtet die Anbieter von Glücksspielen zum Anschluss an OASIS, damit der Spielsucht entgegengewirkt werden kann.
Gewerbetreibende im Hotel- und Gastgewerbe, die Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, haben unter anderem folgende Pflichten:
  • spielwillige Personen durch Ausweiskontrolle zu identifizieren und mit der Sperrdatei abzugleichen, § 8 Absatz 3 Satz 1 GlüStV;
  • die Sperrung von Spielern zu veranlassen, wenn diese selbst darum bitten oder Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Spieler spielsuchtgefährdet bzw. überschuldet sind oder unangemessene Spieleinsätze riskieren, § 8a Absatz 1 GlüStV.
Zur Erfüllung dieser Pflichten muss zunächst ein Anschluss an das Spielersperrsystem beantragt und geschaffen werden. Die zuständige Stelle ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
Weitergehende Informationen zu Spielerschutz und Prävention finden Sie bei Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V.. Wer gegen die Regelungen zur Ausweiskontrolle und Spielersperre verstößt, kann mit einem Ordnungsgeld belegt werden, § 28a Absatz 1 GlüStV. Die Ordnungswidrigkeit kann dabei mit einer Geldbuße bis zu 500.000 € geahndet werden, § 28a Absatz 2 GlüStV.