Garderobenhaftung des Gastwirtes

Die Frage, ob der Gastwirt für abhanden gekommene Garderobe des Gastes haftet, wird in der Mehrzahl der Fälle zu verneinen sein. Dennoch kann es je nach den besonderen Umständen des Einzelfalles bei der Ablage der Garderobe auch zu einer differenzierten rechtlichen Bewertung kommen.
Grundsätzlich haftet der Gastwirt für verloren gegangene und beschädigte Garderobe nicht, wenn er oder seine Mitarbeiter nicht schuldhaft gehandelt haben. In der Regel liegt das Risiko beim Gast.
Kommt Garderobe abhanden, ist zu prüfen, ob zwischen dem Gast und dem Gastwirt mit dem Betreten der Gasträume oder durch andere Handlungen stillschweigend ein Verwahrungsvertrag zustande gekommen ist. Die Gerichte verneinen dies überwiegend.
Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, die Garderobe der Gäste zu überwachen. Auch das Bereitstellen besonderer Kleiderablagen stellt noch kein stillschweigendes Angebot eines Verwahrungsvertrages dar. Hierbei handelt es sich um eine übliche, selbstverständlich auch im Interesse des Gastwirtes liegende, Serviceleistung. Damit bringt der Gastwirt in der Regel keinesfalls zum Ausdruck, dass er die Haftung übernimmt.
Diese Rechtslage besteht unabhängig davon, ob eine besonderes Hinweisschild wie „Für Ihre Garderobe übernehmen wir keine Haftung“ angebracht ist, dieses dient lediglich der Klarstellung/Information für den Gast.
Problematischer würde es, wenn der Gastwirt ausdrücklich „anordnet“, dass mitgebrachte Garderobe in einem gesonderten, aber unverschlossenen und unbewachten Raum abzulegen ist. In einem solchen Falle kann man von einer Obhutspflicht des Gastwirtes ausgehen.
Nimmt das Bedienpersonal den Gästen kommentarlos (ohne Zusicherung der sicheren Verwahrung) die Garderobe ab und hängt diese an im Lokal vorhandene Ablagen, stellt auch dies in der Regel „nur“ eine Serviceleistung dar. Man wird davon ausgehen können, dass der Gastwirt mit diesen Handlungen keinen Verwahrungsvertrag mit dem Gast schließt.
Stand: 05/2005