Merkblatt: Buchführungshilfe

Grundsätze

  1.  Die Hilfeleistung in Steuersachen darf geschäftsmäßig nur von hierzu befugten Personen und Vereinigungen ausgeführt werden und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich geleistet wird, § 2 Steuerberatungsgesetz(StBerG).

    Den Kreis der Befugten sowie den Umfang der Befugnis hat der Gesetzgeber im StBerG geregelt.

    Die Hilfeleistung in Steuersachen umfasst auch die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (siehe § 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG).
     
  2. Zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in § 3 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen befugt (z.B. Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer).
     
  3. Zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in § 4 StBerG bezeichneten Personen und Vereinigungen befugt (z.B. Notare und Patentanwälte im Rahmen ihrer Berufsordnung, Lohnsteuerhilfevereine gegenüber ihren Mitgliedern im Rahmen des Gesetzes).
     
  4. Für alle anderen Personen und Vereinigungen gilt nach § 5 StBerG das Verbot der geschäftsmäßigen Hilfeleistungen oder des geschäftsmäßigen Rates in Steuersachen sowie das führen unberechtigter Berufsbezeichnungen in diesem Zusammenhang.
     
  5. Der Gesetzgeber regelte aber Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, aufgeführt in § 6 StBerG.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf die Ausnahmen vom Verbot im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG.

Ausnahmen vom Verbot im Bereich der selbständigen Buchführungshilfe gemäß § 6 Nr. 3 und Nr. 4 StBerG

1. Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG ist (jedermann) erlaubt:
  • die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind
Hierzu gehören:
  • Schreib- und Rechenarbeiten,
  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere zur Erteilung von Buchführungsanweisungen befugte Person kontiert wurde,
  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder eine andere zur Erteilung von Buchungsanweisungen befugten Person.
Hierzu gehören nicht:
  • das Kontieren von Belegen,
  • das Erteilen von Buchungsanweisungen
2. Bei Erfüllung bestimmter fachlicher Voraussetzungen sind zusätzlich zu den unter 1. genannten Tätigkeiten folgende Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt:
  • das Buchen laufender Geschäftsvorfälle (Kontieren von Belegen, Erteilung von Buchungsanweisungen)
  • die laufende Lohnabrechnung und
  • das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen
Hierzu gehören u. a nicht:
  • die Aufstellung des Jahresabschlusses, auch nicht in Form eines programmgesteuerten Ausdrucks : „Knopfdruckbilanz“
Voraussetzung für das Ausführen der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 4 StBerG ist, dass diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die
  • nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung (bspw. Abgeschlossene Bilanzbuchhalterprüfung)
  • mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden grds. nach Abschluss der Vorbildung praktisch tätig gewesen sind.
§ 6 Nr. 3 StBerG unterscheidet sich dadurch von § 6 Nr. 4 StBerG, dass die dort (Nr. 3) genannten Tätigkeiten jedem erlaubt sind, wo hingegen die Tätigkeiten, welche in Nr. 4 aufgelistet sind, nur bestimmten Personen (welche die genannten Voraussetzungen erfüllen) vorbehalten sind.
Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung / Bilanzierung dürfen nur durch die steuerberatenden Berufe ausgeführt werden!
Somit dürfen Personen nach § 6 Nr. 3 und nach § 6 Nr. 4 folgende Leistungen nicht erbringen:
  • Einrichtung der Buchführung und Erstellung des betrieblichen Kontenplans (Finanzbuchhaltung),
  • Aufstellung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen,
  • Gewinnermittlung durch Einnahme-/ Überschussrechnung,
  • Einrichtung der Lohnkonten, Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende und Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs,
  • Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung und (mit Ausnahme der Lohnsteueranmeldungen) Fertigung anderer Steuererklärungen
Die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar!

Gewerbeanmeldung

Die Ausführung einer im § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genannten Tätigkeiten (gewerbliche Tätigkeit) muss bei der für die Betriebsstätte örtlich zuständigen Gemeindeverwaltung  angemeldet werden (Gewerbeanmeldung). Dies gilt auch, wenn Leistungen nebenberuflich angeboten/erbracht werden.
Die Tätigkeiten sind erlaubnisfrei. Es bedarf auch nicht einer Zulassung durch die Finanzbehörde.
Bitte achten Sie auf die Angabe des Unternehmensgegenstandes, dieser kann sich je nach Tätigkeit nur an § 6 Nr. 3 und/oder § 6 Nr. 4 StBerG orientieren.
Den Finanzämtern sind jedoch für bestimmte Fälle unbefugter oder nicht sachgemäßer geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen  gewisse Befugnisse zur Unterbindung der Tätigkeit vom Gesetzgeber übertragen.

Werbung für Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG (§ 8 StBerG)

  • Für die Tätigkeit im Bereich der erlaubnisfreien Buchführungshilfe darf geworben werden, solange über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.
  • Auch Werbung, die sich auf die Erteilung eines Auftrages für diese Tätigkeiten richtet, ist erlaubt.
  • Wer zu Leistungen nach § 6 Nr. 4 befugt ist, darf auf seine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen – und darf sich als „Buchhalter“ (bzw. selbständiger Buchhalter/selbständige Buchhalterin) bezeichnen.
Wer über den Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter / Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ verfügt, darf auch unter dieser Bezeichnung werben.
Die betreffenden Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen (§ 8 Abs. 4 StBerG), so der Wortlaut in § 8 Abs. 4 Satz 2 StBerG in der seit 12.04.2008 geltenden Fassung.
In der zuvor geltenden Fassung war im § 8 Abs. 4 Satz 2 StBerG vorgeschrieben, dass die genannten Personen bei Angabe einer dieser Berufsbezeichnungen die von ihnen angebotenen Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG im Einzelnen aufzuführen haben.
Auch wenn die Pflicht zu diesen Einzelangaben in § 8 Abs. 4 StBerG seit 12.04.2008 nicht mehr enthalten ist, führt der jetzige Verweis auf die Einhaltung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nach Auffassung der IHK zu noch größerer Rechtsunsicherheit. 
Auf der sichereren Seite befindet man sich deshalb, wenn z. B. der Bezeichnung „Buchhalter“ die einzelnen Tätigkeiten (Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnrechnung, Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen) hinzugefügt werden.
Des Weiteren sei in Bezug auf die bestehende Rechtsunsicherheit auf ein Urteil des BGH vom 21.02.2008 (AZ: I ZR 142/05) verwiesen.
Die in § 6 Nr. 4 StBerG bezeichneten Personen dürfen unter Verwendung der Begriffe „Buchführung“ und/oder „Buchführungsbüro“ werben, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesen Angaben darauf hinweisen, dass mit diesen Begriffen nur die in § 6 Nr. 4 aufgeführten Tätigkeiten gemeint sind.
Werbung schließt insbesondere ein: Angaben auf geschäftlichen Unterlagen wie Briefkopfbögen und Rechnungen, Vertrags- und Auftragsunterlagen, Zeitungsanzeigen, Visitenkarten, Werbeeinträge, Leistungsangebote, streng genommen auch Werbeschilder an der Betriebsstätte u. ä.

Auftragsverhältnisse/Kooperationen mit Steuerberater

§ 12 Berufsordnung Bundessteuerberaterkammer (1.1.2011) – Eine Zusammenarbeit mit Steuerberatern ist zulässig, Dabei ist es den Steuerberatern untersagt, „durch ihre Mitwirkung einer Person im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG Tätigkeiten zu ermöglichen, die über den erlaubten Rahmen hinausgehen“.

Rechtsprechung

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 05.03.2018 - 1 BvR 2288/17:
Die Verfassungsbeschwerde zum BFH-Urteil vom 07.06.2017- II R 22/15 wurde nicht zur Entscheidung angenommen. D.h. selbstständige Buchhalter sind zur Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach wie vor nicht berechtigt.
Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 07.06.2017 – II R 22/15:
Die in § 6 Nr. 4 StBerG genannten Personen sind auch dann nicht zur Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen berechtigt, wenn diese aufgrund des verwendeten Buchführungsprogramms automatisch erfolgt.


Stand: 01/2024