Merkblatt: Bewachungsgewerbe
Definition und Rechtsgrundlagen des Bewachungsgewerbes
Definition der Bewachung
Bewachung im Sinne des Bewachungsgewerberechts ist die auf den Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit sowie von Sachen fremder Personen vor Abhandenkommen, Zerstörung, Beschädigung oder Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit (§ 34a Abs. 1 GewO). Diese Definition umfasst ausschließlich aktive, menschliche Obhutstätigkeiten, die ggf. durch technische Hilfsmittel unterstützt werden. Bloßes Beobachten oder Ermitteln fällt nicht darunter.
Typische Beispiele für bewachende Tätigkeiten:
- Wachdienst in Gebäuden oder auf Grundstücken (Objektschutz)
- Sicherungs- und Kontrolldienste im öffentlichen Personennahverkehr
- Betrieb einer Notrufzentrale mit Interventionsdienst
- Veranstaltungsschutz
Nicht als Bewachung zählende Tätigkeiten:
- Parkplatzeinweiser
- Kartenabreißer
- Detektivarbeiten (reines Beobachten oder Ermitteln)
Die Zuordnung von Sicherheitsdienstleistungen zum Bewachungsgewerbe ist rechtlich nicht immer eindeutig und hängt von der detaillierten Beschreibung der vereinbarten Leistungen ab. Im Zweifel sollten erwartete und vereinbarte Leistungen präzise dokumentiert werden, um Fehleinschätzungen zu vermeiden.
Berufszugangsvoraussetzungen
Die gewerbsmäßige Überwachung von Leben oder Eigentum fremder Personen bedarf zwingend der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Im Freistaat Sachsen sind hierfür die Gewerbeämter der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
- § 34a der Gewerbeordnung (GewO)
- Bewachungsverordnung (BewachV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bewachungsverordnung (BewachVwV)
Die Erlaubnis wird je nach Rechtsform des Unternehmens für die natürliche Person (Einzelunternehmer, Gesellschafter der GbR), die juristische Person (GmbH, AG) oder die geschäftsführenden Gesellschafter bei Personenhandelsgesellschaften ohne eigene Rechtsfähigkeit (KG, OHG) erteilt.
Besonderer Hinweis: Die Bewachung auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren unterfällt § 31 GewO. Hierfür ist eine besondere Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Einvernehmen mit der Bundespolizei erforderlich. Dieses Merkblatt erfasst dieses Verfahren nicht.
Erlaubnisvoraussetzungen:
Für die Erteilung der Erlaubnis müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- Zuverlässigkeit: Der Antragsteller muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. In der Regel fehlt diese, wenn der Antragsteller Mitglied eines nach dem Vereinsgesetz unanfechtbar verbotenen Vereins oder einer verfassungswidrigen Partei war (innerhalb der letzten 10 Jahre), verfassungsschutzrelevante Bestrebungen unterstützt hat (letzte 5 Jahre) oder wegen schwerer Straftaten verurteilt wurde (letzte 5 Jahre, z. B. Verbrechen, Körperverletzung, Diebstahl, Betäubungsmittelverstöße, Aufenthaltsgesetz). Die Behörde holt hierzu mindestens Auskünfte aus Gewerbezentralregister, Bundeszentralregister, Polizei/LKA sowie Bewacherregister (BfV-Schnittstelle, § 11b GewO) ein.
- Vermögensverhältnisse: Der Antragsteller muss in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
- Sachkunde: Der Antragsteller muss durch eine erfolgreich abgelegte IHK-Prüfung die notwendige Sachkunde über rechtliche und fachliche Grundlagen nachweisen – oder alternativ eine Haftpflichtversicherung vorlegen.
Wichtiger Hinweis: Hat sich der Antragsteller oder eine leitende Person in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder einem EU/EWR-Staat aufgehalten, ist die Zuverlässigkeit nicht prüfbar und die Erlaubnis zu versagen. Die Behörde prüft die Zuverlässigkeit regelmäßig, spätestens alle 5 Jahre.
Nachweis der Sachkunde
Grundsätzlich müssen Gewerbetreibende sowie alle mit Bewachungsaufgaben betrauten Mitarbeiter sachkundig sein. Der Nachweis erfolgt durch Unterrichtung oder Sachkundeprüfung bei der IHK. Eine Sachkundeprüfung setzt keine Vorbildung oder Berufserfahrung voraus; die Wissenserwerbsweise liegt beim Teilnehmer.
Wer benötigt zwingend eine Sachkundeprüfung?
- Selbständige Gewerbetreibende (Einzelunternehmer, GbR-Gesellschafter, geschäftsführende Gesellschafter von OHG/KG)
- Bei juristischen Personen: Gesetzliche Vertreter mit direkter Bewachungsbeteiligung
- Betriebsleiter
- Mitarbeiter mit speziellen Tätigkeiten wie Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum, Ladendiebstahlschutz, Einlasskontrolle in Diskotheken, leitender Bewachung von Asylunterkünften (§§ 44, 53 AsylG) oder Großveranstaltungen
Ausnahmen (kein Nachweis nötig, § 8/11 BewachV):
- Fachkraft/Meister für Schutz und Sicherheit
- Werkschutzfachkraft/-meister
- Schutz- und Sicherheitskraft
- Laufbahnabschlüsse im mittleren Dienst bei Polizei, Justizvollzug, Zoll (Waffenträger) oder Feldjäger
- Rechtswissenschaftlicher Hochschulabschluss plus IHK-Unterrichtung zu § 7 Nr. 5–7 BewachV
Aktuell: Ab 01.07.2025 gilt ein neues Bewertungsschema für Sachkundeprüfungen (erweiterte Fragenanzahl).
EU-Dienstleistungsfreiheit: Bei grenzüberschreitender nur vorübergehender und gelegentlicher Erbringung prüft die Behörde die Qualifikationsäquivalenz (§ 13 BewachV). Bei Unterschied Wahl zwischen ergänzender Unterrichtung oder spezifischer Prüfung (§ 13a Absatz 3 GewO). Für das Personal gilt dasselbe, § 13c GewO.
Übergangsregelungen (§ 23 BewachV):
- Mitarbeiter vor 31.03.1996: Befreit von Unterrichtung (Gewerbetreibender bescheinigt)
- Spezielle Tätigkeiten vor 01.01.2003 (≥3 Jahre ununterbrochen): Sachkunde gilt als erbracht
- Erlaubnisse vor 01.12.2016: Haftpflichtversicherung aufrechterhalten
Pflichten bei Beschäftigung von Wachpersonal
Der Gewerbetreibende darf nur zuverlässige (≥18 Jahre oder qualifizierter Abschluss), befähigte Personen beschäftigen. Für spezielle Tätigkeiten reicht Unterrichtung nicht; Sachkundeprüfung erforderlich. Zuverlässigkeitsprüfungen umfassen BZRG, Polizei und ggf. Bewacherregister (z. B. bei Asylunterkünften oder kritischen Objekten). Bei Ausländern ohne deutschen Wohnsitz prüft die Behörde am Betriebssitz.
Grundlegende Vorschriften für die Berufsausübung
Bewachungspersonal darf nur Jedermannsrechte, Notwehr/Notstand (§§ 227 ff. BGB, 32 ff. StGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) oder vertraglich übertragene Rechte ausüben – stets nach Erforderlichkeitsgrundsatz. Auftraggeber sind an diese Grenzen gebunden.
Wichtige Pflichten aus BewachV:
- Namentliche Personal-Meldung vor Einsatz (Bewacherregister, § 16; inkl. Ausweis, Befähigungen)
- Haftpflichtversicherung (§§ 14 ff.; Mindestsummen beachten)
- Dienstanweisungen (§ 17; Geheimhaltung, Waffenregelung, keine Polizeistellung)
- Dienstausweis (§ 18; Name, Firma, Foto, Bewacherregister-Identifikationsnummer)
- Namensschild bei Sachkunde-Tätigkeiten (§ 18 Abs. 3)
- Dienstbekleidung (Abgrenzung zu Behörden, § 19)
- Waffenregelung (§ 20; Meldung bei Gebrauch)
- Buchführung/Aufbewahrung (§ 21; Verträge, Nachweise)
Abschließender Hinweis
Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Erstellung wird keine Haftung übernommen.
Stand: 02/2026.