Merkblatt: Bewachungsgewerbe

Definition und Rechtsgrundlagen

Definition Bewachung im Gewerberecht
Bewachung i. S. d. Bewachungsgewerberechtes ist die auf den Schutz von Personen vor Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit oder von Sachen gegen Abhandenkommen, Zerstörung oder Beschädigung des Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit.
Beispiele:   
  • Wachdienst in Gebäuden und/oder auf Grundstücken, Objektschutz
  • Sicherungs- und Kontrolldienst im öffentlichen Personennahverkehr
  • Notrufzentrale mit Interventionsdienst
  • Veranstaltungsschutz
Bewachung ist aktive (menschliche) Obhutstätigkeit, ggf. unter Nutzung technischer Hilfsmittel, somit nicht das bloße Beobachten oder Ermitteln.

Nicht zur Bewachung zählen beispielsweise:
  • Parkplatzeinweiser
  • Kartenabreißer
  • Detektiv (reines beobachten, ermitteln)
Die Zuordnung von Sicherheitsdienstleistungen zum Bewachungsgewerbe und die Bestimmung der fachlichen Anforderungen an die erwartete Leistung sind rechtlich nicht immer eindeutig. Deshalb ist im Zweifel die detaillierte Beschreibung der erwarteten und vereinbarten Leistungen wichtig!
Berufszugangsvoraussetzungen im Bewachungsgewerbe
Die gewerbsmäßige Überwachung von Leben oder Eigentum fremder Personen bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Zuständig für die Erlaubniserteilung sind im Freistaat Sachsen die Gewerbebehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
Rechtsgrundlagen sind
  • § 34 a der Gewerbeordnung (GewO)
  • Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV)
Die Erlaubnis wird je nach Rechtsform des Unternehmens für die natürliche Person (Einzelunternehmer, Gesellschafter der GbR), die juristische Person (GmbH, AG) oder die geschäftsführenden Gesellschafter bei Personenhandelsgesellschaften ohne eigene Rechts-persönlichkeit (KG, OHG) erteilt.
Hinweis:
Die Bewachung auf Seeschiffen seewärts der Begrenzung der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone zur Abwehr äußerer Gefahren unterfällt § 31 GewO. Hierfür bedarf es einer besonderen Zulassung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Einvernehmen mit der Bundespolizei. Dieses Zulassungsverfahren wird von diesem Merkblatt nicht erfasst.

Erlaubnisvoraussetzungen

Voraussetzungen der Erlaubnis sind, dass der Antragsteller
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
  • in geordneten Vermögensverhältnissen lebt
  • der Antragsteller durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt, oder
  • der Antragsteller den Nachweis einer Haftpflichtversicherung erbringt.
Nachweis der Zuverlässigkeit:
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt  in der Regel nicht, wer
  • Mitglied in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
  • Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach     § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, festgestellt hat, war und seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
  • einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat,
  • in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen Versuchs oder Vollendung einer der nachstehend aufgeführten Straftaten zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist oder bei dem die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind:
    • Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuches,
    • Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, des Menschenhandels oder der Förderung des Menschenhandels,
    • der vorsätzlichen Körperverletzung,
    • Freiheitsberaubung,
    • des Diebstahls, der Unterschlagung, Erpressung, des Betrugs, der Untreue, Hehlerei, Urkundenfälschung, des Landfriedensbruchs oder Hausfriedensbruchs oder
    • des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte,
    • Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Waffengesetz, Sprengstoffgesetz, Aufenthaltsgesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder das
    • Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz oder staatsschutzgefährdende oder gemeingefährliche Straftat.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit holt die zuständige Behörde mindestens ein:
  1. eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1,
  2. eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie
  3. eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder des jeweils zuständigen Landeskriminalamts, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegenstehen und
  4. über die Schnittstelle des Bewacherregisters zum Bundesamt für Verfassungsschutz nach § 11b eine Stellungnahme der für den Sitz der zuständigen Behörde zuständigen Landesbehörde für Verfassungsschutz zu Erkenntnissen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sein könnten.
Achtung! Hat sich der Antragsteller oder der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person während der letzten drei Jahre vor der Zuverlässigkeitsprüfung nicht im Inland oder einem anderen EU-/EWR-Staat aufgehalten und kann dessen erforderliche Zuverlässigkeit deshalb nicht oder nicht ausreichend festgestellt werden, so ist die Erlaubnis zu versagen.
Die zuständige Behörde hat den Gewerbetreibenden und die mit der Leitung des Betriebes bzw. einer Zweigniederlassung beauftragte Person in regelmäßigen Abständen, spätestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, auf seine Zuverlässigkeit zu prüfen.

Nachweis der Sachkunde (Unterrichtung / Sachkundeprüfung / Abschlüsse / etc.)

Wer muss die Sachkunde nachweisen?
Grundsätzlich müssen der Gewerbetreibende sowie seine mit Bewachungsaufgaben beschäftigten Mitarbeiter sachkundig sein.
Die Sachkunde kann je nach Tätigkeit in Form der Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nachgewiesen werden. Das Gesetz / Verordnung sieht des Weiteren weitere Möglichkeiten zum Nachweis der Sachkunde vor:
Wer muss die Sachkundeprüfung der IHK ablegen?
  • Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34 a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung als Selbständige ausüben wollen (Einzelunternehmer, GbR-Gesellschafter, geschäftsführende Gesellschafter von OHGs, KGs, etc.),
  • bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
  • die mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Personen und
  • Beschäftigte mit folgenden Tätigkeiten:
    • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
    • Schutz vor Ladendieben,
    • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
    • Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des AsylG, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des AsylG oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
    • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Wer eine Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat, muss nicht zusätzlich an einer Unterrichtung teilnehmen.
Die Teilnahme an einer Sachkundeprüfung hat der Gesetz- und Verordnungsgeber weder an eine bestimmte Vorbildung noch an eine bestimmte Berufserfahrung geknüpft. Wo bzw. wie der Prüfungsteilnehmer das erforderliche Wissen für die Sachkundeprüfung erwirbt, ist ihm überlassen.

Inhaber nachfolgend aufgeführter Prüfungszeugnisse benötigen weder einen Unterrichtungsnachweis noch den Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung, vgl. § 8 und 11 BewachV.
  • Fachkraft für Schutz und Sicherheit
  • Servicekraft für Schutz und Sicherheit
  • Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit
  • Geprüfte Werkschutzfachkraft
  • Geprüfter Werkschutzmeister/Geprüfte Werkschutzmeisterin
  • Geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft
  • Abschlüsse im Rahmen einer Laufbahnprüfung, zumindest für den mittleren Polizeivollzugsdienst, auch im Bundesgrenzschutz und in der Bundespolizei, für den
    mittleren Justizvollzugsdienst, für den mittleren Zolldienst (mit Berechtigung zum Führen
    einer Waffe) und für Feldjäger in der Bundeswehr
  • Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine IHK über die Sachgebiete nach § 7 Nr. 5 bis 7 BewachV vorliegt.
Bei Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit (grenzüberschreitende Erbringung von Bewachungsaufgaben im Inland durch einen EU-Ausländer) durch Selbständige/Betriebsleiter und Bewachungspersonal überprüft die Gewerbebehörde vor der erstmaligen Erbringung dieser Dienstleistung (unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit) im Inland, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der bestehenden Qualifikation der Person und der nach deutschem Recht erforderlichen Qualifikation besteht. Wird ein wesentlicher Unterschied festgestellt, hat die betreffende Person das Wahlrecht zwischen einer „ergänzenden Unterrichtung“ und einer „spezifischen Sachkundeprüfung“ – siehe § 5 f BewachV, § 13 a Abs. 3 GewO, § 13 c Abs. 3 GewO.

Ausnahmen/Übergangsvorschriften zur Sachkundeprüfung und Unterrichtung nach   § 23 BewachV
  • Mitarbeiter, die mit Bewachungsaufgaben betraut sind und die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Unterrichtung befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen dies.
  • Personen, die der Gewerbetreibende mit Bewachungsaufgaben betraut, die eine Sachkundeprüfung erfordern, beispielsweise Bewachung des Eingangsbereiches von Diskotheken,  und die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34 a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung durchführen, gilt der Nachweis der Sachkundeprüfung als erbracht. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie diese Voraussetzungen erfüllen.
  • Gewerbetreibenden, die im Besitz einer Erlaubnis nach §34a GewO sind, die vor dem 01.12.2016 erteilt wurde, sind verpflichtet eine entsprechende Haftpflichtversicherung nach BewachV aufrecht zu erhalten.

Besondere Pflichten des Gewerbetreibenden bei der Beschäftigung von Wachpersonen und Leitungspersonal

Der Gewerbetreibende darf Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes / Zweigniederlassung nur beschäftigten, wenn diese
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
  • die Befähigung für ihre Tätigkeit mitbringen
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. einen in § 8 BewachV bezeichneten Abschluss besitzen
Als Befähigung reicht grds. die Unterrichtung bei der IHK bzw. ein Abschluss, der diese ersetzen kann. Achtung! Eine Unterrichtung ist bei folgenden übertragenen Bewachungsaufgaben nicht ausreichend. Hierfür benötigt die Wachperson eine vor der IHK erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung:
  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
  • Schutz vor Ladendieben,
  • Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken,
  • Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des AsylG, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des AsylG oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, in leitender Funktion,
  • Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.
Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Wachperson und einer mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person hat die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person für den Vollzug nach Landesrecht zuständige Behörde mindestens eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes sowie eine Stellungnahme der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt einzuholen, ob und welche tatsächlichen Anhaltspunkte bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen können, soweit Zwecke der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr einer Übermittlung der tatsächlichen Anhaltspunkte nicht entgegen stehen. 
Bei Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen ohne einen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ist die Zuverlässigkeit durch die für den Vollzug zuständige Behörde am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, welcher die natürliche Person als erster anmeldet, zu überprüfen. 
Die Abfrage im Bewacherregister zum Verfassungsschutz ist entsprechend einzuholen bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1. Bewachungen  von Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 des AsylG, von Gemeinschaftsunterkünften nach § 53 des AsylG oder anderen Immobilien und Einrichtungen, die der auch vorübergehenden amtlichen Unterbringung von Asylsuchenden oder Flüchtlingen dienen, und Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, auch in nicht leitender Funktion, oder
2. Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann

Grundlegende Vorschriften für die Berufsausübung im Bewachungsgewerbe

Bei der Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen im Sinne des Bewachungsgewerbes dürfen die Unternehmen und deren Beschäftigte nur folgende Rechte, nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz, wahrnehmen:
  • Jedermannsrechte
    • Notwehrrechte, §§ 227 BGB, 32 StGB, 15 OwiG
    • Notstandsrechte, §§ 228 und 904 BGB, 34 und 35 StGB; 16 OWiG
    • Selbsthilferechte, §§ 229, 859 und 860 BGB
    • Vorläufige Festnahme, § 127 Absatz 1 StPO
  • die vom Auftraggeber vertraglich übertragenen Selbsthilferechte
  • die in Fällen gesetzlicher Übertragung zustehenden Rechte
(Beleihung, z.B. Fluggastkontrolle auf Flughäfen)
Auftraggeber können somit keine darüber hinausgehenden Ansprüche geltend machen und sind bei der Vergabe von Wach- und Sicherheitsdienstleistungen an diese Befugnisgrenzen gebunden.
Die Bewachungsverordnung bestimmt eine Vielzahl an Pflichten bei der Ausübung des Bewachungsgewerbes. Einige Beispiele daraus:
  • Namentliche Meldung des Bewachungspersonals an die für die Betriebsstätte des Unternehmens zuständige Gewerbebehörde zur Überprüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Voraussetzungen vor Beginn der Beschäftigung über das Bewacherregister.
Dabei hat der Gewerbetreibende neben der Ausweiskopie sämtliche persönliche Daten der Wach- und leitenden Personen sowie deren Befähigungsnachweise (Sachkundeprüfung oder Unterrichtung) und bei Vorhandensein die bereits vorliegende gültige Bewacherregisteridentifikationsnummer zu übermitteln. Die zuständige Behörde teilt dem Gewerbetreibenden das Ergebnis mit. Der Gewerbetreibende informiert hierüber die betroffene Wach- bzw. leitende Person. Bei Entleihung von Bewacherpersonal gelten diese Anforderungen ebenso (siehe § 16 BewachV).
  • Haftpflichtversicherung (§§ 14 ff BewachV) zur Deckung von Schäden, die den Auftraggebern oder Dritten bei der Vertragsdurchführung entstehen. Gesetzlichen Mindestversicherungssummen können der BewachV entnommen werden. Die BewachV lässt bestimmte Leistungseinschränkungen der Versicherer und Haftungsbeschränkungen der Auftragnehmer zu.
  • Dienstanweisungen mit Mindestanweisungen (vgl. § 17 BewachV), z. B.:
    Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung zu regeln.Diese muss den Hinweis enthalten, dass keine polizeiliche oder behördliche Stellung des Personals gegeben ist zudem dass das Führen von Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen und Reizstoffsprühgeräten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig ist und eine unverzügliche Anzeige von Schusswaffengebrauch bei Arbeitgeber und Polizei zu erfolgen hat. Der Gewerbetreibende hat seine die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich zu verpflichten, dass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gewahrt werden, und die auch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen.
  • Vor Aufnahme der Tätigkeit hat der Gewerbetreibende der Wachperson einen Dienstausweis ohne Verwechslungsgefahr mit amtlichen Ausweisen auszustellen. Diesen hat die Wachperson mitzuführen und muss ihn bei Aufforderung durch die in § 18 BewachV genannten Stellen vorzeigen. 
  • Inhalt der Ausweise:
    • Namen und Vornamen der Wachperson
    • Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden
    • Lichtbild der Wachperson
    • Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreter oder seines Bevollmächtigten
    • Bewacherregisterindentifikationsnummer
  • Namensschild (vgl. § 18 Abs. 3 BewachV): Pflicht, bei Tätigkeiten mit erforderlicher Sachkundeprüfung ein Schild mit Namen der Wachperson oder Kennnummer und Namen des Gewerbetreibenden zu tragen (ausgenommen Ladendetektiv/Kaufhausdetektiv)
  • Dienstbekleidung (vgl. § 19 BewachV), wenn vom Arbeitgeber vorgeschrieben; dann Abgrenzung zu Amts- und Vollzugspersonen; Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung, wenn Wachpersonen umfriedetes Besitztum betreten
  • Umgang mit Waffen (vgl. § 20 Bewachv): Verantwortung der Unternehmen für sichere Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition; sowie ordnungsgemäße Rückgabe nach Dienst; unverzügliche Meldung durch Unternehmen an die zuständige Behörde und ggf. an Polizeidienststelle nach Waffengebrauch durch Wachperson im Wachdienst
  • Buchführung und Aufbewahrung (vgl. § 21 BewachV)
    Der Gewerbetreibende ist zur Aufbewahrung und Buchführung von Bewacherverträgen, Vorliegen der Voraussetzungen (u.a. Haftpflichtversicherung, zum Bewacherpersonal, wie Zuverlässigkeitsüberprüfung, Dienstanweisungen, etc. ) verpflichtet. Fristen und weitere Anforderungen finden Sie in § 21 BewachV.
Stand: 02/2022
Hinweis:
Dieses Merkblatt dient als erste Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Trotz sorgfältiger Recherchen bei der Erstellung dieses Merkblatts kann eine Haftung für den Inhalt nicht übernommen werden. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.