Merkblatt: Rundfunkbeitrag

Mit dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages (RÄStV) wurde ein neuer Rundfunkbeitragsstaatsvertrag geschlossen, der am 1. Januar 2013 in Kraft trat.
Es erfolgte die Umstellung der Rundfunkfinanzierung von der geräteabhängigen Rundfunkgebühr auf einen geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag, der Rundfunkbeitrag löste damit die Rundfunkgebühr ab.

Grundlagen der Erhebung des Rundfunkbeitrages gegenüber Unternehmen und Institutionen

Die Beitragsberechnung erfolgt je Betriebsstätte nach der Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten und der Zahl der zugelassenen Kraftfahrzeuge. Die Beitragserhebung erfolgt gegenüber dem Inhaber des Unternehmens für jede Betriebsstätte. Inhaber einer Betriebsstätte ist eine natürliche oder juristische Person, die die Betriebsstätte im eigenen Namen nutzt oder in deren Namen diese genutzt wird.

Was ist eine beitragspflichtige Betriebsstätte?

Betriebsstätte ist jede nicht ausschließlich zu privaten Zwecken bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit (Shop im Shop) oder mehrere Raumeinheiten auf einem Grundstück oder auf mehreren zusammenhängenden Grundstücken des Inhabers. Auf den Umfang der nicht-privaten Nutzung kommt es nicht an. 

Kein Beitrag entsteht für Betriebsstätten:
  • an denen kein Arbeitsplatz eingerichtet ist (zum Beispiel: Lager, vorübergehend aufgestellte Baucontainer, Trafohäuschen, etc.);
  • die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird z. B. häusliches Arbeitszimmer des Handelsvertreters;
  • Räumlichkeiten, die durch einen separaten Eingang und nicht ausschließlich über die Privatwohnung betreten werden können, z. B. ein Ladengeschäft im unteren Geschoss, zählen nicht zur Wohnung. In diesen Fällen muss ein gesonderter Beitrag für die Betriebsstätte entrichtet werden.
  • Auf Antrag, wenn der Inhaber glaubhaft macht und auf Verlangen nachweist, dass die Betriebsstätte länger als 3 zusammenhängende volle Kalendermonate vollständig stillgelegt ist z. B. Gaststätte als Saisonbetrieb innerhalb eines Freibades; Eisdiele)

Wie berechnet sich die Beitragshöhe?

Berechnung von Beschäftigten:
Die Beitragshöhe je Betriebsstätte richtet sich nach der Zahl der neben dem Inhaber sozialversicherungspflichtig angestellten Voll- und Teilzeitbeschäftigten. Hierzu zählen grds. auch Kurzarbeiter.
Arbeitet ein Beschäftigter in verschiedenen Betriebsstätten eines Unternehmens jeweils in Teilzeit, wird er nur einmal der Betriebsstätte angerechnet, an der er vorwiegend eingesetzt ist. Arbeitnehmer mit mehreren oder wechselnden Einsatzorten werden im Zweifel der Zentrale bzw. dem Verwaltungssitz zugeordnet.
Dazu zählen nicht:
  • Inhaberin oder Inhaber (auch mehrere nicht sozialversicherungspflichtige Geschäftsführer bzw. Inhaber z. B. einer GmbH),
  • Auszubildende und Praktikanten, Medizinstudenten im Praktischen Jahr (PJ), Studierende dualer Studiengänge, Studien- und Rechtsreferendare,
  • geringfügig Beschäftigte (Minijobber),
  • Personen, die ein Freiwilliges Soziales oder Freiwilliges Ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst absolvieren,
  • Beschäftigte im Sonderurlaub,
  • Personen, die nicht im Inland, sondern nur im Ausland sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind (z. B. Erntehelfer),
  • ehrenamtlich tätige Personen,
  • Beschäftigte in Elternzeit, sofern sie nicht in Teilzeit arbeiten.
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind der Betriebsstätte des verleihenden Unternehmens zuzuordnen, nicht der Betriebsstätte des entleihenden Unternehmens.
Änderungen werden nur einmal im Jahr zum 31.03. angezeigt. Es ist die Anzahl der jahresdurchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben. Hierfür addieren Sie die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten aus jedem Monat des betreffenden Jahres und teilen das Ergebnis durch 12. 
Berechnung von Kfz: 
Für jedes zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassene Kraftfahrzeug wird zusätzlich zum Betriebsstättenbeitrag ein Drittel des Rundfunkbeitrages (= 5,83 EUR – seit dem 01.04.2015) erhoben. 
Pro beitragspflichtige Betriebsstätte ist ein betrieblich genutztes Kraftfahrzeug frei. Für jedes weitere ist ein Drittelbeitrag zu entrichten – also monatlich 5,83 Euro. Kraftfahrzeuge sind alle Personen- und Lastkraftwagen, wie: PKW, LKW, Omnibusse, Geländewagen– ausgenommen Personennahverkehr. Zugelassene Dienstwagen, Abschlepp- und Pannendienstwagen, Mietwagen, Vorführwagen oder Werkstattersatzwagen in die EG Fahrzeugklassen M, N oder handelt es sich bei diesen Wagen um Geländewagen mit Symbol G, sind diese beitragspflichtig. 
Bei mehreren Betriebsstätten ist pro beitragspflichtige Betriebsstätte ein Kraftfahrzeug beitragsfrei, unabhängig davon, wo das Kraftfahrzeug zugelassen ist. Ist für die Betriebsstätte kein Rundfunkbeitrag zu zahlen, z. B. wenn sich die Betriebsstätte in einer privaten Wohnung befindet, ist bereits das erste nicht privat genutzte Kraftfahrzeug beitragspflichtig.
Zugelassene und damit beitragspflichtige Fahrzeuge: 
  • Fahrzeuge mit regulärer Zulassung
  • Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen
  • Fahrzeuge mit Oldtimerkennzeichen
Für nicht zugelassene und zulassungsfreie (nach § 3 Abs. 2 FZV) Fahrzeuge bzw. Kraftfahrzeuge, denen lediglich die zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr gestattet ist (Kurzkennzeichen, Rotes Kennzeichen, Taktische Zulassungen im Kfz-Gewerbe - HEZ), wird kein Beitrag erhoben.
Berechnung von Hotel- und Gästezimmern / Ferienwohnungen: 
Für jedes Hotel- und Gästezimmer sowie für jede Ferienwohnung zur vorübergehenden entgeltlichen Beherbergung Dritter wird zusätzlich zur Beitragspflicht für die Betriebsstätten ein Drittel des Rundfunkbeitrages - ab der zweiten Raumeinheit – erhoben Nicht davon erfasst sind Unterkunftsräume in Bildungseinrichtungen, die (nur) an Teilnehmer dort abgehaltener Bildungsveranstaltungen vermietet werden.
§ 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag – Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich
(1) Im nicht privaten Bereich ist für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten. Die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags bemisst sich nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten und beträgt für eine Betriebsstätte ­
  1. mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags,
  2. mit neun bis 19 Beschäftigten einen Rundfunkbeitrag,
  3. mit 20 bis 49 Beschäftigten zwei Rundfunkbeiträge,
  4. mit 50 bis 249 Beschäftigten fünf Rundfunkbeiträge,
  5. mit 250 bis 499 Beschäftigten zehn Rundfunkbeiträge,
  6. mit 500 bis 999 Beschäftigten 20 Rundfunkbeiträge,
  7. mit 1.000 bis 4.999 Beschäftigten 40 Rundfunkbeiträge,
  8. mit 5.000 bis 9.999 Beschäftigten 80 Rundfunkbeiträge,
  9. mit 10.000 bis 19.999 Beschäftigten 120 Rundfunkbeiträge und
  10. mit 20.000 oder mehr Beschäftigten 180 Rundfunkbeiträge.

Meldepflichten 

Unternehmen unterliegen umfangreichen Anzeigepflichten hinsichtlich der für die Feststellung der Beitragsschuld maßgeblichen Daten. 
Das gilt beispielsweise auch für die unverzügliche Meldung bei:
  • Eröffnung oder Aufgabe einer Betriebsstätte
  • Änderung der Anzahl oder des Zulassungsortes der betrieblich genutzten Kraftfahrzeuge
  • Änderung der Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen
  • Änderung des Namens oder der Firma oder bei den gesetzlichen Vertretern
  • Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vergangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einer Betriebsstätte (hier: jeweils bis zum 31.3. eines jeden Jahres; Änderung gilt dann ab 1. April des jeweiligen Jahres)

Beginn und Ende der Beitragspflicht 

Die Beitragspflicht beginnt immer mit Entstehen der die Beitragsschuld begründenden Tatsachen (z. B. Eröffnung einer Betriebsstätte, Zulassung eines Kraftfahrzeuges), auch bei verspäteter Anzeige (ab 1. des Monats). Fallen beitragsbegründende Tatsachen weg (z. B. Schließung einer Betriebsstätte, Abmeldung eines Fahrzeuges), endet die Beitragspflicht mit Ende des Monats, in dem diese weggefallen ist, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem diese Tatsache angezeigt wurde. Bei Kraftfahrzeugen endet die Beitragspflicht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Zulassung auf den Beitragspflichtigen endet.
Der Rundfunkbeitrag wird monatlich geschuldet und ist wie bisher im Dreimonatszeitraum zu entrichten. Bereits erteilte Lastschrift- oder Einzugsermächtigungen für die Rundfunkgebühr bleiben für den Einzug der Rundfunkbeiträge bestehen.
Weitere Anwendungshinweise finden Sie auf der Webseite des ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice.