Merkblatt Pfandleihgewerbe § 34 GewO; Pfandleiherverordnung

Der Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des  Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.
Der Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte, indem er auf ihm übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.

Erlaubnis nach § 34 GewO

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Achtung mit der Antragstellung auf Erteilung der Erlaubnis ist nicht automatisch die Pflicht zur Gewerbeanzeige nach § 14 GewO erfüllt. Diese besteht daneben bei Aufnahme, Änderung bzw. Aufgabe des Gewerbes. Die Aufnahme der Tätigkeit ist bei der Gemeinde, in der das Pfandleihgewerbe betrieben werden soll, anzuzeigen (Gewerbeanmeldung oder ggf. Gewerbeummeldung).
Die erteilte Erlaubnis gilt deutschlandweit. Liegen keine Versagungsgründe vor, besteht Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung. Vor Erteilung der Erlaubnis darf mit dem Geschäftsbetrieb nicht begonnen werden.
Voraussetzungen für die Erlaubnis
Der Antragsteller muss zuverlässig sein und die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nachweisen. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.                                           .

Welche Unterlagen sind in der Regel erforderlich?

  • aktueller Auszug aus dem Handels oder Genossenschaftsregister, sofern das Unternehmen im Register eingetragen ist
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde für den Antragsteller sowie ggf. für die gesetzlichen Vertreter
  • Auskunft aus dem gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder über Einträge im Schuldnerverzeichnis des/der Amtsgerichts/Amtsgerichte, in dessen Bezirk ein Wohnsitz in den letzen drei Jahren bestanden hat  (kann nur online beantragt werden unter www.vollstreckungsportal.de)
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzregister des/der Amtsgerichts/Amtsgerichte, in dessen Bezirk ein Wohnsitz in den letzten fünf Jahren bestanden hat sowie eine Erklärung des zuständigen Amtsgerichts, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist
  • Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes
  • Nachweis der Mittel nach PfandVwV
  • Nachweis der Versicherung nach § 8 PfandlV
  • Anzeige der Räume, die der Pfandleiher zur Ausübung des Gewerbes nutzt, in der Regel durch Vorlage der Grundrisse bei Beginn des Gewerbes
Die konkreten Unterlagen können Sie in der Regel auf den Internetseiten der Erlaubnisbehörden abgerufen werden.

Wer ist antragsberechtigt bzw. Erlaubnisinhaber?

  • natürliche und juristische Personen (GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt), etc.)
  • bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, OHG, KG einschließlich GmbH & Co KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich; dies gilt bei KGs auch hinsichtlich der Kommandisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind.  Diese Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.
Wer ist zuständig für die Erlaubniserteilung?
  • Gewerbebehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.
  • In Südwestsachsen sind das: Landratsamt Mittelsachsen, Zwickau, Erzgebirgskreis, Vogtlandkreis sowie die Stadt Chemnitz.

Weitere Pflichten des Pfandleihers nach Pfandleiherverordnung

  • Anzeigepflichten
    Unverzügliche Anzeige bei Wechsel der für den Gewerbebetrieb genutzten Räume bei der zuständigen Behörde
  • Aushangpflichten
    Aushang eines Ausdruckes der Pfandleiherverordnung in seinen Geschäftsräumen an gut sichtbarer Stelle
  • Ordnungsgemäße Buchführung und Aufbewahrung
    Der Pfandleiher hat zu jedem Pfandleihgeschäft  und seine Abwicklung ordnungsgemäß Buch zu führen. (unverzügliche Aufzeichnung in deutscher Sprach Dies hat unverzüglich zu erfolgen. Die Anforderungen und notwendigen Angaben sind § 3 der Pfandleiherverordnung zu entnehmen. Die Verpfändungen  sind nach ihrer Zeitfolge aufzuzeichnen.
    Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen für 4 Jahre ab Schluss des Kalenderjahres, ab dem die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege zu fertigen waren, aufzubewahren.
Hinsichtlich des Pfandleihgeschäftes
  • Annahme des Pfandes nach Vereinbarung mit dem Verpfänder:
  1. Der Pfandleiher darf das Pfand nur annehmen, wenn er mit dem Verpfänder vereinbart, daß er sich wegen seiner Forderungen auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen, Vergütungen und Kosten nur aus dem Pfand befriedigen darf und er berechtigt ist, drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist, den Teil des Erlöses, der ihm nicht zu seiner Befriedigung gebührt und nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden ist, an die zuständige Behörde abzuführen oder sich daraus nach  zu befriedigen, und daß damit dieser Teil des Erlöses verfällt.
  2. Er darf für die Fälligkeit des Darlehens keine kürzere Frist als drei Monate vereinbaren.
  3. Ist der Überbringer nicht der Verpfänder, so darf der Pfandleiher das Pfand nur annehmen, wenn ihm der Überbringer eine schriftliche Vollmacht des Verpfänders aushändigt.
  • Pfandschein
  1. Der Pfandleiher hat dem Verpfänder unverzüglich nach Abschluß des Pfandleihvertrags einen Pfandschein auszuhändigen, der von dem Pfandleiher oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet ist; eine vervielfältigte Unterschrift genügt.
  2. Der Pfandschein muß erforderliche Angaben nach der Pfandleiherverordnung sowie die Geschäftsbedingungen enthalten und gut lesbar sein.
  3. Der Pfandleiher hat dem Verpfänder einen neuen Pfandschein auszuhändigen, wenn der Pfandleihvertrag verlängert oder sonst geändert wird (Erneuerung).
  • Aufbewahrung des Pfandes
    Jedes Pfand ist mit der auf dem Pfandschein angegebenen Nummer des Pfandleihvertrags zu versehen. Bezieht sich der Pfandschein auf mehrere Pfänder, so kann die Nummer auf einer gemeinsamen Umhüllung vermerkt oder an einer die Pfänder zusammenhaltenden Befestigung angebracht werden.
  • Versicherung des Pfandes
    Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung zu versichern.
  • Verwertung des Pfandes
  1. Der Pfandleiher darf sich frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens aus dem Pfand befriedigen, es sei denn, daß der Verpfänder nach Eintritt der Fälligkeit einer früheren Verwertung zustimmt.
  2. Der Pfandleiher hat das Pfand spätestens sechs Monate nach Eintritt der Verwertungsberechtigung zu verwerten. Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die Frist aus wichtigem Grund verlängern. Ist der Pfandleiher durch eine gerichtliche oder behördliche Maßnahme an der fristgerechten Verwertung des Pfandes verhindert, so wird die Frist bis zur Aufhebung einer solchen Maßnahme gehemmt; der Zeitraum, während dessen die Frist gehemmt ist, wird in die Verwertungsfrist nicht eingerechnet.
  3. Der Pfandleiher hat zu veranlassen, daß die Versteigerung mindestens eine Woche und höchstens zwei Wochen vor der Versteigerung in einer Tageszeitung, in der üblicherweise amtliche Bekanntmachungen veröffentlicht werden, bekanntgemacht wird. Die Bekanntmachung muß Ort und Zeit der Versteigerung, die allgemeine Bezeichnung der Pfänder, den Namen oder die Firma des Pfandleihers, die Nummern der einzelnen Pfandleihverträge oder die Anfangs und Endnummern der zur Versteigerung gelangenden Serie sowie den Zeitraum der Verpfändungen ergeben; bei Pfändern, deren Versteigerung bereits in früheren Anzeigen bekanntgemacht worden ist und die nicht versteigert worden sind, genügt an Stelle der Angabe der Nummern und des Zeitraums ein Hinweis auf die früheren Anzeigen.
  • Zinsen und Vergütung

    Der Pfandleiher darf höchstens fordern, vereinbaren oder sich gewähren lassen:
  1. für die Hingabe des Darlehens einen monatlichen Zins von eins vom Hundert des Darlehnsbetrags,
  2. für die Kosten des Geschäftsbetriebs Vergütungen gemäß der Anlage Pfandleiherverordnung
  3. die notwendigen Kosten der Verwertung.
Der Pfandleiher darf sich diese genannten Leistungen nicht im Voraus gewähren lassen. Wird das Darlehen in Teilbeträgen zurückgezahlt, sind die Zinsen und die Vergütungen für die Kosten des Geschäftsbetriebs nach dem noch geschuldeten Teil des Darlehens zu berechnen.

Nicht unter die Kosten des Geschäftsbetriebs fallen:

  • Prämien für eine auf Verlangen des Verpfänders abgeschlossene besondere Versicherung,
  • Kosten eines Gutachtens über den Wert des Pfandes.
Für die Berechnung von Zinsen und Vergütungen nach Monaten darf der Tag der Hingabe des Darlehens nur mitgerechnet werden, wenn das Darlehen an diesem Tag zurückgezahlt wird, zudem darf ein angefangener Monat als voller Monat gerechnet werden.
Werden mehrere Pfänder gleichzeitig verwertet, so sind die nicht ausscheidbaren notwendigen Kosten der Verwertung im Verhältnis des Gesamterlöses zum Erlös für das einzelne Pfand aufzuteilen.

Umgang mit Überschüssen aus der Verwertung

Überschüsse, die über die notwendige Vereinbarung mit dem Verpfänder abgeschlossen sind spätestens einen Monat nach Ablauf der drei Jahre nach Verwertung des Pfandes  an die zuständige Behörde abzuführen; die zuständige Behörde kann auf Antrag des Pfandleihers die genannte Frist von einem Monat aus wichtigem Grund verlängern. Die abgeführten Überschüsse verfallen dem Fiskus des Landes, in dem die Verpfändung erfolgt ist.
Stehen den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf der Pfandleiher sich aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen.
Weitere Pflichten siehe Pfandleiherverordnung.
Rechtsgrundlagen
  • § 34 Gewerbeordnung
  • Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung – PfandlV)
  • Rechtsgrundlagen im Internet