Merkblatt: Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten

Die Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes ist jedermann unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften nach Festsetzung durch die zuständige Behörde erlaubt. 
Wenn eine dieser Veranstaltungsformen genutzt wird, hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, dem Veranstalter sicherheitsrelevante Vorgaben zu machen und deren Einhaltung zu überwachen. 

Zuständige Behörde

Die für das Festsetzungsverfahren zuständige Behörde ist die allgemeine Ordnungsbehörde der Stadt oder der Kommune. 

Verfahren

Die Festsetzung kann nur auf Antrag des Veranstalters erfolgen. Eine Frist für die Antragstellung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Es wird jedoch eine rechtzeitige Antragstellung empfohlen. 
Veranstalter und damit Antragsteller ist diejenige natürliche oder juristische Person, die eine solche Veranstaltung ausrichtet und entsprechende Rechte und Pflichten mit den Teilnehmern bzw. Anbietern eingeht. 
Der Antragsteller hat der Behörde folgende Angaben zu übermitteln: 
  • Angaben über die zugelassenen Waren
  • voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Aussteller/Anbieter (Verzeichnis), Unterscheidung nach gewerblichen und privaten Ausstellern/Anbietern
  • Teilnahmebestimmungen/Marktordnung
  • Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung betrauten Personen 
  • Veranstaltungsort; ggf. Vorlage eines Lageplans
  • Angaben zum Versicherer und weitere zum Schutz der Veranstalter und Besucher oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienende Angaben
Diese Angaben sind Grundlage für sicherheitsrechtliche Überprüfungen und Forderungen der zuständigen Behörde an den jeweiligen Veranstalter. 
Antragsteller aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum müssen ihre Zuverlässigkeit, ihre Vermögensverhältnisse und den ausreichenden Versicherungsschutz unter Beachtung des § 13b GewO nachweisen. Es kann verlangt werden, dass Unterlagen und Nachweise in beglaubigter Kopie und mit beglaubigter deutscher Übersetzung eingereicht werden. 

Festsetzung der Veranstaltung

Bei der Festsetzung einer Veranstaltung handelt es sich nicht um eine Veranstaltungserlaubnis. Durch die Festsetzung werden dem Veranstalter im Rahmen der Gewerbefreiheit vielmehr bestimmte Marktprivilegien gewährleistet. 
Für den Veranstalter besteht ein Anspruch auf Festsetzung, der nur bei Vorliegen von Ablehnungsgründen versagt werden darf. 
Die Festsetzung erfolgt nach dem Gegenstand, der Zeit und dem Ort der Veranstaltung sowie den Öffnungszeiten. 
Stehen Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegen, können auf Antrag Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer festgesetzt werden. 
Die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes oder Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter auch zur Durchführung nach den festgelegten Kriterien. 
Abzulehnen sind Anträge, 
  • wenn sie nicht dem öffentlichen Interesse entsprechen,
  • wenn die Voraussetzungen der einzelnen typischen Marktform nicht eingehalten werden, 
  • der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 
  • der Schutz der Teilnehmer vor Gefahren für Leib oder Gesundheit nicht gewährleistet ist, 
  • sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu befürchten sind oder
  • ein Spezialmarkt bzw. Jahrmarkt vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll. 

Eintrittsgelder, Vergütung für den Veranstalter, Veranstaltungsteilnehmer und Marktprivilegien 

Bei Wochenmärkten und Jahrmärkten dürfen die Veranstalter von den Besuchern keine Eintrittsgelder verlangen. Bei den Veranstaltungsformen Spezialmarkt, Messe und Ausstellung können Eintrittsgelder erhoben werden. 
Der Veranstalter kann von den Teilnehmern bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung für die Überlassung von Raum und Ständen sowie für die Überlassung von Versorgungseinrichtungen und Versorgungsleistungen einschließlich der Abfallbeseitigung fordern. Daneben kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für Werbung verlangen. Landesrechtliche Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Gemeindeverbände bleiben unberührt. 
Zur Teilnahme an einer festgesetzten Veranstaltung ist jedermann berechtigt, der zum Teilnehmerkreis gehört. Der Veranstalter kann zur Erreichung des Veranstaltungszweckes die Teilnahme auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen – etwa nur gewerbliche Teilnehmer – beschränken. Wenn es sachlich gerechtfertigt ist, können einzelne Aussteller,  Anbieter oder Besucher gänzlich ausgeschlossen werden. 
Festgesetzte Messen , Ausstellungen, Jahrmärkte und Spezialmärkte unterliegen nicht den allgemeinen Ladenschlusszeiten des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes. Bei diesen Veranstaltungen gelten die Öffnungszeiten gemäß der Festsetzung durch die zuständige Behörde. 
Sie dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die sogenannten stillen Feiertage (Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag).

Einzelne Veranstaltungsformen

Messe – § 64 GewO

  • zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • Vorhandensein einer Vielzahl von Ausstellern 
  • ausgestellte Waren werden überwiegend nach Muster vertrieben, d.h. Leistungen werden überwiegend nach Leistungsbeschreibung, Katalogen und Modellen angeboten
  • Waren und Dienstleistungen werden gewerblichen Wiederverkäufern, gewerblichen Verbrauchern und Großabnehmern angeboten
  • Letztverbraucher kann der Veranstalter in beschränktem Umfang an einzelnen Tagen während der Öffnungszeiten zum Kauf zulassen

Ausstellung – § 65 GewO 

  • zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • Vorhandensein einer Vielzahl von Ausstellern
  • repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete
  • geringere Anforderungen als bei Messe, bei welcher das wesentliche Angebot vertreten sein muss
  • ist regelmäßig auch an Letztverbraucher gerichtet
  • dient dem Vertrieb von Waren oder Leistungen oder der Information zum Zweck der Absatzförderung

Wochenmarkt – § 67 GewO

  • zeitlich begrenzte Veranstaltung, welche regelmäßig, z.B. an bestimmten Wochentagen oder an einem bestimmten Wochentag im Monat stattfindet
  • Vielzahl von Anbietern erforderlich; je nach Einzugsbereich, jahreszeitlich begrenztem Angebot und Umfang der Warenart kann die Anbieterzahl unterschiedlich sein
  • nur bestimmte Waren können auf einem Wochenmarkt angeboten werden; z.B. Obst, Gemüse, Erzeugnisse der Forst- oder Fischereiwirtschaft
  • weitere Waren des täglichen Bedarfs können durch landesrechtliche Rechtsverordnung zugelassen werden 

Spezialmarkt – § 68 Abs. 1 GewO

  • regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • mit einer Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter)
  • Feilbieten von bestimmten Waren (z.B. Töpferwaren, Antiquitäten, Münzen, Briefmarken, Weihnachtsartikel, Tiere)

Jahrmarkt – § 68 Abs. 2 GewO 

  • regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • mit einer Vielzahl von Teilnehmern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter)
  • Anbieten von Waren aller Art
  • Verkauf von Waren zur sofortigen Mitnahme (nicht Bestellung oder Verkauf nach Muster, keine bloße Werbung)
  • Festsetzung im Jahresabstand oder mit jahreszeitlichem Bezug
  • Teilnahme von Schaustellern möglich, jedoch muss die Anzahl der Warenanbieter überwiegen

Aufgabe und Rolle der IHK Chemnitz

Die Industrie- und Handelskammer Chemnitz gibt gegenüber der jeweils zuständigen Gemeinde eine Stellungnahme zu dem Festsetzungsantrag im Hinblick auf die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften ab. 

Stand 04/2022