Ehrenamtliche Richter

Bei den Sächsischen Sozial-, Arbeits- und Landgerichten werden ehrenamtliche Richter aus den Reihen der Arbeitgeber gesucht. Der ehrenamtliche Richter übt als Vertreter des Volkes neben dem Berufsrichter das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht aus.
Hier ist also Ihre Erfahrung und Ihr Sachverstand gefragt. Sie können Einfluss auf Entscheidungen nehmen und so aktiv zur Verwirklichung des Rechtsstaates beitragen.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die ehrenamtliche Tätigkeit eines Handelsrichter.
Grundsätzlich setzen sich die Kammern der verschiedenen vorgenannten  Gerichtsbarkeiten aus einem Berufsrichter sowie zwei ehrenamtlichen Richtern zusammen. Die Stimmen von Berufsrichter und den ehrenamtlichen Richtern sind gleich gewichtet, so dass durchaus die Situation einer Überstimmung des Berufsrichters denkbar ist. Die Ernennung zum ehrenamtlichen Richter erfolgt  auf gutachterlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von 5 Jahren. Voraussetzung hierfür sind unter anderem ein bestimmtes Alter sowie die deutsche Staatsangehörigkeit. Wer zum ehrenamtlichen Richter berufen wird, nimmt jährlich an etwa vier bis sechs Sitzungen im Jahr teil und erhält dafür eine Aufwandsentschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
 

Handelsrichter

Über Rechtsstreitigkeiten aus dem Handelsleben entscheiden eigens hiefür bei den Landgerichten gebildeten Kammern für Handelssachen. Dem Amt des Handelsrichters ist jeder zugänglich, der mindestens 30 Jahre alt und als Kaufmann, Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft oder als Geschäftsführer/in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Handelsregister eingetragen oder früher einmal eingetragen gewesen ist. Ferner können auch Prokuristen, die im Unternehmen eine eigenverantwortlichen Tätigkeit einnehmen, hauptberufliche Vorstandsmitglieder einer in einer ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnehmenden Genossenschaft sowie Vorstandsmitglieder bestimmter nicht im Handelsregister eingetragener juristischer Personen des öffentlichen Rechts zu Handelsrichtern ernannt werden. Der Handelsrichter wird für den für seinen Wohnsitz bzw. den Sitz seines Unternehmens oder einer Niederlassung zuständigen Landgerichtsbezirk für dieses Amt ernannt.
 

Ehrenamtlicher Richter in der Sozialgerichtsbarkeit

Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden in Angelegenheiten der fünf Sozialversicherungen (z.B. Renten- und Krankenversicherung), des Schwerbehindertenrechts, der Sozialhilfe und ebenso der Alterssicherung der Landwirte. Die ehrenamtlichen Richter spiegeln  in ihrer Zughörigkeit zu bestimmten Vereinigungen die Interessen der an dem Gerichtsverfahren beteiligten gesellschaftlichen Gruppen wieder. Als ehrenamtliche Richter der Sozialgerichtsbarkeit können Personen berufen werden, die das 25. Lebensjahr vollendet haben. Eine Berufung erfolgt in der Regel im Bezirk des Sozialgerichts, in dem Sie wohnen, beschäftigt sind oder ihren Betriebssitz haben.
 

Ehrenamtlicher Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit entscheiden in Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages oder über Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Bei der Besetzung der zwei ehrenamtlichen Richterstellen wird jeweils eine von Arbeitgeberseite und die andere von der Arbeitnehmerseite gestellt. Berufen werden können Personen, die das 25. Lebensjahr vollendet haben und die im Bezirk des Arbeitsgericht, bei dem sie eingesetzt werden sollen, als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer tätig sind. Vorschlagsberechtigt hiefür sind jedoch nur die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände - nicht jedoch die Industrie- und Handelskammern.
Entscheiden Sie sich jetzt für ein Amt als ehrenamtlicher Richter in der Handelskammer des Landgerichtes, der Sozialgerichtsbarkeit oder der Finanzgerichtsbarkeit.