BFH-Urteil vom 24.04.2013 zum Umsatzsteuersatz bei Frühstücksleistungen
Wie der Bundesfinanzhof in dem am 4. Dezember 2013 veröffentlichten Urteil vom 24. April 2013 klargestellt hat, unterliegen bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Umsatzsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die „Übernachtung mit Frühstück“ zu einem Pauschalpreis anbietet. Der BFH bestätigt damit die Verwaltungsauffassung (Abschnitt 12.16 Absatz 8 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Im Gesetzgebungsverfahren sei ausdrücklich erörtert worden, dass die Steuerbegünstigungen für Übernachtungen nicht auf das Frühstück umfassen sollte.